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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 05.11.2018 – 2-03 O 90/18
ECLI:DE:LGFFM:2018:1105.2.03O90.18.00
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
über die Klägerin namentlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über gegen sie gerichtete Plagiatsvorwürfe zu berichten und/oder berichten zu lassen;
wenn dies geschieht, wie angekündigt in dem Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 14.12.2017 an die Bevollmächtigten der Klägerin unter dem Betreff „…“.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist für den Kläger bezüglich des Untersagungstenors gemäß Ausspruch zu Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer künftigen Berichterstattung über Plagiatsvorwürfe gegen die Klägerin unter Nennung ihres Namens.
Die Klägerin ist Juristin und war als „Akademische Oberrätin“ an der …-Universität … tätig. Die Klägerin übte außerdem vorübergehend bis zu ihrem Verzicht im Jahr 2015 die Position als Vizepräsidentin der Universität … aus. Sie war zuvor als Privatdozentin an der … tätig, an deren Fachbereich „Rechtswissenschaften“ sie promoviert und habilitiert wurde.
Der Beklagte ist promovierter Jurist und freier Journalist, der sich darauf spezialisiert hat, über Recht, Wirtschaft, Hochschulen, Frequenzpolitik und Denkmalschutz zu schreiben. Zudem ist er Autor von juristischen Artikeln und Lehrbüchern. Der Beklagte wird in Auswahlkomitees zur Vergabe von Studienstipendien der …-Stiftung berufen. Insoweit wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 12 – 15 d.A.) verwiesen.
Im Jahr 2016 wurde auf der Internetseite „…“ ein Bericht veröffentlicht, der gegen die Klägerin Plagiatsvorwürfe erhob. Diese Internetseite dient Personen dazu, wissenschaftliche Arbeiten insbesondere im Hochschulbereich auf Plagiate zu untersuchen. Der Klägerin wird dort vorgeworfen, sowohl in ihrer Doktorarbeit, als auch in der Habilitationsschrift plagiiert zu haben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderungsschrift vom 18.05.2018 auf Seite 4 (Bl. 48 d.A.) Bezug genommen. Der Vorwurf eines sogenannten „Doppelplagiats“ wurde nur in einem weiteren Fall in der Bundesrepublik Deutschland erhoben.
Nach Bekanntwerden dieser Vorwürfe verzichtete die Klägerin gegenüber der … mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2017 gemäß Anlage K 2 (Bl. 16 f. d.A.) auf die Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ und wurde auf ihr Verlangen gemäß Urkunde der Universität … mit Ablauf des 31.08.2017 gemäß Anlage K 3 (Bl. 18 d.A.) aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes … entlassen. Die Plagiatsvorwürfe bezüglich der Dissertation und der Habilitation sind Gegenstand hochschulrechtlicher Verfahren der …. Insoweit wird auf den Schriftverkehr der Klägerin mit dieser Universität gemäß den Anlagen K 20 – K 21 (Bl. 264 - 267 d.A.) Bezug genommen.
Verschiedene Presseorgane berichteten über den Vorgang, so die „…“ (künftig: „…“) gemäß Artikel vom 10.05.2017 gemäß Anlage K 4 (Bl. 18a d.A.) unter der Überschrift: „Trauriges Novum, Erstmals zwei Doppelplagiate gefunden“, welcher von dem Beklagten verfasst wurde. Die Klägerin bat die „…“ und den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.05.2017 gemäß Anlage K 5 (Bl. 19 – 21 d.A.), in Zukunft auf eine namentliche Benennung der Klägerin in der Berichterstattung zu verzichten. Die „…“ entsprach dieser Bitte gemäß E-Mail vom 18.05.2017 gemäß Anlage K 6 (Bl. 22 d.A.).
Am 13.05.2017 veröffentlichte das „…“ bzw. der „…“ unter … einen Bericht mit der Überschrift „Plagiats-Vorwurf gegen Uni-Professorin …“. Die erkennende Kammer wies den diesbezüglichen Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 06.07.2017 zum Az.: 2-03 O 232/17, (veröffentlicht bei ZUM-RD 2018, 151 = BeckRS 2017, 132363) zurück. In jenem Verfahren beantragte die Klägerin sinngemäß, es der Beklagten zu verbieten, über die Klägerin namentlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über gegen sie gerichtete Plagiatsvorwürfe zu berichten und/oder berichten zu lassen. Gegen den Beschluss der Kammer in jener Sache legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 W 35/17). In der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde vom 05.10.2017 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausweislich des Protokolls darauf hin, „dass es sich hinsichtlich der Frage, ob bei der Verdachtsberichterstattung hier der Name der Verfügungsklägerin genannt werden durfte, d.h. ob dies durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerade an der Person gerechtfertigt war, um einen echten Grenzfall handele“. Die Klägerin und der „…“ schlossen daraufhin einen Vergleich, nach welchem sich die dortige Verfügungsbeklagte verpflichtete, den auf ihrer Internetseite vorhandenen Bericht „Plagiats-Vorwurf gegen Uni-Professorin …“ dahingehend abzuändern, dass der Name der Verfügungsklägerin durch „… Professorin“ bzw. „Uni-Professorin“ ersetzt wird. Wegen der Einzelheiten jenes Sitzungsprotokolls des OLG Frankfurt am Main wird auf die Anlage K 7 (Bl. 23 – 26 d.A.) Bezug genommen.
In dem Magazin „…“ veröffentlichte der Beklagte unter dem 09.11.2017 den Bericht „Einspruch gegen …“ gemäß Anlage K 8 (Bl. 27 – 29 d.A.), in dem die Klägerin unter Nennung ihres vollständigen Namens in einer Aufzählung von Personen, über die im Zusammenhang mit „Plagiatsfällen und Plagiatsverdachte(n)“ berichtet wurde. Auf eine entsprechende Bitte der Klägerin an die Redaktion des „…“ und den Beklagten vom 30.11.2017 erklärte sich die Redaktion des „…“ vom 01.12.2017 gemäß Anlage K 9 (Bl. 30 f. d.A.) zu einer Entfernung des Namens der Klägerin aus der Aufzählung bereit.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2017 teilte der Beklagte den hiesigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass er eine Berichterstattung über den Fall der Klägerin und deren Bemühungen, bisherige Berichterstattungen zu unterbinden, vorbereite. Das Schreiben, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Anlage K 10 (Bl. 32 – 34 d.A.) verwiesen wird, hat u.a. folgenden Inhalt:
„Um eine spätere gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, zeigen wir an, dass unser Mandant eine Berichterstattung über den Plagiatsfall Ihrer Mandantin und deren Bemühungen, bisherige Berichterstattung zu unterbinden, vorbereitet. Dabei wird im Rahmen der Berichterstattung der Name Ihrer Mandantin genannt werden, auch im Internet.“
Die Klägerin erwirkte daraufhin – aufgrund eines entsprechenden Antrags vom 20.12.2017 – am 22.12.2017 eine einstweilige Verfügung – Beschluss – bei der erkennenden Kammer (Az.: 2-03 O 435/17), durch die es dem Beklagten strafbewehrt untersagt wurde,
über „die Antragstellerin namentlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über gegen sie gerichtete Plagiatsvorwürfe zu berichten und/oder berichten zu lassen,
wenn dies geschieht, wie angekündigt in dem Schreiben des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 14.12.2017 an die Bevollmächtigten der Antragstellerin unter dem Betreff „“.
Wegen weiterer Einzelheiten dieses Beschlusses wird auf Bl. 39 ff. der Beiakte Bezug genommen. Mit Beschluss des Rechtspflegers der Kammer vom 24.01.2018 (Bl. 58 der Beiakte 2-03 O 435/17) forderte die Kammer die Klägerin auf Antrag des Beklagten zur Erhebung der vorliegenden Klage zur Hauptsache gemäß den §§ 926, 936 ZPO auf.
Am 18.05.2018 veröffentlichte der Beklagte in der „…“ einen Artikel mit der Überschrift: „Auf der langen Bank“, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage B 1 (Bl. 92 d.A.) verwiesen wird.
Die Klägerin behauptet, dass sie einer überregionalen Öffentlichkeit nicht bekannt sei. Die Berichte auf der Seite „…“ entsprächen nicht wissenschaftlichen Maßstäben. Die Frage, ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliege, sei deshalb noch nicht geklärt. Aus den beklagtenseits vorgelegten Suchergebnissen lasse sich – entgegen der Annahme des Beklagten – kein öffentliches Interesse ableiten.
Sie, die Klägerin, habe sich vollumfänglich aus der Öffentlichkeit zurückgezogen. Teilweise seien die noch vorhandenen Nennungen ihrer Titel im Internet ohne ihr Zutun erfolgt und sollen abgestellt werden. Die namentliche Nennung der Klägerin im Zusammenhang mit den Vorwürfen habe eine schwere psychische Belastung in Form einer Depression bei der Klägerin ausgelöst, unter der auch ihre 11-jährige Tochter leide.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angekündigte Berichterstattung unter namentlicher Nennung der Klägerin deren Persönlichkeitsrechte im Rahmen einer vorzunehmenden Güterabwägung verletze. Der angekündigte Bericht betreffe die Privatsphäre der Klägerin, da sie sich aus der Sozialsphäre ihres beruflichen Wirkens umfassend zurückgezogen habe. Das Weglassen des Namens der Klägerin mache eine Berichterstattung des Beklagten über Plagiatsvorwürfe in der Sache nicht zunichte, was sich auch an dem Bericht des Beklagten vom 18.05.2018 in der „…“ gemäß Anlage B 1 belegen lasse. Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main habe in dem oben genannten Beschwerdeverfahren, Az.: 16 W 35/17, darauf hingewiesen, dass „erhebliche Zweifel“ daran bestünden, ob ein berechtigtes öffentliches Informations-interesse an der Namensnennung der Klägerin bestünde. Die Begehungsgefahr bestehe vorliegend in der Form einer Erstbegehungsgefahr.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
über die Klägerin namentlich im Zusammenhang mit der Berichterstattung über gegen sie gerichtete Plagiatsvorwürfe zu berichten und/oder berichten zu lassen;
wenn dies geschieht, wie angekündigt in dem Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 14.12.2017 an die Bevollmächtigten der Klägerin unter dem Betreff „…“.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass es sich bei den Plagiaten nicht um einen Verdacht, sondern um einen durch die Berichte auf der Seite „…“ belegte Tatsachen handele. Die Klägerin habe sich nicht aus der Öffentlichkeit zurückgezogen, was sich an verschiedenen Internetveröffentlichungen auch unter Angabe der Titel der Klägerin gemäß den Anlagen B 2 – B 12 (Bl. 93 - 151 d.A.) zeige. Auch sei ihr Name im Zusammenhang mit den Plagiatsvorwürfen bereits einer breiten Öffentlichkeit gemäß den Anlagen B 13 – B 18 (Bl. 152 - 164 d.A.) bekannt. Auch fänden ihre wissenschaftlichen Arbeiten weiterhin in anderen Büchern der Rechts- und angrenzenden Wissenschaften, wie der Politikwissenschaften, Erwähnung bzw. würden zitiert, wie anhand der Anlagen B 29 – B 31 (Bl. 320 – 324 d.A) ersichtlich. Auch sei die Verteidigungslinie der Klägerin in Verfahren gegenüber der …-Universität nicht offengelegt worden, was zu Lasten der Klägerin gehe.
Bei einer Güterabwägung sei von einem Überwiegen der Pressefreiheit des Beklagten gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin auszugehen. Am Thema des beabsichtigten Artikels bestehe ein aktuelles überragendes öffentliches Interesse. Eine Berichterstattung über die vermeintlichen Plagiate in den Publikationen der Klägerin sei ohne Nennung ihres Namens nicht möglich. Es sei vorliegend die Sozialsphäre, nicht die Privatsphäre der Klägerin betroffen. Ferner nimmt der Beklagte Bezug auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 06.07.2017 zum Az. 2-03 O 232/17. Eine Namensnennung sei nicht in jedem Fall per se unzulässig. Wegen weiterer Ausführungen zu den vorliegenden Rechtsfragen wird im Übrigen insbesondere Bezug genommen auf die Seiten 26 ff. der Klageerwiderung nebst Anlagen (Bl. 70 ff. d.A.). Der begehrte Tenor genüge den Anforderungen der Bestimmtheit gemäß § 253 ZPO nicht. Auch fehle eine Begehungsgefahr.
Die Akte des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-03 O 435/17, in dem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen den Parteien war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird, sofern nicht bereits erfolgt, auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das angerufene Gericht ist im Hinblick auf die angekündigte Berichterstattung und Verbreitung auch im Internet gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig.
Der Unterlassungsantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Im Hinblick auf vorliegend angekündigte Veröffentlichung und der Annahme einer Erstbegehungsgefahr teilt die Kammer nicht die Auffassung des Beklagten, dass die Fassung des Tenors „zu weit“ ist, zumal dieser eine Begrenzung in der Formulierung „wie angekündigt in dem Schreiben vom 14.12.2017“ und auf „namentlich gegen die Klägerin gerichtete Plagiatsvorwürfe“ erfährt.
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, dass der Beklagte nicht unter Nennung ihres Namens über die gegen sie gerichteten Plagiatsvorwürfe berichtet.
Die beabsichtigte Nennung des Namens der Klägerin verletzt nach Auffassung der Kammer unter Abwägung der betroffenen Interessen rechtswidrig in ihrem nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
In der beabsichtigten Nennung des Namens der Klägerin liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Denn durch die Aufnahme des Namens der Klägerin würde die Auffindbarkeit der Berichterstattung in Verknüpfung mit der Klägerin ermöglicht und damit ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht herbeigeführt. Zur Sozialsphäre gehört insbesondere der Bereich des beruflichen bzw. wissenschaftlichen Wirkens, was sich grundsätzlich in der Öffentlichkeit zugetragen hat (Veröffentlichung einer Dissertation bzw. Habilitationsschrift). Die Geschehnisse, über die berichtet werden soll, sind dementsprechend der Sozialsphäre zuzuordnen, auch wenn sich die Klägerin nunmehr als Privatperson und nicht (mehr) als Wissenschaftlerin betroffen sieht. Es liegt hingegen kein Eingriff in ihre Privat- oder gar die Intimsphäre vor.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; NJW 2016, 56 Rn. 29; NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.). Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Zugunsten des Beklagten spricht zwar, dass vorliegend lediglich die Sozialsphäre der Klägerin tangiert ist und der Grundrechtseingriff daher nicht so schwer wiegt wie bei Eingriffen in deren Privat- oder gar die Intimsphäre.
Ferner verkennt die Kammer nicht, dass die einen Betroffenen identifizierende Berichterstattung als Teil der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist. Die Berichterstattung unter Namensnennung ist legitim, wenn Art und Schwere der Tat sowie die Aktualität das rechtfertigen (Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 205). Auch kann wegen der herausgehobenen Position des Täters oder des spezifischen Verhältnisses zur Tat die Namensnennung auch bei weniger schweren Taten zulässig sein (BGHZ 36, 77 – Waffenhändler; BGH NJW 2006, 599, 600 – Autobahnraser). Insoweit kann auch Berücksichtigung finden, ob im Einzelfall die Verdachtsmomente hinreichend dargetan sind (LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 – 28 O 840/11 Rn. 28 – zitiert nach juris).
Bei der gebotenen Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls zu betrachten, wobei hinsichtlich einer namentlichen Nennung oder identifizierenden Berichterstattung einfließt, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus unter Berücksichtigung des Anonymitätsinteresses des Betroffenen auch (und wenn ja in welchem Umfang) ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 – Pickup-Artist; auch LG Frankfurt am Main, 2-03 O 232/17 –, ZUM-RD 2018, 151 = BeckRS 2017, 132363). Eine Identifizierung soll nur erlaubt sein, wenn gerade der Name oder die Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert besitzen und zudem gerade hieran ein öffentliches Informationsinteresse besteht (BGH NJW 1980, 1790 Rn. 9; NJW 1994, 1950 Rn. 22; NJW 2000, 1036 Rn. 32). Büßt die Berichterstattung nichts von ihrer Bedeutung ein, wenn die daran beteiligten Personen anonym bleiben, kann eine Identifizierung dieser Personen in der Berichterstattung unzulässig sein (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 169 – Pickup-Artist; vgl. LG Köln, Urt. v. 29.02.2012 – 28 O 840/11 Rn. 30 – zitiert nach juris).
Hierbei ist auch zu fragen, ob die Anspruchstellerin zum Kreis der Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gehört oder eine hervorgehobene Position inne hat und ob die Information über die Identität der Anspruchstellerin geeignet ist, einen sachdienlichen Beitrag zu leisten (OLG Frankfurt a.M. AfP 2016, 167, 170 – Pickup-Artist).
Nach diesen Grundsätzen ist unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und der Umstände des Einzelfalls die namentliche Nennung der Klägerin in der angegriffenen Berichterstattung nicht mehr zulässig.
Dabei fällt zugunsten der Klägerin und deren Persönlichkeitsrecht im Rahmen der Beurteilung des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs insbesondere ins Gewicht, dass die Klägerin inzwischen alle universitären bzw. wissenschaftlichen Funktionen aufgegeben hat. Sie hat sich durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit Ablauf des 31.08.2017 endgültig aus dem die identifizierende öffentliche Berichterstattung rechtfertigenden Bereich zurückgezogen. Es kann also nicht mehr davon ausgegangen werden, dass ihre Aufgaben als Privatdozentin und ehemalige Vizepräsidentin einer Universität ebenso wie die Vorbildfunktion beeinträchtigt sind. Es besteht nach Verlust der Lehrbefugnis insbesondere kein Konflikt mehr dahingehend, dass dem Lehrpersonal selbst wissenschaftliche Verfehlungen vorzuwerfen sind, die es bei anderen gerade überprüfen und ggf. auch ahnden soll.
Ferner hat sie sich aus der (hochschul-)beruflichen Sphäre zurückgezogen. Das Verfahren gegen den Plagiatsvorwurf gegenüber der …-Universität in … ist noch nicht abgeschlossen und es ist zu ihren Gunsten – auch ohne Vorlage eines entsprechenden Attestes – davon auszugehen, dass – entsprechend ihrem Vortrag – die namentlichen Veröffentlichungen zu einer starken seelischen Belastung geführt haben. Ob diese Veröffentlichungen kausal zu einer vorgetragenen Depression geführt haben, kann dabei dahingestellt bleiben. Auch stellt die Kammer in ihrer Abwägung mit ein, dass die Klägerin auf manchen Internetseiten noch mit ihren Titeln geführt wird. Die dortigen Beiträge sind jedoch zur Überzeugung des Gerichts noch der Zeit vor dem Rückzug der Klägerin aus der Öffentlichkeit zuzurechnen, vielfach ohne ihr Zutun und lediglich vereinzelt erfolgt. Sie führen nicht zu einer anderen Sichtweise.
Auch unter Beachtung der Grundsätze der Meinungs- und Pressefreiheit zugunsten des Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG tritt demgegenüber – unter Beachtung der zugunsten der Klägerin eben erwähnten Umstände – das Informationsinteresse an der Nennung des Namens der Klägerin zurück.
Eine Berichterstattung über den Fall der Klägerin erscheint auch ohne deren namentliche Erwähnung möglich, wie sich an dem Artikel des Beklagten vom 18.04.2018 gemäß Anlage B 1 zeigt, auch wenn dieser unter Einhaltung des gerichtlichen Verbotes gemäß der Beschlussverfügung der Kammer vom 22.12.2017 zum Az. 2-03 O 435/17 erfolgt ist. Dem hiernach verbleibenden öffentlichen Interesse an dem Thema „Plagiatsvorwürfe gegen Hochschulangehörige“ kann auch durch eine die Klägerin nicht namentlich bezeichnende Berichterstattung Rechnung getragen werden.
Bei der Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beschwerdesenat des OLG Frankfurt am Main in der früheren Beschwerdesache der Klägerin gegen einen Zeitungsverlag mit Sitz in … zum Az. 16 W 35/17 (Az. der Kammer: 2-03 O 232/17) ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.10.2017 gemäß Anlage K 7, Seite 3 (Bl. 23 d.A.), zum Ausdruck gebracht hat, dass „es sich hinsichtlich der Frage, ob bei der Verdachtsberichterstattung hier der Name der Antragstellerin genannt werden durfte, d.h. ob dies durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerade an der Person gerechtfertigt war, um einen echten Grenzfall handele“. Aus der Wortwahl des „Grenzfalls“ wird zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass die Senatsmitglieder offenbar in ihre Erwägungen einbezogen haben, das die von der Klägerin angegriffene Entscheidung der Kammer vom 06.07.2017 (Az.: 2-03 O 232/17) abgeändert werden könnte. Daraufhin schlossen die Parteien jenes damaligen Eilverfahrens einen Vergleich dahin, dass seitens der dortigen Antragsgegnerin der Name der Antragstellerin durch „… Professorin“ bzw. „Uni-Professorin“ ersetzt wurde. Auch haben andere Zeitungsverlage, wie die „…“ und das Magazin „…“ der Bitte der Klägerin aus Kulanz und ohne Anerkennung einer entsprechenden Rechtspflicht entsprochen, deren Namen nicht in ihren Artikeln zu nennen.
Im Rahmen der Interessenabwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass der vorliegende Verbotsumfang geringer ist als bei einem Totalverbot einer die Klägerin identifizierenden Berichterstattung. Denn es geht vorliegend lediglich um die Untersagung einer Berichterstattung unter Nennung des Namens der Klägerin. Es darf nach wie vor über das Thema berichtet werden.
Es besteht für den Unterlassungsanspruch auch die Gefahr der Erstbegehung. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 14.12.2017 gemäß Anlage K 10 (Bl. 32 ff. d.A.) macht deutlich, dass der Beklagte, wie bereits in der Vergangenheit ausweislich der Veröffentlichungen vom 10.05.2017 gemäß Anlage K 4 (Bl. 18a d.A.) und vom 09.11.2017 gemäß Anlage K 8 (Bl. 27 ff. d.A.) praktiziert, den Namen der Klägerin in einer angekündigten Veröffentlichung benennen wird.
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Der für die Klägerin nachgelassene Schriftsatz vom 11.07.2018 (Bl. 396 ff. d.A.) und die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 02.07.2018 (Bl. 363 ff. d.A.) und vom 12.07.2018 (Bl. 393 ff. d.A.) boten keinen Anlass, die Verhandlung wieder gemäß den Regelungen der §§ 296a, 156 ZPO zu eröffnen. Diese Schriftsätze enthalten keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.