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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.08.2018 – 2-20 O 268/17
ECLI:DE:LGFFM:2018:0823.2.20O268.17.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Teil des Fondshauses ……, eine Initiatorin zahlreicher Zweitmarktfonds, die das Ziel verfolgen, von Ersterwerbern geschlossener Fondsanteile zu erwerben und diese am Ende der Fondslaufzeit gewinnbringend zu veräußern.
Die Klägerin erwarb 2016 eine Treugeberbeteiligung an dem sog. Einkaufs-Center-Fonds, bestehend aus mehreren Gesellschaften. Die Beklagte ist ausweislich § 2 Nr. 1 des Beteiligungsangebots dieses Fonds Treuhänderin und führt gemäß § 2 Nr. 4 als solche ein Register mit Namen einschließlich akademischer Titel, Anschrift und Bankverbindung sowie Finanzamt und Steuernummer der Anteilinhaber. Diese Informationen begehrt die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Die Klägerin behauptet, dass sie die Informationen dafür benötige, um mit ihren Mitgesellschaftern wegen Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen zu beraten und sich abzustimmen.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über den akademischen Titel,
die Namen und Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail-
Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten
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- der …….,
-
der ……….,
-
der …….. und-
-
der ………… zu erteilen.
II Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich im Wege der Einsichtnahme
in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den akademischen Titel, die Namen und Adressen und-di-e---Beteiligungshöhe- sowie gespeicherter E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten
-
der ………...,
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der ………….,
-
der …………. und
-
der ……………
anzufertigen. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe,
einer Liste der akademischen Titel; der Namen und Adressen und der Beteiligungs= höhe sowie der gespeicherten-E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditis-ten
-
der ………….,
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der …………………..,
-
der-……………………... und
-
der ………………………
genüge getan.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Ausreichend sei, wenn die Klägerin von der sog. „Sekretariatslösung“ Gebrauch mache, die ihr mit Schreiben vom 05.05.2017 (Anlage B 4, Blatt 75 GA) angeboten wurde. Danach erklärte sich die Beklagte bereit, ein Schreiben der Klägerin an die weiteren Anleger des Einkaufs-Center-Fonds weiterzuleiten.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu.
Zum einen fehlt es an einer Innengesellschaft zwischen den Treugebern, die nach der Rechtsprechung des BGH Voraussetzung für einen solchen Auskunftsanspruch ist.
Zum anderen ist dem vorgegebenen Interesse der Klägerin an einer möglichen Kontaktaufnahme genüge getan, wenn Ihr Schreiben an die übrigen Treugeber von der Beklagten weitergeleitet wird. Bei Bedarf und Interesse können diese dann mit der Klägerin Kontakt aufnehmen. Mit dieser Vorgehensweise werden insbesondere auch die Interessen der übrigen Treugeber an Datenschutz und möglicherweise wirtschaftlich unerwünschten Kaufangeboten gewahrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.