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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.02.2019 – 3-08 O 102/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0206.3.08O102.18.00

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 14.08.2018 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind im Vertrieb von Druckereierzeugnissen, insbesondere Flyer, über das Internet tätig. Dies geschieht auf Seiten der Antragsgegnerin über ihre Internetseiten … und …. Im Impressum der beiden Internetseiten hieß es jeweils am 31.7.2018 (Bl. 18 und 26. Akte)

„… ist eine Marke der …“

bzw.

„… ist eine Marke der …“.

Als Inhaber verschiedener Marken mit den Bezeichnungen … und … ist …eingetragen (Bl. 34-36 der Akte).

Ein Hinweis darauf, welches Zahlungsmittel von der Antragsgegnerin akzeptiert werde, befand sich am 31.7.2018 nicht auf deren Internetseiten vor den Button „Weiter zum Warenkorb“, „kaufen“ und „Jetzt online bestellen“ (Bl. 18-33 der Akte).

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.8.2018 (Bl. 100 - 102 der Akte) ab.

Diese Abmahnung ging eine Abmahnung der Antragsgegnerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.6.2018 voraus, woraufhin die Antragstellerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab (Bl. 106 der Akte), die zwei der drei geltend gemachten Verstöße erfasste.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.8.2018 (Bl. 7 30-39 der Akte) wandte die Antragstellerin unter anderem ein, dass die Abmahnung vom 13.6.2018 insgesamt wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sei.

Die Kammer hat am 14.8.2018 eine einstweilige Verfügung erlassen, wegen deren Inhalts auf Bl. 47 und 48 d.A. verwiesen wird.

Die Antragstellerin macht Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 3 a UWG, 312 j I BGB geltend, weil die Antragsgegnerin nicht spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben habe, welche Zahlungsmittel akzeptiert würden, und aus § 5 I Nr. 3 UWG, weil die Antragsgegnerin mit markenbezogenen Angaben in ihrem jeweiligen Impressum unwahre Angaben über ihre Rechte an den Zeichen print24 und unitedprint gemacht habe, da Markeninhaberin jeweils ein anderes Unternehmen gewesen sei.

Die Antragstellerin trägt vor, dass die Antragsgegnerin Angaben zum Zahlungsmittel nicht in der Produktbeschreibung gemacht habe.

Die Antragstellerin beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 14.8.2018 zu bestätigen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin wendet Rechtsmissbrauch ein, weil es sich bei der Abmahnung der Antragstellerin um eine Retourkutsche gehandelt habe, die das klare, erkennbare Ziel verfolgt habe, dass die Antragstellerin ihr unlauteres Handeln fortsetzen möchte und die Gegenabmahnung somit als Mittel eingesetzt worden sei, um ihre berechtigte Inanspruchnahme abzuwehren.

Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, dass sie Angaben zu Zahlungsmitteln in der Produktbeschreibung gemacht habe.

Hinsichtlich der Irreführung der Markenrechte trägt die Antragsgegnerin vor, dass es für einen Verkehrsteilnehmer gänzlich unerheblich sei, wer formal als Rechtsinhaber eingetragen sei. Es sei allgemein bekannt, dass Marken formal von einer Holding gehalten und dem tätigen Unternehmen zur ausschließlichen Nutzung überlassen werde. Genau so sei es vorliegend.

Es bestehe daher keine Gefahr der Irreführung. Außerdem besitze die Antragsgegnerin ein Unternehmenskennzeichen und Namensrecht an … Für den Verbraucher mache es keinen Unterschied ob es sich um eine eingetragene Marke oder einen gleichwertigen markenrechtlichen Schutz handele.

Es sei auch keine Berühmung eines formalen bzw. eingetragenen Schutzrechts erkennbar.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

Insbesondere ist die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nicht nach § 8 IV UWG rechtsmissbräuchlich.

Von einem Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 IV UWG ist dann auszugehen, wenn das beherrschende Motiv der Antragstellerin bei der Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche sachfremde Ziele sind. Diese müssen nicht das alleinige Motiv der Antragstellerin sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH GRUR 2006,243, 244 – Mega Sale).

Ob der Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen sachfremde Ziele zugrunde liegen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Als typischen Beispielsfall für sachfremde Ziele nennt das Gesetz die Geltendmachung eines Anspruchs, die vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, Kosten der Rechtsverfolgung oder Vertragsstrafeansprüche entstehen zu lassen. Deshalb liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn die Generierung von Zahlungsansprüchen im Vordergrund steht.

Allein die Umstände, dass die Antragstellerin die Abmahnung der Antragsgegnerin vom 13.6.2018 für rechtsmissbräuchlich erachtete und hilfsweise mit Gegenansprüchen wegen ihrer Abmahnung vom 2.8.2018 aufrechnete, reichen nicht aus, um festzustellen, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche der Antragstellerin in erster Linie erfolgt, Gegenansprüche der Antragstellerin entstehen zu lassen, um gegen die Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin aus der Abmahnung vom 13.6.2018 hilfsweise aufrechnen zu können.

Vielmehr ist der bloße Umstand, dass die Antragstellerin durch die voran gegangene Abmahnung der Antragsgegnerin dazu bewegt wurde, nun ihrerseits gegen die Antragsgegnerin vorzugehen, unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht zu beanstanden. Denn es entspricht durchaus wirtschaftlicher Vernunft und kann daher nicht als von sachfremden Erwägungen getragenes Agieren angesehen werden, wenn häufig erst der Erhalt einer Abmahnung durch die Konkurrenz zum Anlass genommen wird, nun auch seinerseits das Marktgebaren des Wettbewerbers genauer zu beobachten und gegebenenfalls einer gerichtlichen Beurteilung unterziehen zu lassen. Wollte man einen solchen „Gegenschlag“ als rechtsmissbräuchlich qualifizieren, hieße dies, den von der Verfassung gewährten Zugang zu den Gerichten auf eine gesetzlich nicht vorgesehene und daher unzulässige Weise zu verkürzen. Bei dieser Sachlage kann das Begehren der Antragstellerin nicht als rechtsmissbräuchliche und daher unzulässige Rechtsausübung angesehen werden.

Der Antrag zu I. 1. ist auch aus §§ 3, 3 a UWG, 312 j I BGB begründet.

Denn § 312 Buchst. j I BGB stellt eine Marktverhaltens Regelung dar.

Die Antragsgegnerin hat auch gegen diese Vorschrift verstoßen, weil sie nicht bei Beginn des Bestellvorgangs angegeben hat, welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Der Bestellvorgang wird mit dem Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet (BGH GRUR 2008, 84 Tz.33 – Versandkosten). Aus den von der Antragstellerin zum Gegenstand des Antrags gemachten Anlagen, AST 2 und AST 3, ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin bis zum Einlegen der Waren in den virtuellen Warenkorb auf den streitgegenständlichen Internetseiten Angaben dazu gemacht hat, welche Zahlungsmittel sie akzeptiert. Zwar behauptet dies die Antragsgegnerin, ohne jedoch aufzuzeigen, wo in den Anlagen AST 2 und/oder AST 3 sich entsprechende Angaben befinden.

Dieser Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Denn der Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung indiziert die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher. Es ist daher Sache der Antragsgegnerin, Umstände aufzuzeigen, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern (Köhler, in: Köhler/Bornkamm UWG 35 Aufl. § 3 a R. 1.112).

Ebenso sind die Anträge zu I.2 und I. 3 begründet.

Insoweit stehen der Antragstellerin Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 5 I 1 und 2 Nr. 3 UWG zu. Denn die Angaben der Antragsgegnerin auf ihren Internetseiten

„… ist eine Marke der …“

bzw.

„… ist eine Marke der …“

sind irreführend und unlauter.

Eine geschäftliche Handlung – wie hier die angegriffenen Werbeaussagen der Antragsgegnerin im Impressum – ist irreführend, wenn sie unrichtige oder in sonstiger Weise zu Fehlvorstellung geeignete Angaben enthält und darüber hinaus unlauter, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Da sich die Angebote der Antragsgegnerin im Internet an Verbraucher richteten, ist für das Verständnis der Aussagen im Impressum der Antragsgegnerin auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessenen Aufmerksamkeit entgegenbringt, abzustellen.

Ein solcher Verbraucher wird die angegriffenen Aussagen dahingehend verstehen, dass die Antragsgegnerin Inhaberin – und nicht nur Lizenznehmerin – der beiden Marken ist. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der beiden Aussagen. Denn die Formulierung

„… ist eine Marke der…“

erweckt beim Verbraucher den Eindruck, dass es eine entsprechende Marke gibt, deren Inhaberin die Antragsgegnerin ist. Demgegenüber geht das Verständnis nicht dahin, dass die Antragsgegnerin eventuell nur Lizenznehmerin ist und sie die Marke deshalb benutzen darf oder ihr lediglich ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen –…– zusteht.

Dieses Verständnis ist unrichtig und damit irreführend. Denn die Antragsgegnerin ist nicht Inhaberin der beiden Marken.

Diese Irreführung ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Geschäftliche Entscheidung ist nach § 2 I Nr. 9 UWG nicht nur der Abschluss eines Kaufvertrages, sondern auch die nähere Beschäftigung mit dem Angebot der Antragsgegnerin. Hierfür kann es eine Rolle spielen, ob die Antragsgegnerin Inhaberin von Markenrechten ist.

Außerdem ist es die ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots, die Werbung mit der Unwahrheit im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden (BGH NJW 2009, 2747 Tz.21 – Thermoroll), woraus folgt, dass eine unwahre Angabe in der Regel auch geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Die Antragsgegnerin hat keine relevanten Umstände aufgezeigt, warum diese Vermutung vorliegend nicht eingreift.

Allein die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin Lizenznehmerin der beiden Marken sein könnte, und ihr Recht an dem Unternehmenskennzeichen ... reichen nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen. Denn der Verbraucher weiß, dass eine Lizenz an einer Marke oder das Recht an einem Unternehmenskennzeichen nicht der Inhaberschaft an einer Marke gleichstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.