Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.08.2018 – 3-08 O 39/18
ECLI:DE:LGFFM:2018:0822.3.08O39.18.00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Messeveranstaltungen neue Personenkraftwagenmodelle auszustellen und die Hinweise zum Kraftstoffverbrauch, den CO2-Emissionen und der CO2-Effizienzklasse in Kniehöhe eines durchschnittlich großen Erwachsenen anzubringen, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für den „…" mit einer Motorleistung von 441 kW;
2. an den Kläger 276,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 29.3.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger ... .
Die Beklagte stellte auf der Internationalen Automobilausstellung in Frankfurt am 14.09.2017 einen roten … aus. Insoweit wird auf die Lichtbilder in Anlage K 2 verwiesen.
Der Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen gemäß der PKW-EnVKV war an der Seitenwand des schwarzen Podests, auf dem der … stand, hinter einer Glaswand angebracht, und zwar in der Nähe der Vorderfront des .... Insoweit wird auf die Abbildungen in Bl. 3 und 4 der Anlage K 2 verwiesen.
Die Messebesucher konnten sich dem Fahrzeug von 3 Seiten nähern, der Rückseite, der Fahrerseite und der Vorderfront.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.09.2017 (Anlage K 3) ab.
Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3a UWG, 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV geltend und trägt vor, dass der Hinweis abgerückt vom Fahrzeug am Rand eines das Fahrzeug von den Messebesuchern trennenden Glasbarriere auf Kniehöhe angebracht gewesen sei. Der Hinweis sei nur von einer der drei Seiten, aus dem sich die Messebesucher hätten nähern können, einsehbar gewesen; dazu besonders niedrig, knapp über dem Boden, in Kniehöhe. Der Hinweis hätte – wenn überhaupt – nur von solchen Besuchern entdeckt werden können, die sich von einer bestimmten Seite dem Fahrzeug genähert hätten, und freien Blick auf die untere Hälfte der Glasbarriere gehabt hätten.
Die Beklagte habe es dem Zufall überlassen, ob das Formblatt überhaupt habe wahrgenommen werden können.
Außerdem hätte der Messebesucher sich hinknien müssen, um das Formblatt lesen zu können.
Ein Messebesucher hätte sich nicht zwangsläufig von vorne dem ausgestellten …nähern müssen. Vielmehr habe er sich auch von hinten oder der Seite dem Fahrzeug nähern können. Dann wären dem Messebesucher die schriftlichen Ausführungen links oberhalb des Fahrzeugs oder die Darstellungen auf den Bildschirmen aufgefallen.
Insbesondere Messebesucher, die sich von hintern oder der Seite dem Auto genähert hätten, hätten das Emissionsschild in der Regel gar nicht wahrgenommen.
Dass es sich um keinen Neuwagen gehandelt habe, habe die Beklagte nicht deutlich konkret vorgetragen.
Außerdem macht der Kläger die Kosten der Abmahnung vom 20.09.2017 in Höhe von 276,98 € geltend.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern
zu unterlassen
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Messeveranstaltungen neue Personenkraftwagenmodelle auszustellen, und die Hinweise zum Kraftstoffverbrauch, den CO2-Emissonen und der CO2-Effizienzklasse in Kniehöhe eines durchschnittlich großen Erwachsenen anzubringen, wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift für den „...“ mi einer Motorleistung von 441 KW.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.03.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass der Messebesucher, der auf das Fahrzeug zugetreten sei, an dem Formblatt gar nicht habe vorbeikommen können, zumal sich das weiße Formblatt von dem schwarzen Podest abgehoben habe. Man müsse schon blind gewesen sein, um diesen Hinweis zu übersehen. Insbesondere wenn man sich dem Fahrzeug von vorne genähert habe, habe man an dem entsprechenden Hinweis nicht vorbeikommen können.
Da das Anbringen eines einzelnen Hinweises ausreichend sei, sei die Präsentation der Anbringung des entsprechenden Hinweises vorliegend nicht zu beanstanden.
Außerdem sei der ausgestellte … zum Verkehr zugelassen gewesen, auf eigener Achse zur Messe bewegt worden und habe über einen signifikanten Kilometerstand verfügt, der der Annahme, es handele sich um einen neuen Personenwagen, evident entgegenstehe. Das Fahrzeug entstamme nicht dem „normalen“ Lieferprogramm der Beklagten, sondern es handele sich um ein Serienfahrzeug, das durch eine besondere Abteilung des Herstellers umgebaut worden sei. Ein solches Fahrzeug werde von Hand individuell auf die Bedürfnisse des Kunden hinsichtlich Ausstattung, Farbe und Details angepasst und erstellt. Auch deshalb würden die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV nicht vorliegen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3a UWG, 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV zu, weil es sich bei dem am 14.09.2017 auf der IAA ausgestellten roten … um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV handelte und die Hinweise auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen nicht deutlich sichtbar im Sinne von § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV angebracht waren.
Nach § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV sind neue Personenkraftwagen solche, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Letzteres ist nicht subjektiv aus der Motivlage es Erwerbers – in der Regel geht es um den Erwerb vom Hersteller – zu bestimmen, weil anderenfalls der Zweck der Richtlinie 1999/94/EG gefährdet wäre (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 22 – neue Personenkraftwagen). Vielmehr ist der Begriff „neue Personenkraftwagen“ an objektivierbaren Umständen auszurichten, aus denen sich ergibt, dass ein Personenkraftwagen nach dem Erwerb alsbald wieder verkauft werden soll. Eine kurzfristige Zwischennutzung des Erwerbers schließt es nicht aus, dass ein „neuer Personenkraftwagen“ vorliegt.
Vielmehr ist auf objektive Umstände, wie eine geringe Kilometerleistung von unter 1000 km (BGH GRUR 2012, 842 Tz. 23 – neue Personenkraftwagen) oder eine Zulassungsdauer von unter 10 Monaten (BGH GRUR 2015, 1017 Tz. 19) abzustellen. Denn eine Laufleistung von über 1000 km oder eine Zulassungsdauer von über 10 Monaten legen den Schluss nahe, dass das Fahrzeug (auch) für eine nicht ganz unerhebliche Eigennutzung bestimmt und die Zwischennutzung nicht nur von kurzfristiger Natur war.
Insoweit trifft die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast, zu diesen Umständen vorzutragen, weil der Kläger von diesen Umständen keine genaue Kenntnis hat, der Umstand der Ausstellung des Fahrzeugs auf der IAA dafür spricht, dass es sich um einen neuen Personenkraftwagen handelt, die Beklagte über die entsprechenden Kenntnisse zu Laufleistung und Zulassungsdauer verfügt, die Aufklärung ohne Weiteres leisten kann und der Kläger die entscheidungserheblichen Tatsachen nur schwer in Erfahrung bringen kann und es ihm nicht zumutbar ist, nähere Angaben in Erfahrung zu bringen (BGH NJW 2007, 919 Tz. 33 – Regenwaldprojekt I).
Insbesondere war dem Kläger keine weitere Sachverhaltsaufklärung zumutbar. Ein Betreten des Innenraums des Fahrzeugs zur Ablesung der Kilometerleistung war ausgeschlossen, da dies den regulären Zuschauern durch eine Glaswand verwehrt wurde. Auch eine Nachfrage beim Standpersonal war keine zumutbare Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung. Zumal auch davon auszugehen ist, dass dieses Personal Informationen über die Zulassungsdauer und/oder die Kilometerleistung nicht herausgegeben hätte. Außerdem konnten die Mitarbeiter bzw. Beauftragten des Klägers annehmen, dass es sich bei dem ausgestellten Fahrzeug um ein Neufahrzeug handelte und deshalb keine Veranlassung bestand, Nachforschungen zu Kilometerleitung und Zulassungsdauer aufzunehmen. Dies wurde erst durch die Antwort der Beklagten auf die Abmahnung des Klägers veranlasst, in der die Beklagte in Abrede stellte, dass es sich um einen neuen Personenkraftwagen gehandelt habe. Zu diesem Zeitpunkt war es dem Kläger weder möglich noch zumutbar, weitere Nachforschungen anzustellen.
Die Beklagte kam ihrer sekundären Darlegungslast zumindest hinsichtlich der Kilometerleistung des ausgestellten Fahrzeugs nach und gab diese in der mündlichen Verhandlung mit 5.500 km an. Danach wäre der ausgestellte, streitgegenständliche …nicht neu, wenn er zuvor an die Beklagte, die Ausstellerin des …war, verkauft worden wäre. Dies trägt die Beklagte, die auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, aber selbst nicht vor. Auch kann dies nicht ohne Weiteres im Hinblick darauf, dass es sich bei der Beklagten um die Generalimporteurin der Herstellerin handelt, angenommen werden. Vielmehr liegt es nahe, dass die Beklagte das Fahrzeug als bevollmächtigte Vertreterin des Herstellers in Deutschland gemäß § 2 Nr. 2 PKW-EnVKV ausgestellt hatte. Deshalb kommt es darauf an, ob ein auf der IAA ausgestellter Personenkraftwagen mit einer Laufleistung von 5.500 km noch als neu im Sinne der PKW-EnVKV einzustufen ist. Dies ist im Hinblick auf den Zweck der Ausstellung des Fahrzeugs zu bejahen. Denn die Ausstellung des Fahrzeugs diente dazu, für den Kauf von neuen …zu werben.
Eine andere Beurteilung würde dazu führen, dass Fahrzeuge, die auf der IAA ausgestellt werden und eine Laufleistung von über 1000 Kilometer aufweisen, nicht mit Hinweisen auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen versehen werden müssten. Dies könnte zu einer Umgehung des § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV führen, wenn die Hersteller nur noch Personenkraftwagen ausstellen sollten, die zuvor mehr als 1.000 km gelaufen sind.
Ebenso wenig führt der Umstand, dass es sich bei dem streitgegenständlichen …nach dem Vorbringen der Beklagten um eine Sonderanfertigung bezüglich Ausstattung, Farbe und Details gehandelt haben soll, dazu, dass es sich um keinen neuen Personenkraftwagen handelte.
Zwar hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung (WRP 2014, 1342 Tz. 6 – 8) angenommen, dass bei Vornahme von technischen Änderungen an einem Basismodell eines neuen Personenkraftwagens, die dazu geführt haben, dass die für das Basismodell ermittelten offiziellen Verbrauchs- und CO2-Emissionen gemäß der PKW-EnVKV nicht mehr zutreffen, keine Verpflichtung mehr besteht, für das getunte Fahrzeug die nunmehr nicht mehr zutreffenden Angaben des Basismodells zu machen, weil dem Verbraucher kein realistisches Bild über den Verbrauch und die Emissionen vermittelt werde.
Aber die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass Veränderungen an dem Motor des ausgestellten Fahrzeugs vorgenommen worden seien, sondern nur solche an Ausstattung, Farbe und Details. Deshalb war die Beklagte auch weiterhin verpflichtet, die Verbrauchs- und CO2-Emissioneswerte deutlich sichtbar anzubringen.
Deutlich sichtbar im Sinne von § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm dahin auszulegen, dass der Verbraucher das die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Kraftstoffverbrauch und das zu den CO2-Emissionen enthaltende Formblatt auf den ersten Blick wahrnehmen kann (Begründung zu § 3 I des Entwurfs der PKW-EnVKV BR-Drs. 123,04 Seite 18).
Diese Auslegung entspricht auch der des Tatbestandsmerkmals „deutlich sichtbar“ im Sinne von § 66a Satz 2 TKG. Deutlich sichtbar ist nach Auffassung des BGH (GRUR 2016, 295 Tz. 24 – Preisangaben für Telekommunikationsdienstleistung) nicht mehr gegeben, wenn eine Angabe aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände der Aufmerksamkeit des Betrachters entzogen wird.
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt (6 U 166/16) versteht unter dem Tatbestandsmerkmal „deutlich sichtbar“ eine gesteigerte Informationspflicht dahingehend, dass der angebrachte Hinweis geeignet sein muss, den Verbraucher zu den dort enthaltenen Inhalten auch hinzuführen.
Danach kommt es entscheidend für die Frage, ob die Hinweise aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers auf den ersten Blick zu sehen oder dessen Aufmerksamkeit entzogen sind oder der Verbraucher zu den Informationen hingeführt wird, auf die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls an, insbesondere darauf, welche Informationen im Zusammenhang mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen sonst noch und in welcher Art und Weise gegeben werden.
Der konkrete Sachverhalt, wie er sich der Kammer aufgrund der Lichtbilder in Anlage K 2 d. A. darstellt, ist dadurch gekennzeichnet, dass Messebesucher sich dem Fahrzeug von drei Seiten nähern und den Hinweis nur dann wahrnehmen konnten, wenn sich die Besucher dem Fahrzeug von vorne näherten. Kam der Besucher dagegen von hinten oder von der Seite dem Fahrzeug näher, konnte er die Hinweise bereits nicht wahrnehmen. Vielmehr war es dem Zufall überlassen, ob er um das Auto herumlief und es auch von vorne betrachtete. Nur dann hätte der Besucher überhaupt eine Chance gehabt, die Hinweise zu erkennen.
Eine solche Anbringung der Hinweise, die dazu führte, dass die Hinweise von bestimmten Standpunkten aus überhaupt nicht wahrgenommen werden konnten und es gewissermaßen dem Zufall überlassen blieb, ob sie überhaupt gesehen wurden, kann – unabhängig von der konkreten Auslegung des Tatbestandsmerkmals „deutlich sichtbar“ – nicht mehr als deutlich sichtbar bezeichnet werden. Insbesondere wurde ein Verbraucher, der sich von hinten oder von der Seite dem Fahrzeug näherte, nicht zu den Informationen hingeführt.
Außerdem wurden die Besucher durch die anderen Informationen –-links oberhalb des Hecks - und die Darstellungen auf den Bildschirmen - rechts neben der Vorderfront des Fahrzeugs - gezielt von den Hinweisen auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen weggeführt.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die Hinweise fast auf Fußbodenhöhe befanden, so dass sich die Besucher bücken mussten, um die Hinweise zu lesen, sofern sie sie überhaupt wahrgenommen hatten.
Der Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV beeinträchtigte die Interessen der Verbraucher auch spürbar. Denn es handelt sich bei den Informationen nach § 3 I Nr. 1 PKW-EnVKV um solche, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (§ 5a IV UWG). Wesentliche Informationen erfüllen grundsätzlich das Erfordernis der Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG (BGH GRUR 2016, 516 Tz. 40 – wie helfen im Trauerfall) mit der Folge, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil trägt (BGH GRUR 2017, 203 Tz. 31 - Quecksilberhaltige Leuchtstofflampen). Mangels Vortrag der Beklagten verbleibt es bei der Spürbarkeit des Verstoßes.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.