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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.01.2019 – 2-24 S 85/18, 31 C 1993/17 (39)

ECLI:DE:LGFFM:2019:0107.2.24S85.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 15. Februar 2018, 31 C 1993/17 (39), Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2018, Aktenzeichen 31 C 1993/17 (39), wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit diesem Urteil abgewiesen, weil kein Gerichtsstand ersichtlich sei, auf dessen Grundlage sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergeben könne.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger meint, dass das Amtsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit verneint habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2018 mit dem Aktenzeichen: 31 C 1993/17 (39), zugestellt am 19.02.2018, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.588,92 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.12.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 229,08 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 362,95 Euro seit dem 17.12.2016 zu zahlen;

hilfsweise das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.02.2018 mit dem Aktenzeichen: 31 C 1993/17 (39) aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Frankfurt zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Dessen internationale Zuständigkeit ergibt sich nicht aus der EuGVVO.

Ein Fall des Art. 7 Nr. 1 lit. a) und lit. b) EuGVVO liegt nicht vor.

Demgemäß kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Erfüllungsort für die Verpflichtung ist für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

Geht es um eine Personenbeförderung im Luftverkehr, ist nach Wahl des Betroffenen auf den Abflugort oder den Ankunftsort des Flugzeugs abzustellen, weil es an einem einzigen Ort der Hauptleistung fehlt (Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 29).

Gemessen an diesen Maßstäben kommt Frankfurt am Main als Erfüllungsort nicht in Betracht. Die streitgegenständliche Flugbeförderung sollte von New York über London nach Wien erfolgen. Damit lag kein Abflug- oder Ankunftsort in Frankfurt am Main.

Dem steht nicht entgegen, dass Frankfurt am Main der Abflugort im Rahmen des Hinflugs war. Hin- und Rückflug müssen nämlich getrennt betrachtet werden.

Auch folgt eine andere Beurteilung nicht daraus, dass sich der Kläger und seine Mitreisenden nach planmäßiger Ankunft des Rückfluges in Wien am 7. Dezember 2013 dort nur kurz aufhalten und sodann nach Frankfurt am Main am 10. Dezember 2013 weiterreisen wollten. Dies lässt die Feststellung unberührt, dass der streitgegenständliche Flug von New York über London in Wien sein endgültiges Ziel erreichen sollte. Dass mit planmäßiger Ankunft in Wien diese Flugbeförderung vollständig durchgeführt gewesen wäre, folgt auch daraus, dass die Flugbeförderungen von New York über London nach Wien und von Wien nach Frankfurt am Main Gegenstand separater Buchungen waren (vgl. Bl. 34 und 43 d.A.).

Schließlich kann sich eine abweichende Beurteilung auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. März 2018 (flightright GmbH u.a./Air Nostrum u.a., C-274/16, C-447/16, C-448/16) ergeben.

Dies gilt insbesondere – worauf die Berufung maßgebend abstellt – im Hinblick auf die Feststellung des Europäischen Gerichtshofs, dass der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag” auch eine von Fluggästen auf der Grundlage der Verordnung (EG) 261/2004 erhobene Klage auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise umfasst, die sich gegen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen richtet, das nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggastes ist. Hiermit traf der Europäische Gerichtshof nur Feststellungen, die sich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO beziehen. Davon unberührt bleibt die Rechtsfolgenbestimmung, falls diese tatbestandlichen Voraussetzungen bejaht werden. Die Rechtsfolge besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darin, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Zu diesem Erfüllungsort trifft der Europäische Gerichtshof in der zitierten Entscheidung insoweit Feststellungen, als die Orte des Abfluges und der Ankunft des Flugzeuges gleichermaßen Erfüllungsorte sind. Auf dieser Grundlage kommt der Europäische Gerichtshof sodann zu der Feststellung, dass bei einer aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise der Erfüllungsort auch der Ankunftsort der zweiten Teilstrecke ist, wenn die Beförderungen auf den beiden Teilstrecken von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden und die Klage gemäß der Verordnung (EG) 261/2004 auf Ausgleichszahlung wegen einer großen Verspätung bei dieser aus zwei Teilstrecken bestehenden Flugreise auf eine Störung gestützt wird, die auf dem ersten Flug eingetreten ist, der von dem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurde, das nicht Vertragspartner der betreffenden Fluggäste ist.

Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs lässt damit aber unberührt, dass auch bei einer aus mehreren Teilstrecken bestehenden Flugreise jedenfalls dort nicht Klage erhoben werden kann, wo kein Abflug- oder Ankunftsort war bzw. sein sollte. In Frankfurt am Main sollte bei einer Beförderung von New York über London nach Wien kein Abflug- oder Ankunftsort sein.

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich auch nicht aus Art. 7 Nr. 5 EuGVVO, weil es an der Betriebsbezogenheit der Streitigkeit fehlt.

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann danach, wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem sich diese befindet.

Mit diesen Begriffen der Niederlassung, Zweigniederlassung und Agentur knüpft Art. 7 Nr. 5 EuGVVO an eine dauernde Außenstelle eines Stammhauses an, die auf Dauer geplant Mittelpunkt geschäftlicher Aktivität ist, eine eigene Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass von ihr Geschäfte mit Dritten betrieben werden können (Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 77).

Dieser Gerichtsstand der Niederlassung ist damit nur für „Streitigkeiten aus dem Betrieb“ der Niederlassung eröffnet. Diese Betriebsbezogenheit besteht beim Streit um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten bezüglich der Führung der Niederlassung sowie um Verbindlichkeiten des Stammhauses, die im Vertragsstaat der Niederlassung zu erfüllen sind. Betriebsbezogen sind auch Verpflichtungen, die aus einer Tätigkeit entstehen, welche am Ort der Niederlassung für Rechnung des Stammhauses ausgeübt oder die über die Niederlassung abgewickelt wird (zu Vorstehendem Gottwald, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 83).

Um einen solchen Fall geht es hier nicht.

Die Niederlassung der Beklagten in Frankfurt am Main spielte bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung des streitgegenständlichen Beförderungsvertrages keine Rolle. Ihre Rolle für den hiesigen Rechtsstreit beschränkt sich darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 (Bl. 35 f. d.A.) Ansprüche gegenüber dieser Niederlassung der Beklagten geltend machte. Allein dies kann aber nicht ausreichen, um die Betriebsbezogenheit einer Streitigkeit nach vorgenannten Maßstäben bejahen zu können. Denn anderenfalls könnte sich ein Anspruchsteller nach seinem Belieben allein durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einer Niederlassung einen besonderen Gerichtsstand schaffen. Dies stünde aber im Widerspruch zur Regelung des Art. 7 Nr. 5 EuGVVO, die einen solchen Gerichtsstand von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, insbesondere der Betriebsbezogenheit der Streitigkeit.

Diese Betriebsbezogenheit kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Niederlassung der Beklagten in Frankfurt am Main der Anspruchsgeltendmachung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers angenommen hätte. Denn mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 antwortete ihm die Beklagte über ihre Abteilung „Customer Relations“ aus Bremen (Bl. 37 d.A.).

An dieser Beurteilung konnte sich auch nichts ändern, soweit die Buchung über die ………………. in Frankfurt am Main als Vermittler erfolgte. Hierbei handelt es sich nämlich – auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vor allem Urteil vom 7. März 2018 (flightright GmbH u.a./Air Nostrum u.a., C-274/16, C-447/16, C-448/16)) – nicht um eine Niederlassung der Beklagten, weil die ……………….. – ihre Niederlassungen eingeschlossen – ein gegenüber der Beklagten rechtlich selbstständiges Unternehmen ist.

Auch die Gerichtsstände der ZPO begründen nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main.

Vor allem die Voraussetzungen des § 21 I ZPO liegen nicht vor.

Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können nach dieser Vorschrift gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

Vergleichbar der Vorschrift des Art. 7 Nr. 5 EuGVVO setzt der Gerichtsstand gemäß § 21 ZPO einen bestimmten Bezug zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung des Beklagten voraus (Toussaint, in: BeckOK ZPO, 28. Ed. 2018, § 21 Rn. 5). Hierfür ist eine Geschäftsinitiative der Niederlassung im Sinne einer wirtschaftlichen Zweckbeziehung zur unternehmerischen Niederlassung erforderlich, die sich etwa darin äußern kann, dass von der Niederlassung ein Geschäft geschlossen wird oder ein solches Geschäft dort zu erfüllen ist. Dies gilt außerdem bei allen Rechtsgeschäften, die mit Rücksicht auf die Geschäftstätigkeit der Niederlassung abgeschlossen wurden oder als deren Folge erscheinen (Patzina, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 21 Rn. 12; Toussaint, in: BeckOK ZPO, 28. Ed. 2018, § 21 Rn. 6).

An einem solchen Bezug zum Geschäftsbetrieb der Niederlassung der Beklagten in Frankfurt am Main fehlt es. Wie bereits ausgeführt, bestand der einzige Kontakt des Klägers mit dieser Niederlassung darin, dort seine Ansprüche geltend zu machen. Allein dies kann nicht Grundlage für eine wirtschaftliche Zweckbeziehung mit der Niederlassung nach vorgenannten Maßstäben sein.

Auch insoweit kann es nicht darauf ankommen, dass der Kläger die Flugreise über einen Vermittler (…………………………) in Frankfurt am Main buchte.

§ 21 ZPO knüpft nämlich nur an die Niederlassung des Beklagten an, der somit deren Inhaber sein muss (Toussaint, in: BeckOK ZPO, 28. Ed. 2018, § 21 Rn. 5 und 8; Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2018, § 21 Rn. 7). Niederlassungen der …………………. müssen damit außer Betracht bleiben, weil es sich hierbei um ein gegenüber der Beklagten rechtlich selbstständiges Unternehmen handelt. Demgemäß ist die Beklagte nicht Inhaberin von deren Niederlassungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO).