Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.11.2018 – 2-13 S 114/17
ECLI:DE:LGFFM:2018:1101.2.13S114.17.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 18.07.2017, Az. 39 C 1097/16 (39), im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als der Klage hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1, also der Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der dort aufgeführten Unterlagen, stattgegeben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil (im Umfang der Berufungszurückweisung) sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
1. Soweit die Berufung gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Verwaltungsunterlagen gerichtet ist, ist sie begründet.
Der ursprünglich gestellte Antrag der Klägerin ist bereits mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Der gestellte Hilfsantrag ist unbegründet.
a) Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Unterlagen die aus der Verwaltertätigkeit herrühren, herauszugeben. Hierbei wurden diese Unterlagen nicht konkret sondern nur ihrer Art nach beschrieben, etwa als "sämtlich Kontoauszüge der während der Verwaltungstätigkeit geführten Bankkonten der Wohnungseigentümergemeinschaft".
Der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Dieses Erfordernis soll unter anderem die Zwangsvollstreckung ermöglichen (Musielak/Voit/ Foerste ZPO § 253 Rn. 29). Der Antrag muss daher einen vollstreckbaren Inhalt haben. So müssen Herausgabeanträge den herauszugebenden Gegenstand genau bezeichnen (Musielak/Voit/ Foerste ZPO § 253 Rn. 32). Dies daher, da eine Vollstreckung eines entsprechenden Titels nach § 883 ZPO erfolgt. Ob die Vollstreckung im Falle der Vollstreckung eines Herausgabeanspruches ebenfalls nach § 883 ZPO oder nach § 888 ZPO erfolgt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. etwa BeckOGK/Greiner WEG § 26 Rn. 366; Niedenführ/Vandenhouten WEG § 26 Rn. 130). Die Kammer schließt sich der Ansicht an, nach welcher die Vollstreckung gem. § 883 ZPO erfolgt und daher der auf Herausgabe gerichtete Antrag die der Herausgabe unterliegenden Gegenstände genau zu bezeichnen hat. Der Kläger ist insofern nicht in unzumutbarer Weise in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt. So kann er (im Wege der Stufenklage) zunächst Auskunft hinsichtlich des Bestandes der Verwaltungsunterlagen verlangen und sodann einen auf konkret bezeichnete Verwaltungsunterlagen gerichteten Antrag stellen.
Diesen Anforderungen wird der Klageantrag nicht gerecht. Die dort genannten Unterlagen sind nicht ausreichend individualisiert und damit nicht einer Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO zugänglich. Die Bezeichnung der Gegenstände, die der Herausgabe unterliegen sollen, bezieht sich lediglich in groben Zügen auf die Kategorie der betroffenen Unterlagen. Dies ist der Vollstreckung nicht zugänglich. So können die Gegenstände der Klage nicht genau zugeordnet werden.
b) Auch in der Sache besteht kein Anspruch auf Herausgabe, da der Gegenstand des Anspruchs nicht ausreichend bestimmt ist. Insofern ist auch der klägerseits gestellte Hilfsantrag unbegründet.
Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen folgt grundsätzlich aus § 667 BGB und besteht zugunsten der Gemeinschaft ( Niedenführ /Vandenhouten WEG § 26 Rn. 130). Es obliegt insofern der Klägerseite nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und im Zweifel zu beweisen, dass der Verwalter im Besitz von Unterlagen betreffend die Verwaltertätigkeit ist (Palandt/ Sprau BGB § 667 Rn. 10). Darüber hinaus auch, welche konkreten Unterlagen dies sind (Palandt/ Sprau BGB § 667 Rn. 10). Es handelt sich insofern um anspruchsbegründende Tatsachen. Diesen Anforderungen ist sie vorliegend nicht gerecht geworden.
...
2. Soweit die Berufung gegen die Verurteilung zur Rechnungslegung gerichtet ist, ist sie unbegründet.
Die vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 WEG und des § 259 BGB. Mittlerweile wurde auch über die Rechnungslegung Beschluss gefasst.
Ein Anspruch der Gemeinschaft (Bärmann/ Becker WEG § 28 Rn. 187) auf Rechnungslegung im Sinne von § 28 Abs. 4 WEG besteht und ist noch nicht erfüllt. Ein entsprechender Beschluss wurde in der Eigentümerversammlung vom 28.09.2018 gefasst.
Nach § 28 Abs. 4 WEG können die Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen. Der Umfang der Rechnungslegungspflicht bestimmt sich nach § 259 BGB, wobei die wirtschaftliche Situation der Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darzulegen ist (Bärmann/ Becker WEG § 28 Rn. 189). Die Rechnung hat die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungslegungszeitraums unter Beifügung der für jede Buchung erforderlichen schriftlichen Belege aufzuführen und aufzugliedern, eine Aufstellung der bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu enthalten und die Kontostände anzugeben (Bärmann/ Becker WEG § 28 Rn. 189). ...
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die Pflicht zur Rechnungslegung auch nicht erfüllt. Es kann insofern zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes verwiesen werden.
Der Einwand der Erfüllung dieser Pflicht greift nicht durch. Die von der Beklagtenseite erstinstanzlich vorgelegten "Wohngeldabrechnungen" und "Hausgeldabrechnungen" werden den oben dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Diese Abrechnungen enthalten etwa keinerlei Belege. Auch werden die Kontostände nicht mitgeteilt. Es ist jedoch erforderlich, um den Eigentümern die Kontrolle der Verwaltertätigkeit zu ermöglichen, weitergehende Anforderungen an die Rechnungslegung zu stellen, als die für Jahresabrechnungen gilt. Insbesondere muss der Verwalter unter Vorlage von etwaigen Belegen vorgenommene Zahlungen darlegen. Dies ist hier nicht erfolgt.
Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Abrechnungszeiträumen stets Jahresabrechnungen "Wohngeldabrechnungen" und "Hausgeldabrechnungen" erteilt hat. Die jährlichen Abrechnungen sind von dem hier streitgegenständlichen Anspruch auf Rechnungslegung zu unterscheiden. Die Rechnungslegung geht in ihrem Umfang über die Pflicht des Verwalters zur Abrechnung qualitativ und quantitativ hinaus (Bärmann/ Becker WEG § 28 Rn. 189). Sie soll insbesondere die Kontrolle der Verwaltung ermöglichen und daher auch eine Prüfung der Abrechnungen ermöglichen. Die jährlichen Abrechnungen können den mit der Rechnungslegung verfolgten Zweck nicht ersetzen.
Letztlich kann sich die Beklagte auch nicht auf die Unmöglichkeit der Rechnungslegung berufen. Allein die Behauptung der Beklagten, nicht mehr im Besitz der relevanten Unterlagen zu sein, da diese bereits an die Klägerin herausgegeben wurde, lässt den Anspruch auf Rechnungslegung nicht entfallen, § 275 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat im Zweifel von der Klägerin Einsicht in die ihr vorliegenden Verwaltungsunterlagen zu verlangen (Bärmann/ Becker WEG § 28 Rn. 194).