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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 18.01.2019 – 2-09 T 489/18, 33 C 20/18 (76)

ECLI:DE:LGFFM:2019:0118.2.09T489.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 10. August 2018, 33 C 20/18 (76), Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.2018 (33 C 20/18 (76)) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf € 612,85 festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht erhoben (§ 572 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 200,- (§ 567 Abs. 2 ZPO).

Sie ist aber unbegründet.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist dem Beklagtenvertreter wirksam Prozessvollmacht erteilt worden, welche auch vorgelegt wurde. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es insoweit nicht erforderlich, dass die Beklagten eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Mandatierung eines Rechtsanwaltes für ihren Prozessbevollmächtigten erteilt haben. Denn der Verwalter konnte aufgrund seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis gem. § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zur Abwehr einer Beschlussanfechtungsklage beauftragen (BGH NZM 2013, 653; LG Frankfurt, Urteil vom 04. Dezember 2013 – 2-13 S 94/12 –, Rn. 2, juris).

Auch ist der Vertrag mit dem Beklagtenvertreter nicht aufgrund von Interessenkollision unwirksam. Zwar darf ein Rechtsanwalt gem. § 43a Abs. 4 BRAO keine widerstreitenden Interessen vertreten. Dieses Verbot gilt gem. § 3 Abs. 2 BORA auch für alle mit ihm in derselben Bürogemeinschaft verbundenen Rechtsanwälte entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters. Und dabei ist auch nicht auf die Person der Partei abzustellen. Vielmehr hat das Verbot der Tätigkeit in widerstreitenden Interessen als Ausgangspunkt „dieselbe Rechtssache“. Der Begriff stammt aus § 356 StGB. Maßgeblich ist die (Teil)Identität zumindest zweier Rechtssachen. Sie bestimmt sich nach dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Anwaltsmandats. Das setzt Nicht-Identität der geltend gemachten Ansprüche voraus; maßgebend ist das der Rechtssache zugrunde liegende einheitliche Lebensverhältnis. Auf die beteiligten Personen kommt es ebenso wenig an, wenn nur das Lebensverhältnis einheitlich bleibt (Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 BORA BORA, Rn. 5).

Von einem solch einheitlichen Lebenssachverhalt kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist nicht erkennbar nach dem Vortrag der Klägerin inwieweit sich ein Haftungsanspruch gegenüber dem Bauträger mit dem der Anfechtung der Verwalterbestellung deckt. Die Zugehörigkeit zu einer WEG kann als einheitlicher Lebenssachverhalt nicht ausreichen.

Auch hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass ihre Interessen im Anfechtungsverfahren und die Interessen der WEG im Verfahren gegen den Bauträger widerstreiten i.S.d. § 3 Abs. 1 BORA. Insoweit ist anerkannt, dass die Frage, ob überhaupt widerstreitende Interessen vorliegen, nur im Blick auf die konkreten Umstände des Falls beurteilt werden kann. Maßgeblich ist, ob der in den maßgeblichen Rechtsvorschriften typisierte Rechtskonflikt tatsächlich auftritt. Der Rückgriff auf einen bloß latenten Interessenkonflikt scheitert an einer verfassungskonformen Auslegung des § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA (BGH, BRAK-Mitt. 2012, 224; Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 3 BORA BORA, Rn. 8).

Soweit die Klägerin Einwendungen materiell-rechtlicher Art gegen die Kostengrundentscheidung im Urteil des Amtsgerichts geltend macht, werden diese im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht überprüft.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2, 3 ZPO nicht vorliegen.

Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der im Ergebnis begehrten Aufhebung des Beschlusses(§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).