Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.11.2018 – 2-13 T 127/18

ECLI:DE:LGFFM:2018:1126.2.13T127.18.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten 1 und 2 gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 23.05.2018, soweit sie die Beklagten zu 1 - 2 betreffen (Kostenfestsetzungsbeschlüsse III a und III b (Bl. 354 ff. Band 2 d.A.) werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert bis 2.000,- Euro.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde wenden sich die Beklagten zu 1 und 2 dagegen, dass ihre Kostenerstattungsansprüche teilweise zurückgewiesen worden sind.

Die Beklagten zu 1 und 2 sind zunächst alleine von den Klägern alleine in Anspruch genommen werden, Rückbauten in Kellerräumen vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken unterlassen wird. Hiergegen haben sich die Beklagten zu 1 und 2 durch die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte verteidigt, sowie den jetzigen Beklagten zu 3 und 4 den Streit verkündet, welche daraufhin unter Beauftragung eigener Rechtsanwälte dem Rechtsstreit beigetreten sind. Das Amtsgericht Kassel hat am 16.11.2010 mündlich verhandelt. In der Folge haben die Kläger die Klage auf die nunmehrigen Beklagten zu 3 bis 8 erweitert. Die Beklagten zu 3 und 4 haben sich daraufhin weiterhin von den von ihnen bereits beauftragten Rechtsanwalt vertreten lassen, die Beklagten zu 5, 6, 7 und 8 haben sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, die Beklagten zu 7 und 8 darüber hinaus später noch durch einen weiteren Rechtsanwalt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat im Beschwerdeverfahren die Kammer - soweit für dieses Beschwerdeverfahren von Relevanz - entschieden, dass die Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2 für das Hauptsacheverfahren und das Beschwerdeverfahren zu 100 % zu erstatten haben. Die Beklagten zu 1 und 2 haben Kostenfestsetzungsanträge für das Hauptverfahren in Höhe von 1.776,43 Euro und für das Beschwerdeverfahren von 416,02 Euro gestellt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 1 und 2 jeweils Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 598,81 Euro nebst Zinsen zugesprochen und zur Begründung ausgeführt, hinsichtlich der Beklagten mit Ausnahme der Beklagten zu 3 und 4, denen die Beklagten zu 1 und 2 den Streit verkündet haben, sei die Anwendung des § 50 WEG geboten und nach der Rechtsprechung des BGH die Kosten zu quoteln, dieses ergebe den austenorierten Erstattungsanspruch, wegen der Berechnung wird auf die angefochtenen Beschlüsse Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten zu 1 und 2, mit der diese ihre Kostenfestsetzungsanträge weiterverfolgen.

Sie vertreten soweit das Amtsgericht den Einwänden nicht durch eine Berichtigung der Kostenfestsetzungsbeschlüsse abgeholfen hat, die Auffassung, eine Quotelung zur Lasten der Beklagten zu 1 und 2 komme nicht in Betracht. Die Beklagten zu 1 und 2 hätten keinen Einfluss darauf gehabt, wie sich die übrigen Beklagten in dem Rechtsstreit verteidigen. Zudem sei zu dem Zeitpunkt der Klageerweiterung eine Beauftragung der Rechtsanwälte bereits erfolgt, so dass die Gebühren bereits in vollem Umfang angefallen seien.

Durch die nachträgliche Klageerweiterung könne ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1 und 2 nicht berührt werden.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3, 5; 567 ff ZPO statthaft und zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist allerdings unbegründet. Insoweit kann zunächst auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und soweit ersichtlich der Literatur.

Der Anwendungsbereich des § 50 WEG ist vorliegend eröffnet, denn die Norm ist ausweislich ihres eindeutigen Wortlauts nicht auf Beschlussanfechtungsverfahren beschränkt sondern auf sämtliche WEG Rechtsstreitigkeiten anwendbar. Da jedenfalls nach der Klageerweiterung der Klageantrag einheitlich darauf gerichtet war, dass "die Beklagten gemeinschaftlich" zum Rückbau verurteilt werden sollten und "gemeinschaftlich" dafür "Sorge zu tragen" haben sollten, dass eine Wohnnutzung unterbleiben sollte, wird ein identischer Unterlassungsanspruch gegen sämtliche Beklagte geltend gemacht, so dass auch insoweit die Voraussetzungen des § 50 WEG gegeben sind.

Die Kammer teilt auch die Auffassung des Amtsgerichts, dass vorliegend keine Gründe, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreites zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten haben, soweit dies die Beklagten zu 1 - 2 und 5-8 betrifft. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. Bericht des Rechtsausschusse vom 13.12.2006 (BT-Drucks. 16/3843 S. 28) war Ziel der Regelung eine Begrenzung der Kostenerstattungsansprüche in Wohnungseigentumssachen vorzunehmen. Demzufolge ist bei der Annahme sachbezogene Gründe im Sinne von § 50 WEG Zurückhaltung geboten. Die Gründe, die für die Vertretung durch verschiedene Anwälte angeführt werden, müssen vielmehr erheblich sein und es ausschließen, dass eine effektive Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt möglich ist (vgl. Bärmann/Roth § 50 Rdnr. 16 m.w.N.; BeckOGK/Karkmann § 50 WEG Rdnr. 2).

Derartige Gründe hat das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt, sie werden auch mit der Beschwerde nicht angeführt. Vielmehr sind auch die Beklagten zu 1 und 2 der Auffassung, dass jedenfalls die Beklagten zu 3 - 8 von ihrem Rechtsanwalt hätten mitvertreten werden können.

Ist allerdings eine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte nicht geboten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2011, 3165) eine vorrangige Kostenerstattung eines "Hauptanwalts" nur dann gerechtfertigt, wenn entweder der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat oder sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwaltes geeinigt haben (BGH NJW 2011, 3165 Rdnr. 9). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zwischen den Beklagten ein Versuch unternommen wurde, einen gemeinsamen Rechtsanwalt zu beauftragen.

In einem derartigen Fall ist der Kostenerstattungsanspruch nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu quoteln (BGH NJW 2011, 3165 Rn. 9 mwN) und die insoweit nach § 50 WEG zu liquidierenden Gebühren sind unter den Anwälten nach deren Anzahl aufzuteilen (LG Stuttgart ZMR 2017, 208). Dies ist in der Literatur einhellig auf Zustimmung gestoßen (vgl. Hügel/Elzer § 50 Rdnr. 22; Bärmann/Roth § 50 Rdnr. 25 ff; Jennißen/Suilmann § 50 Rdnr. 21). Dies entspricht der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18, juris).

Diese Lösung dürfte auch am ehesten dem Ziel des § 50 WEG entsprechen, Kostenerstattungsansprüche in WEG-Verfahren die naturgemäß häufig gegen eine Vielzahl von Personen zu führen sind, gering zu halten. Dem würde es aber widersprechen, wenn man den Kläger verpflichten würde, die gesamten Kosten der Beklagten zu 1 und 2 nur deshalb zu erstatten, weil diese in voller Höhe zu einem Zeitpunkt angefallen waren, als die übrigen Beklagtenvertreter beauftragt worden sind. Näher läge daher eine Lösung dahingehend, dass in einem solchen Fall die übrigen Beklagten keine Erstattung auf die Kosten ihres Anwaltes haben. Allerdings folgt der BGH nicht dem Prioritätsprinzip sondern stellt auf eine gemeinsame Willensbildung, die hier eben gerade nicht erfolgt ist, ab. Im Übrigen stünde dieser Lösung hier entgegen, dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse gegen die übrigen Beklagten in Rechtskraft erwachsen sind, nachdem sie - auf der Basis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht - von den Beteiligten nicht angefochten worden sind. Demzufolge würde auch hier im praktischen Ergebnis eine weitere Zubilligung einer Kostenerstattung für die Beschwerdeführer dazu führen, dass sich der zu erstattende Betrag für die Kläger erhöht.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die amtsgerichtliche Kostenfestsetzung nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Der Sache kommt allerdings Grundsatzbedeutung im Hinblick darauf zu, wie in den Fällen gebotene Mehrfachvertretung eine Kostenerstattung zu erfolgen hat, wenn bereits bei einem Rechtsanwalt zur Zeitpunkt der Beauftragung weiterer Anwälte sämtliche erstattungsfähigen Kosten angefallen sind.