Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.10.2018 – 3-03 O 129/12

ECLI:DE:LGFFM:2018:1019.3.03O129.12.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 94 % und die Beklagte 6% zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweilig zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag.

Die Klägerin war mit Heizungs- und Sanitärarbeiten in einem Einfamilienhaus in … beauftragt. Die Klägerin beauftragte die Beklagte als Subunternehmerin mit der Lieferung und dem Einbau einer Erdwärmekorbanlage mit einer Entzugsleistung von 15,3 kW zum Einbau in das Einfamilienhaus. Die Beklagte baute die Anlage in der Zeit vom 23.-25.09.2008 und lieferte am 08.10.2008 ein Luftsolemodul, das auf Grund des Einbaus von nur sechs anstelle von neun Erdkörben erforderlich war. Der Anschluss der Anlage an die Wärmepumpe erfolgte durch die Klägerin. Die Klägerin beglich den gesamten Rechnungsbetrag am 22.01.2009. Am 07.01.2009 stellte die Klägerin fest, dass die Anlage eine Fehlermeldung hatte. Der Verteilerschacht war vereist und die Heizungsanlage fiel aus. Das Wohnhaus musste infolgedessen mit einer Notheizung versorgt werden.

Der zur Erdwärmekorbanlage gehörende Verteilerschacht und der Verteiler waren durch das Überfahren mit schwerem Baugerät beschädigt und wurde von der Beklagten nach Auftrag durch die Klägerin im Zeitraum vom 13.-16.02.2009 instandgesetzt, abgerechnet und von der Klägerin am 29.05.2009 bezahlt. Im unteren Bereich der Garagenwand war nach Einbau der Erdkörbe ein Fenster eingelassen worden. Der davorliegende Bereich wurde ausgeschachtet und abgeböscht.

Die Herstellerin der Erdkörbe, die X nahm am 7.4.2009 eine Messung der Entzugsleistung der streitgegenständlichen Erdkorbwärmeanlage vor und stellte eine Entzugsleistung von 15,7 bzw. 15,8, kWh fest. Die Heizleistung bei laufender Wärmepumpe wurde mit 20,5 kWh gemessen (Bl. 221 f. d. A.).

Die Klägerin behauptet,

die Beklagte habe die Kennzeichnung der Rohrleitungsenden am Übergabepunkte zwischen Erdwärmekorbanlage und Wärmepumpe nicht nach den anerkannten Regeln der Technik vorgenommen. Infolgedessen habe die Wärmepumpe statt warmer Luft kalte Luft gezogen. Deshalb sei die Anlage vereist und schließlich ausgefallen. Der Ausfall der Heizungsanlage sei nicht etwa auf die Beschädigung des Verteilerschachtes durch das Überfahren mit schwerem Gerät zurückzuführen, da eine spätere Beschädigung des Verteilerschachtes auf gleiche Weise nicht zum Ausfall der Anlage geführt habe. Auch die bauliche Veränderung an der Garagenwand habe zum Ausfall nicht beigetragen. Die Klägerin behauptet, durch den Ausfall der Anlage seien ihr Schäden in Höhe von netto EUR 13.422,51 entstanden Die Klägerin ist zudem der Ansicht, die Beklagte habe die Klägerin von allen Schäden freizustellen, die sie dadurch erleide, dass die Erdwärmeanlage für die Versorgung des Einfamilienhauses unterdimensioniert sei. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr versichert, dass die Anlage eine ausreichende Heizleistung für das Bauvorhaben aufweise. Insbesondere habe die Klägerin keine Anlage mit einer auf 15,3 kW bezifferten Entzugsleistung bei der Beklagten bestellt, sondern funktionale Vorgaben ausgehend von den Planungsunterlagen der Bauherren gemacht. Die Beklagte hätte erkennen können, dass das von ihr erstellte System nicht den Anforderungen der Bauherren entsprochen habe und deshalb ungeeignet gewesen sei.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin EUR 13.422,51 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus seit dem 23.07.2009 an die Klägerin zu zahlen.

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, wegen vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten EUR 869,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 27.12.2013 hat die Klägerin die Klage erweitert. Sie beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin EUR 13.422,51 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus seit dem 23.07.2009 an die Klägerin zu zahlen.

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, wegen vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten EUR 869,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und entsteht, dass die Beklagte ein bezogen auf den Wärmebedarf unzureichend dimensioniertes System zur Versorgung des Gebäudes … im Taunus, der Bauherren … mit Erdwärme erstellte

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,

die Kennzeichnung an den Rohrleitungsenden korrekt vorgenommen zu haben. Sie entsprächen der vom Hersteller X vorgegebenen Fließrichtung für Erdwärmekorbanlagen. Ferner habe sie der Klägerin ein Fließschema hinterlassen, welches die Fließrichtungen sowie die vorzunehmenden Anschlüsse ausweise. Die Klägerin habe die Anschlüsse hingegen ohne die erforderliche Sachkenntnis und ohne Rückfragen bei der Beklagten vorgenommen. Die Beklagte behauptet ferner, der Ausfall der Anlage sei sowohl auf die Beschädigung des Verteilerschachtes, die baulichen Änderungen an der Garagenwand und das Vertauschen der Anschlüsse zurückzuführen. Die Anlage sei zudem für das Bauvorhaben unterdimensioniert. Sie ist jedoch der Ansicht, die Schäden nicht vertreten zu müssen, da diese aufgrund nachträglicher Veränderungen und Verschlechterung der von der Beklagten erbrachten Leistung eingetreten seien. Die Klägerin habe die Leistung jedoch durch Anschluss, Inbetriebnahme und rügelosen Rechnungsausgleich abgenommen. Weiterhin sei die erteilte Rechnung über die streitigen Schäden nicht prüfbar und in der Höhe nicht angemessen. Gleiches gilt nach Ansicht der Beklagten hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtverfolgungskosten. Sie behauptet weiterhin, vertragsgegenständlich sei eine Entzugsleistung der Anlage in Höhe von 15,3 kW gewesen. Diese Leistung sei auch realisiert worden durch den Einbau von sechs Erdwärmekörben und einem Luft-Sole-Modul. Sie behauptet, sie sei nicht verpflichtet gewesen, die benötigte Entzugsleistung zu berechnen. Planungsvorgaben von den Bauherren habe sie zudem nicht erhalten. Sie habe lediglich einen Freiflächenplan, einen Grundriss und die Angabe der gewünschten Entzugsleistung erhalten. Für sie habe weder ein Anlass noch die Verpflichtung bestanden, die Entzugsleistung zu überprüfen. Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten erhebe sie die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte hat zunächst Widerklage erhoben, mit der sie den Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten im Rahmen einer Streitverkündung in dem Rechtsstreit 2-26 O 198/13 begehrte. In der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2018 hat die Beklagte die Widerklage mit Einverständnis der Klägerin zurückgenommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gem. Beschlüssen vom 9.3.2016 (Bl. 153 d. A.) und vom 13.5.2016 (Bl. 178 f. d. A.) durch Vernehmung der Zeugen A und B sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Des weiteren hat die Kammer die im Parallelverfahren 2-26 O 198/13 erstellten Gutachten der Sachverständigen C und Prof. D beigezogen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Zeugenvernehmung und die Gutachten Bezug genommen, für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Klage ist nicht begründet und war daher abzuweisen.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 631, 634 Ziff. 4, 280 BGB verlangen. Das Vorliegen eines Mangels an dem seitens der Beklagten eingebauten Erdwärmekorbanlage mit einer Entzugsleistung von 15.3 kW konnte die Klägerin nicht beweisen.

Gem. §§ 634 Ziff. 4, 280 BGB hat der Besteller eines Werks, das einen Sach- oder Rechtsmangel enthält einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass ein Vertauschen des Rück- und Vorlaufs durch die Beklagte Ursache für die „Vereisung der Erdkorbwärmeanlage“ gewesen sei. Die Klägerin hat zwar durch die beiden Zeugen B und A nachgewiesen, dass die Innenleitungen mit „VL“ und „RL“ kenntlich gemacht waren, dass diese Bezeichnung aber falsch war, haben die Zeugen nicht selbst wahrgenommen, sondern nur vom Hörensagen erfahren. Der Zeuge B führte aus, dass er auch einmal da war, als die Anlage Störungen aufzeigte, er aber später davon Kenntnis bekommen habe, dass die Rücklauf und Vorlauf vertauscht gewesen sei, wobei der Zeuge nicht mehr sagen konnte, woher er die Kenntnis hatte. Der Zeuge hatte auch von einer Vereisung selbst nichts mitbekommen, sondern später Fotos gesehen. Ähnlich war die Aussage des Zeugen A, der selbst nicht mitbekommen hat, dass die Anlage im späteren Verlauf vereist war, sondern hiervon gehört hatte ebenso wie von der Behauptung der Klägerin, dass Vor- und Rücklauf vertauscht worden waren. Die Aussagen der Zeugen wirkten glaubhaft. Zwar ist den Zeugen auf Grund ihres Anstellungsverhältnisses bei der Klägerin grundsätzlich ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits zu unterstellen, allerdings zeigte keiner der Zeugen eine Belastungstendenz.

Der Sachverständige hat zu der Frage, ob die Vereisung des Luft-Sole-Schachts ihre Ursache in der Vertauschung des Vor- und Rücklaufs gehabt habe, verneint. Er hat ausgeführt, dass selbst wenn Vor- und Rücklauf vertauscht worden sei, die Anlagentechnik in umgekehrter Flussrichtung möglich gewesen sei. Ebenso hat er die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt, dass der wärmeliefernde Vorlauf keine Minusgrade erreichen dürfe oder könne und dies nur geschehe, wenn es sich um den Rücklauf handle, Vorlauf und Rücklauf also vertauscht seien. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Sole Eintrittstemperatur in die Wärmepumpe durchaus Minusgrade haben könne und dies bei tiefen Temperaturen zu Eisbildung führen könne, was kein Mangel der Anlage darstelle. Er hat des weiteren die Behauptung der Klägerin, dass etwaige Verformungen der Erdwärmekörbe auf Grund Überfahrens mit schwerem Gerät und Beschädigungen der Abdeckung des Schachts nicht die Vereisung des Luft-Sole-Schachts zur Folge gehabt habe, nicht bestätigt, sondern ausgeführt, dass etwaige Verformungen der Erdkörbe durch Überfahren mit schwerem Gerät, dann zu Schäden durch Eisbildung führen, wenn hierdurch tiefkalte Komponenten im Winterfall verstärkt mit der Umgebungsluft in Berührung kommen bzw. wenn die vorgeschriebenen Überdeckung nicht mehr eingehalten wird. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass bauliche Veränderungen und die Nichteinhaltung von Mindestabständen oder der notwendigen Abdeckung zur Durchfrostung und somit zu Eisbildung an den Komponenten der Gesamtanlage führen kann, wobei der Sachverständige keine Aussage dazu treffen konnte, warum es in dem streitgegenständlichen Fall zu diesem Bild gekommen ist, da die Anlage teilweise nicht mehr vorhanden war.

Weiteres hat die Klägerin hier nicht vorgetragen. Der Vortrag, dass die Leistung der Beklagten mangelhaft gewesen sei und sich dies aus dem Gutachten C ergebe, ersetzt keinen Tatsachenvortrag.

Auch war dem Beweisantrag, dem Sachverständigen des hiesigen Rechtsstreit das Gutachten des Sachverständigen C des Parallelverfahrens nicht nachzugehen, da sich das Gutachten des Sachverständigen C zu der Frage des vertauschten Vor- und Rücklaufs nicht verhält.

Damit hat die Klägerin einen Mangel der eingebauten Erdwärmekorbanlage nicht nachgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch scheidet daher aus.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz jedes Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden ist und entsteht, dass die Beklagte ein bezogen auf den Wärmebedarf unzureichend dimensioniertes System zur Versorgung des Gebäudes … der Bauherren … mit Erdwärme erstellte. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, dass die Beklagte ein unzureichendes Erdwärmesystem geliefert habe. Welche konkreten planerischen Vorgaben die Klägerin der Beklagten übermittelt haben will außer der seitens der Beklagten vorgetragenen Anforderung an eine Entzugsleistung von 15.3 kWh, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 27.7.2015 vorgetragen, dass die Erdwärmekörbe nicht die angebotene Leistung von 15,3 kWh erbracht habe, im Schriftsatz vom 27.12.2013 hatte die Klägerin allerdings vortragen lassen, dass die Anlage im Winter 2009/2010 die vertragsgemäße Leistung erbracht habe, und ist auch der Messung durch die Firma X vom 7.4.2009 nicht entgegen getreten.

Die Klägerin hat ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen C im Parallelverfahren 2-26 O 198/13 angegeben, planungstechnische Unterlagen beim Ingenieurbüro Z beauftragt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche Pflicht die Beklagte hinsichtlich der Auslegung der Anlage auf 15,3 kWh verletzt haben soll. Sie wurde unstreitig mit dem Einbau einer 15,3 kWh erbringenden Erdwärmekorbanlage beauftragt und diese hat die Beklagte eingebaut. Auch hat der Sachverständige C im Parallelverfahren 2-26 O 198/13 festgestellt, dass die Anlage grundsätzlich ausreichend dimensioniert war.

3. Da ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht besteht, ist auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gegeben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO, die der Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.