Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.02.2019 – 2-13 T 147/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0207.2.13T147.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Gießen, 28. November 2018, 46 C 48/14

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 28.11.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit der Klage begehrte die Klägerin vom verklagten Verwalter die Erstellung einer Jahresabrechnung. Das Amtsgericht hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Rechtsstreits den Streitwert auf bis zu 600 € festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, der Streitwert bemesse sich nach den Kosten, die für die Erstellung anfielen, diese schätze es auf bis zu 600 €.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägervertreterin, die den Streitwert ebenso wie bei der Anfechtungsklage gegen eine Jahresabrechnung festzusetzen begehrt.

II.

Die Beschwerde ist nach § 68 GKG, § 32 Abs. 2 RVG, statthaft und zulässig, auch der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 €.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Festsetzung des Amtsgerichts ist zutreffend. Der Streitwert bemisst sich nach § 49a GKG. Dabei ist, anders als die Beschwerde meint, weder auf Kläger- noch auf Beklagtenseite das Interesse mit den Werten der Abrechnung anzusetzen. Auf Seiten des beklagten Verwalters versteht sich dies von selbst, denn sein Interesse besteht allenfalls darin, die Abrechnung nicht erstellen zu müssen, so dass sich sein Interesse nach dem Aufwand für die Erstellung der Abrechnung bemisst.

Das Interesse der Kläger liegt darin, mit der Abrechnung einen tauglichen Gegenstand für eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung zu haben (§ 28 WEG), die es ermöglicht, Gewissheit darüber zu haben, in welcher Höhe auf den Eigentümer Abrechnungsspitzen entfallen, zudem dient die Abrechnung auch der Kontrolle des Verwalters als Teil seiner Rechenschaftspflicht.

Soweit die Funktion der Jahresabrechnung der Feststellung der Beitragspflicht dient, ist es ausgeschlossen, hier für die Erstellung dieselben Grundsätze anzuwenden, wie für die Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung, denn die Erstellung ist zwar ein notwendiger aber kein hinreichender Schritt für das Zustandekommen der durch die Eigentümerversammlung zu beschließenden Abrechnung. Auch im Unterliegensfalle verliert die Klägerin nämlich nicht den Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auf eine Beschlussfassung über die Jahresabrechnung, sondern nur den Anspruch gegen den verklagten Verwalter auf Erstellung der Abrechnung, was etwa bei Verwalterwechseln durchaus Gründe außerhalb der Abrechnung haben kann (vgl. dazu BGH NJW 2018, 1969 ). Bereits dies steht der Annahme entgegen, der Streitwert sei ebenso anzusetzen, wie bei der Anfechtung des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung.

Hinsichtlich der Kontrollfunktion wird für den vergleichbaren Anspruch auf Rechnungslegung nach der Rechtsprechung des BGH das Interesse des Klägers mit einem Anteil von 10 % bis 25 % an einem durchzusetzenden Leistungsanspruch bemessen. Verfolgt der Kläger hingegen keine Leistungsklage, sondern nur die Rechnungslegung, ist jedoch allein deren Aufwand ausschlaggebend (ausf. zum Problem Musielak/Voit/Heinrich, 15. Aufl. 2018, ZPO § 3 Rn. 33 mwN). So liegt der Fall hier, denn das mit der Abrechnung ein Schadensersatzprozess vorbereitet werden soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Diese Auffassung entspricht auch der einhelligen Rechtsprechung der Berufungsgerichte in WEG-Sachen (LG Koblenz ZWE 2014, 192; LG München I ZMR 2019, 72).

Damit verbleibt als Interesse nur der Aufwand des Verwalters. Dass dieser 600 € übersteigt, ist nicht in Abrede genommen worden, bei einer WEG mit 11 Eigentümern, erscheint der Kammer ein höherer Aufwand auch nicht erforderlich (ebenso LG München I ZMR 2019, 72). Dies führt dann aber unter Anwendung der Grundsätze des § 49a GKG zu einem Streitwert von bis zu 600 €.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der Zulassung nicht vorliegen.