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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.01.2019 – 2-21 O 385/17

ECLI:DE:LGFFM:2019:0111.2.21O385.17.00

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 20. Mai 2019, 17 U 107/19, Auf den Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen., Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu Euro 40.000,00.

Tatbestand

Mit der Klage machen die Kläger gegen die Beklagter Ansprüche aus Rückgewährschuldverhältnissen nach erklärtem Widerruf gelten.

Die Parteien schlossen mehrere dinglich besicherte Darlehensverträge ab, und zwar der Kläger mit der Beklagten 2004 über insgesamt Euro 245.000,- sowie beide Kläger mit der Beklagten über EUR 15.000,-ab. Wegen der Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf die Anl. K1, K2 und K3 Bezug genommen.

Zum 1. November 2011 zahlten die Kläger die Darlehen vollständig zurück. Die Beklagte gab daraufhin die ihr für die Darlehen bestellten Sicherheiten frei.

Mit Schreiben vom 4. 20 Oktober 2015 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K5 Bezug genommen.

Die Kläger vertreten die Auffassung, die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft und entsprechen nicht dem Deutlichkeit Gebot. Die Rückzahlung der Darlehen lasse das Widerrufsrecht nicht entfallen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. Euro 33.269,03 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. November 2011 bis zum 23. November 2015 und ab dem 24. November 2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger Euro 2.472,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 2. November 2011 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät A, Straße3, Stadt2 in Höhe von Euro 1.048,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die verwendeten Widerrufsbelehrungen für fehlerfrei. Sie beruft sich im Übrigen auf Verwirkung.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Zwischen den Parteien ist durch den im Jahr 2015 erklärten Widerruf der Kläger kein Rückgewährschuldverhältnis zustande gekommen. Denn ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger war zu diesem Zeitpunkt jedenfalls verwirkt.

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.10.2016 (XI ZR 482/15) entschieden hat, setzt die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten, neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht sei verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssten besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtete sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls, ohne dass insofern auf Vermutungen zurückgegriffen werden könne. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen könne, was der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, Rn. 41) näher dargelegt habe, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gelte in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (so auch BGH, Urteil vom 13. 6. Januar 2018,11 ZR 298 / 17). Auch eine vollständige Rückführung des Darlehens ist ausreichend (OLG Frankfurt am Main, 3 U 39 / 17, 23. Februar 2018).

Der Tatbestand der Verwirkung erfordert zunächst, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, das heißt in der Regel seit Eintritt der Fälligkeit, eine längere Zeit verstrichen sein muss (sogenanntes Zeitmoment). Die Bestimmung absoluter Zeitspannen ist nicht möglich. Vielmehr richtet sich die erforderliche Dauer des Zeitablaufs nach den Umständen des Einzelfalles. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des vom Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Daraus folgt zugleich, dass Zeitmoment und Umstandsmoment nicht als zwei unabhängige Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig nebeneinander stehen, sondern zwischen ihnen eine Wechselwirkung besteht (BGH GRUR 2001, 323; BAGE 97, 326 = NJW 2001, 2907). Der Rechtsinhaber darf während des für die Verwirkung erforderlichen Zeitraums nichts zur Durchsetzung seines Rechts getan haben (BeckOK BGB/Sutschet BGB § 242 Rn. 136-137, beck-online). So verhält es sich hier. Die Kläger erklärten den Widerruf erst ca. 4 Jahre nach Abwicklung des Darlehensvertrages bzw. ca. 10 Jahre nach Vertragsschluss. Nachdem im Oktober 2015 deutlich mehr Zeit als nur die der als Orientierungshilfe heranzuziehenden Regelverjährung verstrichen war, war das Vertrauen der Beklagten auf ein weiteres Untätigbleiben der Kläger berechtigt.

Auch das Umstandsmoment ist erfüllt. Zwar führt nicht die vorzeitige bzw. vollständiger Ablösung eines Darlehensvertrages per se zu einem Ausschluss eines Widerrufsrechts (vgl. BGH, a.a.O., Rdnr. 28.). Die Beklagte durfte sich aber aufgrund der jahrelangen beanstandungslosen Bedienung des Darlehens und der vollständigen Rückführung bei objektiver Beurteilung darauf einrichten, dass die Kläger ihr etwaiges Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Denn mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens konnte die Beklagte berechtigterweise nach Herausgabe der Sicherheiten an die Kläger die Vorgänge abschließen und musste nicht mehr mit einer späteren Inanspruchnahme durch die Kläger rechnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.