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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.12.2018 – 2-03 O 464/18

ECLI:DE:LGFFM:2018:1214.2.03O464.18.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 20.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Entfernung von Suchergebnissen wegen angeblich rechtsverletzender Inhalte.

Die Antragstellerin zu 1) ist eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die europaweit auf dem Gebiet der ... tätig ist. Der Antragsteller zu 2) ist Verwaltungsrat der Antragstellerin zu 1) und CEO der ... Group, zu der auch die Antragstellerin zu 1) gehört.

Die Antragsgegnerin betreibt die Suchmaschine ....

Zu den im Antrag zu I. wiedergegebenen Suchbegriffen gelangt man zu dem aus Anlage AST 2 ersichtlichen Suchergebnis und darüber zum streitgegenständlichen Artikel, wie ersichtlich aus der Anlage AST 3, gleiches gilt für die im Antrag zu II. wiedergegebenen Suchbegriffe im Hinblick auf die Anlagen AST 4 und AST 5.

Die Anlage AST 3 (Bl. 16 d.A.) enthält eine Liste der schweizerischen Finanzmarktaufsicht finma, mit der diese über die Einsetzung von Untersuchungsbeauftragten informiert. In dieser Liste ist die Antragstellerin zu 1) genannt.

Die Anlage AST 5 (Bl. 19 d.A.) enthält den zum Listeneintrag in Anlage AST 3 gehörigen Eintrag. Aus diesem lässt sich entnehmen, dass mit Maßnahme vom 28.06.2018 ein Untersuchungsbeauftragter für die Antragstellerin zu 1) eingesetzt wurde.

Die Antragsteller wandten sich mit Löschungsersuchen vom 15.10.2018 (Anlage AST 6, Bl. 20 d.A.) an die Antragsgegnerin und verlangten die Entfernung des Suchergebnisses. Die Antragsgegnerin wies dies zurück (Anlage AST 7, Bl. 28 d.A.).

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

I. den Ergebnislink

... mit dem Inhalt wie aus Anlage ASt. 3 ersichtlich unter anderem zu der Suchanfrage "..." der Suchmaschine ... weiter zu verbreiten, wenn dies geschieht wie in Anlage ASt. 2,

II. den Ergebnislink

... mit dem Inhalt wie aus Anlage ASt. 5 ersichtlich unter anderem zu den Suchanfragen "..." sowie "..." der Suchmaschine ... weiter zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Anlagenkonvolut ASt. 4.

II.

Der auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag ist unbegründet.

Es fehlt bereits am erforderlichen Verfügungsgrund.

Der Antragsteller zu 2) hat in Anlage AST 8 (Bl. 29 d.A.) eine eidesstattliche Versicherung eingereicht, in der er versichert, dass er frühestens am 15.10.2018 Kenntnis davon erlangt habe, dass die antragsgegenständlichen Links in den Suchergebnissen der Antragsgegnerin erscheinen.

Die Kammer hat unter dem 04.12.2018 darauf hingewiesen, dass der Eintrag in die Liste der finma auf einer Maßnahme vom 28.06.2018 - knapp 4 Monate vor der vorgetragenen Kenntnis - beruht. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Antragstellerin zu 1) diese Maßnahme von der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unmittelbar mitgeteilt worden ist. Die Kammer geht ferner davon aus, dass der Antragstellerin zu 1) mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bewusst war und gegebenenfalls mitgeteilt worden ist, dass die Einsetzung des Untersuchungsbeauftragten auf der Webseite der schweizerischen Finanzmarktaufsicht veröffentlicht wird oder veröffentlicht worden ist. Die Antragsteller haben auf den Hinweis der Kammer hin jedoch nicht glaubhaft gemacht, wann sie von der Veröffentlichung auf der Webseite der schweizerischen Finanzmarktaufsicht Kenntnis erlangt haben.

Die Kammer sieht es weiter als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Antragsteller jedenfalls damit gerechnet haben, dass die Veröffentlichung auf der Webseite der schweizerischen Finanzmarktaufsicht auch durch Suchmaschinen indiziert und damit durch Suchmaschinen auffindbar war. Nach alledem ist es für die Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller sich der konkreten Kenntnis, dass die Veröffentlichung auf der Webseite der schweizerischen Finanzmarktaufsicht in Suchmaschinen - auch der Antragsgegnerin - auffindbar sein würde, bewusst verschlossen haben dürften. Vor diesem Hintergrund sieht es die Kammer nicht als hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne der §§ 286, 294 ZPO an, dass die erforderliche Dringlichkeit besteht.

Es fehlt auch an einem Verfügungsanspruch.

Die Antragstellerin beruft sich insoweit darauf, dass das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht der Antragsteller durch die Veröffentlichung verletzt sei. Hierbei treten sie jedoch dem Umstand, dass die schweizerische Finanzmarktaufsicht einen Untersuchungsbeauftragten eingesetzt hat, nicht entgegen. Sie tragen auch nicht dazu vor, aus welchen Gründen die schweizerische Finanzmarktaufsicht zu dieser Maßnahme gegriffen hat. Dementsprechend handelt es sich insoweit nach dem Vortrag der Antragstellerin um eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre, die in der Regel als zulässig anzusehen ist.Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung berufen sich die Antragsteller insbesondere darauf, dass die Veröffentlichung durch die schweizerische Finanzmarktaufsicht nicht durch eine Ermächtigungsgrundlage (im schweizerischen Recht) gedeckt sei. Die Kammer hat darauf hingewiesen, dass nicht hinreichend dargelegt sei, dass die schweizerische Finanzmarktaufsicht ohne Rechtsgrundlage gehandelt habe. Die Antragsteller haben sodann in Anlage AST 9 das "Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht" (FINMAG) vorgelegt und bestreiten, dass hierin eine Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung zu sehen ist.

Die Frage, ob allein aufgrund einer eventuell fehlenden Ermächtigungsgrundlage ein Verfügungsanspruch gegeben ist, konnte hier offenbleiben. Denn die Kammer geht davon aus, dass die schweizerische Finanzmarktaufsicht die streitgegenständliche Äußerung mit einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage veröffentlicht hat.

Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass dieses Gesetz in seinem Art. 22 Regelungen über die Information der Öffentlichkeit enthält. Nach Art. 22 S. 2 FINMAG kann die schweizerische Finanzmarktaufsicht über einzelne Verfahren berichten, wenn ein besonderes aufsichtsrechtliches Bedürfnis hierfür besteht, z.B. wenn die Information nötig ist zum Schutz der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer.

Gemäß § 293 ZPO, der unter Berücksichtigung der besonderen Eilbedürftigkeit auch im einstweiligen Rechtsschutz gilt (Cepl/Voß-Rinken, Praxiskommentar GewRS, 2. Aufl. 2018, § 293 Rn. 16 m.w.N.), muss das Gericht von Amts wegen in gewissem Umfang das ausländische Recht und dessen Auslegung ermitteln. Hierbei muss sich das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf präsente bzw. kurzfristig erreichbare Erkenntnisquellen beschränken (Cepl/Voß-Rinken, a.a.O.).

Hier lässt sich der Webseite der schweizerischen Finanzmarktaufsicht entnehmen, dass die Finanzmarktaufsicht bei Gefahr für Anleger, Versicherte, Gläubiger oder den Finanzmarkt geeignete "vorsorgliche Massnahmen" ergreift. Ein typischer Fall ist die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten (vgl. https://www.finma.ch/de/durchsetzung/enforcementinstrumente/vorsorgliche-massnahmen/).

Unter Berücksichtigung von Art. 22 S. 2 FINMAG und den Auskünften von der Webseite der schweizerischen Finanzmarktaufsicht geht die Kammer vorliegend davon aus, dass die Veröffentlichung sich als - nach schweizerischem Recht gemäß § 293 ZPO - rechtmäßig darstellt bzw. jedenfalls grundsätzlich von Art. 22 S. 2 FINMAG gedeckt ist, wobei die Kammer die tatsächlichen Voraussetzungen der Regelung mangels Vortrags der Antragsteller nicht prüfen kann. Die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Antragsteller haben nämlich nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die tatsächlichen Grundlagen für die hier veröffentlichte Maßnahme nicht vorliegen. Vielmehr haben die Antragsteller hierzu - trotz Hinweises der Kammer - keinerlei Angaben gemacht.

Der Antragsteller zu 2) kann sich auch nicht erfolgreich auf einen Anspruch gemäß Art. 17 DSGVO berufen. Denn der Name des Antragstellers ist in der streitgegenständlichen Veröffentlichung nicht genannt. Die Antragstellerin zu 1) kann sich auf Art. 17 DSGVO nicht berufen, da gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 4 Nr. 1 DSGVO nur natürliche Personen entsprechenden Schutz beanspruchen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.