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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11.01.2019 – 2-03 O 12/19

ECLI:DE:LGFFM:2019:0111.2.03O12.19.00

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrer Geschäftsführung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt ,

unter Bezugnahme auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten:

...

jeweils wenn dies geschieht wie in dem unter dem Link https://www.... abrufbaren Video mit dem Titel "..." vom ... und aus Anlage AST 2 ersichtlich.

Die Kosten des Eilverfahrens werden auferlegt.

Der Streitwert wird auf € 60.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Unterlassung einer TV-Berichterstattung.

Die Antragstellerin ist ... und die Ehefrau des .... Die Antragstellerin und ihr Ehemann befinden sich in Trennung. Vor einem Gericht ... ist ein Verfahren um das Sorgerecht des gemeinsamen Sohnes ... anhängig.

Die Antragsgegnerin veröffentlichte unter dem im Tenor wiedergegebenen Link auf ihrer Webseite einen Videobeitrag mit der Bezeichnung "Breaking News: ...", in dem die weiteren streitgegenständlichen Aussagen getätigt wurden, wie aus Anlage AST 2 ersichtlich.

Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 02.01.2019 abmahnen, die Antragsgegnerin antwortete hierauf nicht.

II.

Der Antrag ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit für die auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche gestützten Anträge auf Unterlassung der Verbreitung der Berichterstattung ist gegeben (vgl. BGH NJW 2010, 1752 Rn. 20 m.w.N. - New York Times).

Das Landgericht Frankfurt a.M. ist auch national örtlich zuständig nach § 32 ZPO.

Die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin gestützt auf die §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2 GG die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen verlangen.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2 GG mit dem Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Bei den angegriffenen Äußerungen, die sich alle damit befassen, dass die Antragstellerin einen gerichtlich angeordneten Drogentest durchgeführt haben soll, der positiv gewesen sein soll, handelt es sich um en. Diese betreffen jedoch den Bereich der Privatsphäre.

Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 9 - Michael Schumacher).

Dies ist hier der Fall. Denn die Frage, ob jemand Drogen konsumiert oder nicht, ist - wie auch die streitgegenständliche Berichterstattung zeigt - ein Umstand, der üblicherweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschieht und der geeignet ist, nachteilige Reaktionen der Umwelt auszulösen.

Betreffen Aussagen die Privatsphäre, ist in der Abwägung der beiderseitigen Interessen von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (BGH a.a.O. Rn. 16 m.w.N. - Michael Schumacher). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Kammer hat insoweit berücksichtigt, dass die Antragstellerin als ... und Ehefrau von ... in selbst gewählter Öffentlichkeit steht. Der Kammer ist ferner bekannt, dass die Antragstellerin sich auch zu ihrer Trennung und den Umständen mehrfach geäußert hat und auch nach Bekanntwerden des Drogentests in der Öffentlichkeit aufgetreten ist.

Die Kammer hat jedoch weiter berücksichtigt, dass die streitgegenständlichen Äußerungen maßgeblich ein Verfahren um das Sorgerecht des noch minderjährigen Sohnes der Antragstellerin betreffen. Die Äußerungen betreffen daher nicht nur die Antragstellerin in ihrer Person, sondern insbesondere auch ihren Sohn und hierdurch die Eltern-Kind-Beziehung, die gemäß Art. 6 GG besonderen Schutz erfährt. Diese Beziehung stellt die Antragsgegnerin letztlich in ihrem Beitrag selbst in den Vordergrund, wenn sie darüber berichtet, dass der Drogentest sich möglicherweise für die Antragstellerin ungünstig auswirken und sie das Sorgerecht für ihren Sohn verlieren könne.

Umfasst der Gegenstand einer Berichterstattung die elterliche Hinwendung zum Kind, ist nämlich in die Abwägung mit einzubeziehen, dass der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Elternteils eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG erfahren kann. Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Für die kindliche Persönlichkeitsentwicklung sind in erster Linie die Eltern verantwortlich. Soweit die Erziehung von ungestörten Beziehungen zu den Kindern abhängt, wirkt sich der besondere Grundrechtsschutz der Kinder nicht lediglich reflexartig zugunsten des Vaters und der Mutter aus. Vielmehr fällt auch die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Eltern erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG (BGH GRUR 2018, 964 Rn. 19; vgl. auch BVerfG GRUR 2000, 446 - Caroline von Monaco; BVerfG NJW-RR 2007, 1055 ).

Dies war hier - bei einer Berichterstattung über das Sorgerechtsverfahren für den Sohn der Antragstellerin - der Fall, so dass in Abwägung der betroffenen Rechte das Recht der Antragstellerin auf Wahrung ihrer Privatsphäre letztlich überwiegt.

Denn die Antragstellerin hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die entsprechende Verhandlung vor dem ... Gericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und das Gericht verfügt habe, dass es untersagt sei, Einzelheiten aus dem Verfahren und/oder aus gerichtlichen Dokumenten offenzulegen. Hieran habe sich die Antragstellerin gehalten. Sie habe sich über das Sorgerechtsverfahren nicht öffentlich geäußert. Anderes ist vorliegend nicht ersichtlich und der Kammer aus anderen Verfahren der Antragstellerin auch nicht bekannt.

Eine Selbstöffnung durch Äußerungen der Antragstellerin zum Sorgerechtsverfahren und insbesondere dem vermeintlichen Drogentest, die den dargestellten Schutz aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 6 Abs. 1, 2 GG ausschließen bzw. den ihr im Rahmen der Abwägung zu gewährenden Schutz mindern würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nötige Verfügungsgrund liegt ebenfalls vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO, die Umstellung des Antrages im Schriftsatz vom 10.01.2019 ist als - geringfügige - Teilrücknahme anzusehen.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

Die Kammer hat der Antragstellerin den Hinweis erteilt, dass sich aus der Anlage ASt1 die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin für den streitgegenständlichen TV-Beitrag nicht ergebe, ferner, dass sich der erste Teil der Äußerung gemäß dem ursprünglichen Antrag zu 1. in dieser Form ("..." ...) nicht im TV-Beitrag finden lasse. Die Antragstellerin hat sodann die Anlage ASt1a vorgelegt und dies mit einem Büroversehen begründet. Den Antrag zu 1. hat sie umgestellt.

Die Kammer hat auf dieser Grundlage davon abgesehen, eine gerichtliche Anhörung der Antragsgegnerin durchzuführen (vgl. dazu BVerfG NJW 2018, 3634 ; BVerfG NJW 2018, 1288). Es handelt sich vorliegend um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, der eine besondere Dringlichkeit - nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Schutzes der Eltern-Kind-Beziehung - begründet. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin durch die vorgerichtliche Abmahnung vom Sachverhalt und den Argumenten der Antragstellerin in Kenntnis gesetzt worden und hatte vorgerichtlich Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorlage der Anlage ASt1 und sodann der Anlage ASt1a, die lediglich auf einem Büroversehen der Antragstellerin beruhte, beeinträchtigte die Antragsgegnerin als Verantwortliche für das streitgegenständliche TV-Angebot nicht. Auch durch die geringfügige Teilrücknahme wird das Recht der Antragsgegnerin auf prozessuale Waffengleichheit nicht derart beeinträchtigt, dass die Durchführung einer Anhörung der im Ausland ansässigen Antragsgegnerin angesichts der vorliegenden Dringlichkeit geboten war.