Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.01.2019 – 2-03 O 37/19

ECLI:DE:LGFFM:2019:0125.2.03O37.19.00

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrer Komplemantärin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

unter Bezugnahme auf die Antragstellerin zu verbreiten:

1. „……………………………...“

2. „Doch trotz diverser Besuche von ……………. in … gab es noch nie gemeinsame Fotos mit ihrer Schwiegertochter in …....“.

3. „Aber auch mit Schwiegermama …………. läuft’s nicht rund.“

4. „Die haben ….und …. extra einfliegen lassen, um mit ihr zu feiern.“

5. „Dumm nur, dass Mutti scheinbar weniger Lust auf …… Gesellschaft hat. Bisher zeigten sich die beiden Ladys nämlich nicht zusammen – und das, obwohl ….. regelmäßige Abstecher zu ihren Söhnen nach ... macht.“

wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift „…..“ Nr. 52 vom 19. Dezember 2018, S. 20/21 und wie ersichtlich in der Anlage Ast. 2.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 823, 1004 BGB, §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.