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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.01.2019 – 2-25 O 73/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:0118.2.25O73.18.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb eines von der Audi AG hergestellten Fahrzeugs durch den Kläger. Die Beklagte ist ein deutscher Automobilhersteller.
Der Kläger erwarb Mitte Juli 2014 das streitgegenständliche Fahrzeug Audi A 6 3,0l TDI 150 kW mit der Fahrgestellnummer …von der Audi … GmbH. Mitte Oktober 2015 erging ein Bescheid des Kraftfahrtbundesamts über den Verbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor des Typs EA 189 wegen Nichteinhaltung der erlaubten Stickstoffemissionen nach dem Grenzwert der Euro 5 Norm auf dem Prüfstand. Im Mai 2017 veröffentlichte das Kraftfahrtbundesamt eine Rückrufaktion, welche sich auch auf den Fahrzeugtyp A6 bezog.
Der Kläger trägt vor, sein Auto sei von dem VW-Abgasskandal betroffen. Fahrzeuge des Typs Audi A 6 würden als Gemeinschaftsentwicklung mit einheitlicher Plattform für verschiedene Fahrzeuge des Konzerns entwickelt. Der von der Beklagten hergestellte Motor EA897 in seinem Fahrzeug gehöre zu einer Motorserie, in die eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut worden sei. Durch den Verbau der Abschalteinrichtung drohe ein Verlust der EU-Typengenehmigung und er trage das Risiko, dass sein Fahrzeug stillgelegt werden könnte. Er trägt weiter vor, ihm sei nach Bekanntgabe des Einbaus der unzulässigen Abschalteinrichtung ein Wertverlust entstanden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Audi A6 3,0 TDI quattro S tronic mit der Fahrgestellnummer … im Wege des Schadenersatzes an die Klagepartei € 35.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen;
festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 12.01.2018 im Annahmeverzug befinde;
die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 2.434,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, Herstellerin des streitgegenständlichen Motors gewesen zu sein. Der im Fahrzeug des Klägers verbaute Motor sei weder von dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes Mitte Oktober 2015 noch von der Rückrufaktion im Mai 2017 betroffen. Denn das Fahrzeug des Klägers verfüge nicht über ein EA 189 Dieselmotor. Der EA 189 Dieselmotor werde nur als Vier- und Dreizylindermotor der Hubraumgröße 2,0; 1,6 und 1,2l verwendet. Für das Auto des Klägers werde ein Sechszylindermotor verwendet.
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sein Vortrag hinsichtlich Vorsatz und Verschulden derzeit nicht ausreichend erscheine.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadenersatz nicht zu.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der im Fahrzeug des Klägers verbaute Motor-Typ eine kritische Schadstoff-Software aufweist oder nicht.
Nach dem wechselseitigen Vortrag der Parteien ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar davon auszugehen, dass nicht der Motor-Typ EA189 im Fahrzeug des Klägers verbaut ist, sondern eher ein Motor des Typs EA 897.
Streitig geblieben ist allerdings, wer tatsächlich Hersteller dieses Motor-Typs ist. Während der Kläger behauptet, dies sei die Beklagte, behauptet diese, Hersteller sei die Audi AG in einem ungarischen Werk.
Da die Beklagte für eine angebliche unzulässige Schadstoff-Software nur haften würde, wenn sie diese hergestellt hätte und anschließend in zurechenbarer Weise den Einbau in einem Fahrzeug der Marke Audi veranlasst hätte, hätte der Kläger als insoweit beweisbelastete Partei darlegen und beweisen müssen, dass die Beklagte diesen Motor hergestellt hat.
Dies ist ihm nicht gelungen, da er bereits keinen Beweis für seine Behauptung der Herstellereigenschaft des Motors angeboten hat. Der Hinweis auf eine Internet-Seite bei Wikipedia genügt weder als Beweisangebot, geschweige denn als Beweis.
Die Klage bleibt aber auch ohne Erfolg, weil der Kläger im Falle einer Herstellung des Motors durch die Beklagte nicht nachvollziehbar darlegt, welche Personen genau dafür verantwortlich ist und welche genaue Tathandlung begangen hat, um einen Einbau des Motors in einem Fahrzeug der Marke Audi zu bewirken. Daran fehlt es, Auch insoweit kann eine Tatsachenbehauptung nicht durch Pressemeldungen oder Internetberichte dargelegt und unter Beweis gestellt werden.
Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung auf seinen nicht ausreichenden Vortrag hingewiesen. Von dem Hinweis war auch das fehlende Beweisangebot umfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.