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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.09.2018 – 2-08 O 25/18

ECLI:DE:LGFFM:2018:0928.2.08O25.18.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Kaufpreiserstattung gegen Rückgabe eines Fahrzeugs, dessen Betroffenheit vom sogenannten Abgasskandal der Kläger behauptet.

Der Kläger erwarb am 19.10.2016 von der Autohaus … GmbH aus Bensheim einen Pkw der Marke Volkswagen Golf Sportvan, 1.6.I TDI mit der Fahrgestellnummer ... zu einem Kaufpreis von 18.990,00 € als Gebrauchtwagen. Die Beklagte hat diesen Pkw hergestellt und in den Verkehr gebracht. Ausgestattet ist das Fahrzeug mit einem Dieselmotor der Baureihe ... (EU6).

Mit Schreiben vom 19.12.2017 (Anlage 10 zur Klageschrift) hat der Kläger anwaltlich vertreten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.12.2017 zur Erstattung des Kaufpreises für den von ihm erworbenen Pkw Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs aufgefordert.

Der Kläger behauptet, dass aufgrund einer Mitteilung des Kraftfahrbundesamtes (nachfolgend als „KBA“ bezeichnet) vom 08.03.2017 (Anlage K 16) für das Fahrzeug des Klägers der Rückruf in der Form einer Verpflichtung zur Durchführung von Softwareupdates angeordnet wurde. Der Pkw sei mit einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet, welche die Abgaswerte für CO2 und NOx auf dem Rollenprüfstand im Verhältnis zu den Emissionen auf der Straße manipuliert.

Dadurch, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei, verfüge es nur formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung. Allerdings bestehe die konkrete Gefahr, dass jederzeit die Zulassung des Pkw widerrufen werden könne, weil das Fahrzeug aufgrund der Abschalteinrichtung die Zulassungsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfülle. Dies hätte zur Folge, dass das Fahrzeug stillgelegt werden müsste und damit einen massiven Wertverlust nach sich ziehen würde.

Durch das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte gegenüber dem KBA scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt, sich die EG-Typgenehmigung erschlichen und dadurch den Kläger geschädigt.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerpartei 18.990,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2017 gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Volkswagen Golf Sportsvan, 1.6.I TDI mit der Fahrgestellnummer …… zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 30.12.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.266,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das Fahrzeug des Klägers sei nicht von der als Rückrufaktion bezeichneten Anordnung des KBA betroffen. Ausschließlich Fahrzeuge, die mit einem 1,2 Liter, 1,6 Liter oder 2,0 Liter Hubraum-Motor des Typs ... (EU5) ausgestattet sind, verfügten über eine als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte Umschaltlogik und seien damit von der Rückrufaktion des KBA umfasst. Darüber hinaus seien die für den Pkw des Klägers geltenden Grenzwerte eingehalten. Somit bestehe auch die EG-Typgenehmigung weiterhin fort. Anhaltspunkte dafür, dass diese widerrufen oder zurückgenommen werden könnte, bestünden nicht. Schließlich komme auch eine etwaige Täuschung des Klägers in Bezug auf das Emissionsverhalten o.ä. nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da eine Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Abgasskandal nicht besteht.

I. Das angerufene Gericht ist unabhängig von der Frage, ob tatsächlich eine deliktische Handlung durch die Beklagte vorliegt, gemäß § 32 ZPO zuständig. Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage notwendigerweise erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen) müssen erst im Rahmen der Begründetheit festgestellt werden. Für die Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen aus (BGH NJW 1994, 1413). Zum zuständigkeitsbegründenden Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO gehört auch der Ort, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, wenn der Schaden zum Tatbestandsmerkmal, wie z.B. bei § 826 BGB, gehört (BeckOK-Toussaint, 29.Edition 01.07.2018, ZPO § 32 Rdn.13; OLG Frankfurt a.M. NJOZ 2007, 4637). Der Kläger hat ausreichend die Möglichkeit des Bestehens einer unerlaubten Handlung, u.a. gemäß § 826 BGB, vorgetragen.

II. Dem Kläger steht jedoch kein Anspruch gegen die Beklagte zu. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 826 BGB. Denn die Herstellung und das Inverkehrbringen des Pkw des Beklagten durch die Klägerin stellen keine sittenwidrige Schädigungshandlung dar. Für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigungshandlung genügt weder der bloße Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift noch die Tatsache eines eingetretenen Vermögensschadens; vielmehr muss sich eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (BGH NJW 2012, 1800 Rz.28). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH NJW-RR 2013, 550 Rz.25).

Zwar sprechen einige Argumente dafür, dass eine Anordnung des KBA zum Rückruf des Pkw wegen der Ausstattung mit einer als unzulässig qualifizierten Abschalteinrichtung oder der Verlust der EG-Typgenehmigung dazu führen könnte, dass das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge gemäß § 826 BGB als sittenwidriges Verhalten des Herstellers zu qualifizieren ist. Dies gilt jedoch nur für Fahrzeuge, die mit einem Motor des Typs ... (EU5) ausgestattet worden sind, da nur für diese Fahrzeuge das KBA den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt und die Durchführung von Softwareupdates angeordnet hat. Die Behauptung des Klägers, dass das KBA in einer Mitteilung vom 08.03.2017 (Anlage K 16) auch für das Fahrzeug des Klägers mit dem Motortyp ... (EU6) den Rückruf angeordnet habe, ist nicht substantiiert, da diese Mitteilung ohne eine spezifische Angabe des Motortyps pauschal eine große Anzahl von Fahrzeugreihen der Beklagten angibt. Darüber hinaus heißt es auch in der Mitteilung, dass „in der Regel nicht alle Fahrzeuge des Typs tatsächlich von der Maßnahme betroffen“ sind. Den Nachweis der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs von einer Rückrufaktion hat der Kläger mithin nicht erbracht.

Weiterhin fehlt es auch an substantiiertem Vortrag sowie einem tauglichen Beweisantritt für die Behauptung des Klägers, dass sein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei, welche die Abgaswerte für CO2 und NOx auf dem Rollenprüfstand im Verhältnis zu den Emissionen auf der Straße manipuliere. Der Kläger schließt aus Testwerten zum Abgassausstoß von Fahrzeugen des Motorentyps ... (EU6) im realen Fahrbetrieb darauf, dass eine Betroffenheit vom Abgasskandal insofern auf der Hand liege. Dieser Schluss drängt sich jedoch nicht zwingend auf und wird auch von der Klägerseite nicht konkretisiert, so dass es insofern schon an einer substantiierten Darlegung fehlt.

Schließlich trägt der Kläger vor, dass die konkrete Gefahr bestehe, dass jederzeit die Zulassung des Pkw widerrufen werden könnte, weil das Fahrzeug aufgrund der Abschalteinrichtung die Zulassungsvoraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht erfülle. Dadurch müsste der Kläger das Fahrzeug stilllegen. Anhaltspunkte dafür, dass eine konkrete Gefahr bestehe, dass das KBA die Zulassung für Fahrzeuge mit dem Motortyp ... (EU6) rücknehmen oder widerrufen könnten liegen nicht vor. Der allgemeine Verdacht, dass Fahrzeuge der Beklagten mit Dieselmotor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sind und daher Gegenstand von Maßnahmen des KBA sein könnten, genügt nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 826 BGB. Für den Fall, dass das KBA in Zukunft jedoch die Zulassung rücknehmen oder widerrufen sollte, ist der Kläger nicht rechtsschutzlos gestellt, da ihm beim tatsächlichen Eintritt dieses Ereignis der Rechtsweg offensteht.

Auch der Verweis des Klägers auf Untersuchungen des Abgasausstoßes von Fahrzeugen des vom Kläger erworbenen Motorentyps im realen Fahrbetrieb rechtfertigen nicht das Bestehen eines Anspruchs aus § 826 BGB. Selbst die streitige Behauptung als wahr unterstellt, der Abgasausstoß des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs liege über den gesetzlichen Grenzwerten, fehlt es sowohl an einem sittenwidrigen Vorgehen der Beklagten als auch einem Schaden des Klägers. Eine Sittenwidrigkeit lässt sich für die vorliegende Konstellation nicht begründen, da das für Prüfung einzuhaltender Abgaswerte von Fahrzeugen maßgebliche Verfahren schon nicht eine Messung im realen Fahrbetrieb vorsieht, sondern nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) ermittelt wird. Dass die dabei ermittelten Werte nicht zwingend mit dem Abgasausstoß im realen Betrieb übereinstimmen, ist schon dem gesetzlich vorgesehenen Prüfverfahren inhärent. Eine Sittenwidrigkeit lässt sich höchstens dann annehmen, wenn ein Automobilhersteller, wie im Falle der tatsächlich vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge, sich diesen Umstand bewusst zu Nutze macht durch Einsatz einer Software, die den Prüfzyklus erkennt und dabei in einen anderen Betriebsmodus schaltet, bei dem der Abgasausstoß in der Prüfsituation generell deutlich reduziert wird. Sittenwidrig ist dabei dann jedoch nicht die Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte, sondern die gezielte Ausnutzung des Prüfverfahrens unter Nutzung einer Software, mit deren Einsatz der Käufer des Fahrzeugs nicht rechnet.

Auch ein Schaden scheidet in der vorliegenden Konstellation aus. Während man einen solchen in Fällen der tatsächlich vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeug dadurch bejahen kann, dass aufgrund der verpflichtenden Anordnung eines Softwareupdates durch das KBA der Käufer ein Fahrzeug erworben hat, welches im erworbenen Zustand nicht ohne Weiteres zum Betrieb in der Straße zugelassen bleiben wird, mithin auf absehbare Zeit nicht mehr zum vorgesehen Zweck genutzt werden kann, liegt eine solche Konstellation vorliegend nicht vor. Für das klägerische Fahrzeug wurde ein Softwareupdate oder eine anderweitige Maßnahme durch das KBA und eine Androhung des Verlusts der Zulassung bei Meidung der Durchführung der Maßnahme nie vorgenommen, so dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Fahrzeug im vom Kläger erworbenen Zustand auf lange Sicht nicht mehr im Straßenverkehr eingesetzt werden darf.

Mangels Schadens besteht auch kein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV oder § 831 BGB.

Auch §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB begründet keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte. Das Herstellen und Inverkehrbringen des Pkw des Klägers, das mit einem Motor ausgestattet ist, der nicht von einer Anordnung des KBA betroffen ist, durch die Beklagte stellt schon keine Nebenpflichtverletzung i.S.v. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB dar.

Mangels des Bestehens eines Anspruchs des Klägers auf Zahlung eines Geldbetrages Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übergabe des Fahrzeugs ist auch der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet, unbegründet. Dasselbe gilt mangels Bestehen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte in der Hauptsache für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.