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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13.08.2018 – 2-09 S 85/17

ECLI:DE:LGFFM:2018:0813.2.09S85.17.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 9. November 2017, 381 C 1843/16 (37)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt am Main/Höchst vom 09.11.2017 (Az. 381 C 1843/16 (37)) abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.167,15 Euro zu bezahlen nebst Zinsen hieraus i.H.v 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2016.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz hat die Klägerin 33% zu tragen und die Beklagte 67%.

Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin 56% und die Beklagte 44% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 1.743,15 Euro und für das Berufungsverfahren auf 1.035,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine WEG, macht gegen die Beklagte Wohngeldansprüche geltend.

Die Beklagte war Mitglied der Eigentümergemeinschaft ... in ... und Eigentümerin von 38 Wohnungen. Wegen der Wohngeldansprüche insgesamt haben die Parteien diverse Rechtsstreitigkeiten geführt.

Im hiesigen Verfahren begehrt die Klägerin für die Wohnung Nr. 106 Nachzahlungen aus der Jahreswirtschaftsabrechnung 2014 i.H.v. 459,15 Euro, die Wohngeldvorauszahlung für Januar 2016 i.H.v. 708,00 Euro und für April und Mai 2016 i.H.v. 576,00 Euro, da die Beklagte für beide Monate nur jeweils 420,00 Euro statt der gem. Wirtschaftsplan beschlossenen 708,00 Euro leistete.

Diese Forderung machte die Klägerin im Mahnverfahren geltend, welche der Beklagten am 20.06.2016 zugestellt wurde. Nach Einlegung des Widerspruchs durch die Beklagte und Abgabe ans Amtsgericht Frankfurt am Main/Höchst beantragte die Klägerin dort,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen der Verwalterin 1.743,15 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wandte erstinstanzlich hinsichtlich der Nachzahlung aus dem Wirtschaftsjahr 2014 Erfüllung ein und trug vor, die Jahresabrechnung 2014 ende mit einem Saldo für alle Wohneinheiten der Beklagten in Höhe eines nachzuzahlenden Betrages von 3.792,72 Euro. Sie erklärte die Aufrechnung mit einem behaupteten Guthaben aus einem Rückzahlungsanspruch aus Überzahlung wegen Stellplätzen gegen die Forderung von 459,15 Euro aus dem Wirtschaftsjahr 2014. Ebenso erklärte sie die Aufrechnung gegen die Wohngeldzahlung im Januar 2016 mit einem Guthaben aus dem Wirtschaftsjahr 2012 in Höhe von insgesamt 3.883,45 Euro.

Sie trug weiter vor, die fällige Wohngeldforderung für die Monate April und Mai 2016 am 07.04.2016 und am 25.05.2016 geleistet zu haben.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.11.2017 in voller Höhe stattgegeben und ausgeführt, die Wohngeldansprüche seien unstreitig und die von der Beklagten vorgelegten Saldenaufstellungen nicht nachvollziehbar. Auch eine Tilgung könne nicht erfolgreich behauptet werden. Zudem sei eine Aufrechnung hier nicht wirksam möglich, da nur mit unstreitigen oder rechtskräftigen Gegenrechten aufgerechnet werden könne.

Gegen das der Beklagten am 28.11.2017 zugestellte Urteil hat diese am 14.12.2017 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung um einen Monat am 14.02.2018 begründet.

Sie trägt vor, die Aufrechnung gegen die Forderung aus der Jahresabrechnung 2014 sei zulässig, da sie nicht mehr Mitglied der WEG sei und so ein Ausgleich im Rahmen einer Jahresabrechnung nicht mehr erfolgen könne. Hinsichtlich der Wohngeldforderungen für April und Mai 2016 trägt sie weiterhin Erfüllung vor.

In der Berufung beantragt sie,

das Urteil des Amtsgerichtes Frankfurt, Az. 380 C 1843/16 (37) wird abgeändert, die Klage wird, soweit sie in der Hauptsache 708,00 Euro übersteigt abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe von 576,00 Euro für erledigt erklärt und gleichzeitig beantragt, der Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat vorgetragen, die Beträge seien zum Zeitpunkt der Einreichung des Mahnverfahrens zwar schon bei der Klägerin eingegangen gewesen, allerdings ohne Zweckbestimmung.

Die Beklagte hat der Teilerledigung nicht zugestimmt und Kontoauszüge vorgelegt aus der sich die Zweckbestimmung für die Wohngelder April und Mai 2016 ergeben (Bl. 188, 189 d.A.).

Unter dem 07.05.2018 hat die Kammer ihre vorläufige Rechtsauffassung mitgeteilt. Daraufhin hat die Klägerin unter dem 17.05.2018 die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 576,00 Euro zurückgenommen. Die Beklagte hat dazu keine Erklärung abgeben.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist teilweise begründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben i.H.v. 459,15 Euro für das Wirtschaftsjahr 2014.

Hinsichtlich der Nachforderung aus dem Wirtschaftsplan 2014 i.H.v. 459,15 Euro ist der Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung, man wende Erfüllung ein, nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für den Vortrag, die Jahresabrechnung ende mit einem Saldo i.H.v. 3.792,72 Euro und dem gleichzeitigen Vortrag, man erklärt die Aufrechnung mit einem Guthaben aus genau dieser Jahresabrechnung 2014 i.H.v. 8.081,96 Euro.

Und auch was den Rückzahlungsanspruch aus Überzahlung wegen der Stellplätzte betrifft, hat das Amtsgericht zu Recht die Aufrechnung abgelehnt.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, mit den gegen sie bestehenden Forderungen aus dem Wirtschaftsplan 2014 ihre - bestrittene - Gegenforderung aufzurechnen. Das grundsätzliche Aufrechnungsverbot für Wohngeldforderungen gilt auch hier. Gegenüber dem Anspruch auf Wohngeld kann nach gefestigter Rechtsprechung nur mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG (Notmaßnahmen) oder §§ 680, 683 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) aufgerechnet werden, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt (Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 208 m.w.N.). Das Verbot der Aufrechnung ist darin begründet, dass eine ordnungsmäßige Verwaltung nur dann gewährleistet ist, wenn alle Wohnungseigentümer ihren Zahlungspflichten nachkommen. Die Durchsetzbarkeit von Beitragsforderungen soll nicht durch Beweisaufnahmen über behauptete Forderungen des Schuldners verzögert werden können (OLG Frankfurt NZM 2007, 367 ; Staudinger/Häublein (2018) WEG § 28, Rn. 266).

Daher trifft das Aufrechnungsverbot hier die Beklagte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht zu untersuchen, ob das Bestreiten der Klägerin als ausreichend angesehen werden kann. Die Klägerin hat sich von der ersten Instanz an gegen die Aufrechnung gewehrt. Jedenfalls liegt hier keine rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder anerkannte Erstattungsanforderung vor. Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag ohne Eigentümerin zu sein, jahrelang die Kosten der Stellplätze getragen. Ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand ist nicht ersichtlich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 24 W 328/02 -, Rn. 11, juris).

Entgegen der Ansicht der Beklagten rechtfertigt sich eine vom grundsätzlichen Aufrechnungsverbot abweichende Beurteilung auch nicht daraus, dass sie ihre (vermeintliche) Aufrechnungsforderung wegen Verjährung nicht mehr geltend machen könne und zudem nicht mehr Eigentümerin der Wohnung sei.

Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, ihren Gegenanspruch möglichst zeitnah durch Aufrechnung getilgt zu sehen, ist weder intensiver noch schutzwürdiger gegenüber dem Interesse der Gemeinschaft, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen wirtschaftlichen Mittel verfügen zu können, wenn der Schuldner nicht mehr der Eigentümergemeinschaft angehört. Insoweit ist anerkannt, dass selbst bei Ansprüchen, die nicht unmittelbar dem Gemeinschaftsverhältnis entsprungen sind, die Aufrechnungsforderung - weil gemeinschaftsferner - erst recht nicht dem Wohngeldanspruch entgegen gehalten werden (vgl. OLGR Düsseldorf 2007, 580, 581). Aber auch hier ist eine Differenzierung zwischen "Noch-" und "Nicht-mehr-" Wohnungseigentümer nicht angebracht, da das Interesse der Gemeinschaft auf Wohngeldzahlungen immer das Gleiche ist.

Auch ergibt sich aus dem Risiko, dass die Ansprüche verjährt sind, kein der Gemeinschaft vorgehendes schutzwürdiges Interesse der Beklagten, da die (Nicht-) Geltendmachung von Ansprüchen allein in ihrem Verantwortungsbereich liegt.

Die Entscheidung über die Zinsen ergibt sich aus §§ 291, 286 i.V. § 696 Abs. 3 ZPO, so dass die Beklagte der Klägerin zumindest ab dem 13.09.2016 wie erstinstanzlich ausgeurteilt Zinsen schuldet.

Hinsichtlich der Wohngeldzahlungen für April und Mai 2016 i.H.v. insgesamt 576,00 Euro war die Klage von Anfang an unbegründet, da bereits vor Antrag auf Erlass des Mahnbescheides am 14.06.2016 die Forderungen erloschen waren. Mit dem Einwand der Erfüllung ist die Beklagte auch nicht ausgeschlossen, zumal sie diesen gleichlautenden wie in der Berufung auch schon in der Klageerwiderung erhoben hat und die Klägerin erst im Berufungsverfahren vorgetragen hat, die Gelder seien zwar vor Rechtshängigkeit eingegangen, die Beklagte habe aber keine Tilgungsbestimmung getroffen. Soweit die Beklagte auf diesen neuen Vortrag der Klägerin dann erst die Kontoauszüge zum Beleg der eindeutigen Tilgungsbestimmung vorgelegt hat, ist sie damit nicht verspätet.

Da die Beklagte der teilweisen Klagerücknahme in dieser Höhe nicht zugestimmt hat, war keine Entscheidung gem. § 269 Abs. 3 ZPO zu treffen. Die Verweigerung der Einwilligung macht die Klagerücknahme wirkungslos (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 269 ZPO, Rn. 16). Damit bleibt es bei der zuvor erklärten Teilklageerledigung durch die Klägerin. Da das erledigende Ereignis bereits vor dem Antrag der Klägerin auf Erlass des Mahnbescheides eingetreten ist, war Erledigung nicht festzustellen und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt für beide Instanzen aus § 92 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 8, 711, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich.

Der Streitwert in der ersten Instanz beläuft sich gemäß Zahlungsantrag auf 1.743,15 Euro. Der Streitwert der Berufung ist um 708,00 Euro reduziert, da die Beklagte nur in Höhe von 1.035,15 Euro Berufung eingelegt hat.