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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.02.2019 – 2-07 O 6/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0208.2.07O6.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Zusammenhang mit zwei Fremdwährungsdarlehen geltend.

Unter dem 12./26.9.2011 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1 zwei Darlehensverträge („Kreditrahmen für private Zwecke“) über 1.600.000 CHF und 840.000 CHF mit einer Laufzeit bis zum 30.6.2012. Die Verträge weisen eine „Anlage zum Darlehensvertrag vom 12.11.2011“ auf, in der es u. a. lautet:

„3.) Im Falle der Kündigung durch die Bank vor Ablauf der Zinsfestschreibungszeit kann die ………. AG die Forderung in Euro umrechnen. Es wird dabei der Kurs zugrundegelegt, wie er zwei Arbeitstage vor Abgang der Kündigung ermittelt wurde.

4.) In einem Zwangsversteigerungsverfahren wird die ……… AG Grundpfandrechte in vollem Umfang anmelden. Spätestens zwei Bankarbeitstage vor dem Erlösverteilungstermin wird die Darlehensforderung – sofern nicht bereits nach 3.) geschehen – in Euro umgerechnet (...).“

Wegen der weiteren Einzelheiten der zitierten Verträge wird auf die Anlagen Za 1 und 2 Bezug genommen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), die …… AG, später ……… AG, übernahm die Bearbeitung der streitgegenständlichen Darlehensverträge.

In der Folgezeit gab es Verhandlungen über die Verlängerung des Kreditengagements, die Darlehen wurden bis 30.4.2013 prolongiert.

Mit Schreiben vom 25.4.12 teilte Beklagte zu 2) mit, dass einer Verlängerung und Zusammenlegung der Darlehen nicht zugestimmt werde und diese zum 30.4.2013 zur Rückzahlung fällig seien (Anlage B1).

Nach weiteren Verhandlungen forderte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 30.10.2013 den Kläger zur Rückzahlung der fälligen Forderung bis zum 31.12.2013 auf und teilte mit, dass eine Konvertierung CHF in Euro bis zum Ende des Zeitraums nicht vorgenommen werden (Anlage B2).

Mit Schreiben vom 14.1.2014 (Anlage B3) unterbreitete die Beklagte zu 2) der Gegenseite einen Vergleichsvorschlag und teilte mit, dass die „angedrohte Konvertierung“ unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zunächst ausgesetzt worden sei.

Auch im Laufe der weiteren Verhandlungen wurde von einer Zwangskonvertierung abgesehen.

Mit Schreiben der Beklagten zu 2) vom 18.12.2014 (Anlage B6) bot diese dem Kläger an, auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten, wenn sämtliche Darlehen bis zum 31.01.2015 abgelöst würden.

Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass ihm eine Ablösung der Darlehen innerhalb der (zuletzt) gesetzten Frist nicht möglich sei, teilte die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 3.3.2015 (Anlage Za 5) mit, dass der Konvertierungsauftrag veranlasst und der Umtausch bis spätestens 18.3.2015 erfolgen werde.

Unter dem 12.3.2015 wurden die Konvertierungsaufträge erteilt (Anlagen B7 und B8). Die Konvertierung erfolgte per 16.3.2015 zu einem Kurs von 1 EUR = 1,0629 CHF. Hieraus errechneten sich Forderungen der Beklagten zu 1) in Höhe von 790.290,71 € (Darlehen über 840.000 CHF) und 1.505.315,65 € (Darlehen über 1.600.000 CHF). Bei Zugrundelegung eine Umrechnungskurses per 30.4.2014 (1 € = 1,2237 CHF) hätten sich Forderungen der Beklagten in Höhe von 686.442,75 € bzw. 1.307.510,00 € errechnet. Diesen Differenzbetrag macht der Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Beklagten geltend.

Mit Schreiben vom 27.3.2015 (Anlage B9) teilte die Beklagte zu 2) mit, dass die Konvertierung vorgenommen und mit verpfändeten Guthaben verrechnet worden sei.

Mit Schreiben vom 30.7.2015 (Anlage Za 6) teilte die Beklagte zu 2) unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27.3.2015 mit, dass die CHF-Forderungen konvertiert und in separierten EUR-Forderungskonten angelegt worden seien, „(...) rückwirkend per 30.04.2013“.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.3.2016 (Anlage Za 3) ließ der Kläger gegenüber der Beklagten zu 2) ein Angebot unterbreiten, welches diese mit Schreiben vom 21.3.2016 (Anlage Za 4) „(...) im eigenen Namen und in Vertretung für die …….. AG (...)“ annahm.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien ungerechtfertigt bereichert, da bezüglich der Darlehensforderungen auf den Umrechnungskurs per 30.4.2013 abzustellen sei. Der Zeitpunkt der Konvertierung sei von der Gegenseite willkürlich gewählt worden. In Hinblick auf Ziffer 3 der Anlage zum Darlehensvertrag sei der 30.4.2013 maßgeblich. Die Beklagten müssten sich an ihren Erklärungen (Schreiben vom 27.3.2015) festhalten lassen.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagten werden – als Gesamtschuldner – verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 301.653,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagten werden – als Gesamtschuldner – verurteilt, an den Kläger gezogene Nutzungen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 30.04.2013 bis zum Tag der Rechtshängigkeit aus 301.653,59 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie stellen jeglichen Anspruch in Abrede.

Die Beklagte zu 2) bestreitet ihre Passivlegitimation.

Die Beklagten sind der Auffassung, eine rückwirkende Konvertierung sei weder vereinbart noch in Aussicht gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

1.

Der Kläger kann gegen die Beklagte zu 2) keine Ansprüche geltend machen, da diese nicht passivlegitimiert ist. Unstreitig waren Parteien der beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge der Kläger und die Beklagte zu 1). Soweit der Kläger eine abweichende Einschätzung etwa aus dem Schreiben der Beklagten zu 2) vom 21.3.2016 herleitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Sowohl das Angebotsschreiben vom 18.3.2016 als auch die Annahme per 21.3.2016 weisen im Betreff Kontonummern „(...) der ……… AG“ wie auch eine Kontonummer „(...) der …….. AG“ auf. Demnach bezieht sich die zitierte Willenserklärung sowohl auf die beiden streitgegenständlichen Darlehen – insoweit erklärt die Beklagte zu 2) die Annahme „in Vertretung“ der Beklagten zu 1) – als auch auf ein weiteres Darlehen mit der Beklagten zu 2). Es sind keine tragfähigen Umstände ersichtlich, welche die Annahme rechtfertigen könnte, die Beklagte zu 2) sei hinsichtlich der beiden streitgegenständliche CHF-Darlehen neben der Beklagten zu 1) Vertragspartnerin des Klägers geworden.

2.

Die Klage ist, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, unbegründet.

Die vom Kläger gegen die Beklagte verfolgten Ansprüche stehen ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere ist die Beklagte zu 1) nicht ungerechtfertigt bereichert.

Die Konvertierung der Darlehensforderungen zum Umrechnungskurs vom 16.03.2015 erfolgte nicht ohne Rechtsgrund. Die Beklagte zu 1) war aufgrund der darlehensvertraglichen Regelungen berechtigt, diesen Umrechnungskurs zugrunde zu legen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Eine ausdrückliche Regelung, zu welchem Zeitpunkt bzw. zu welchem Umrechnungskurs die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) konvertiert werden sollen, enthalten die Darlehensverträge nicht. Gemäß Ziffer 5 der Anlage zum Darlehensvertrag ist indes klargestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, für die Darlehenstilgung am Ende der Laufzeit ausreichend Beträge in der Fremdwährung bereitzuhalten. Weiterhin ist in Ziffer 4 der Anlage geregelt, dass im Falle der Verwertung von Sicherheiten, mithin im Fall, dass gerade nicht ausreichend Fremdwährung bereitgehalten worden ist, die Beklagte zu 1) berechtigt ist, den geschuldeten Betrag in Euro umzurechnen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass zur Sicherheit Guthaben in Euro verpfändet worden ist. Schließlich berechtigt Ziffer 3 der Anlage die Beklagte zu 1) bei einer Kündigung durch sie zu einer Umrechnung zu einem Kurz, wie er zwei Arbeitstage vor Abgang der Kündigung ermittelt wurde.

Das Gericht legt die zitierten Vertragsregelungen gemäß §§ 133,157, 242 BGB dergestalt aus, dass es für die Frage der Konvertierung nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Verwertung der Sicherheiten. Denn bei Vertragsbeendigung ist noch unklar, ob eine Konvertierung überhaupt notwendig ist oder etwa eine Rückführung in CHF erfolgen wird. Erst wenn feststeht, dass letzter Fall ausscheidet, ergibt sich die Notwendigkeit der Bank, gerade auch im Hinblick auf die Sicherheiten, eine Konvertierung zu veranlassen. Zwar waren die streitgegenständlichen Forderungen zum 30.4.2013 fällig, in der Folge kam es aber zu weiteren (Vergleichs-)Verhandlungen, in dessen Rahmen die Beklagte zu 1) eine Konvertierung zurückstellte. Erst nachdem der Kläger auf das Angebot mit Schreiben vom 18.12.2014 (Anlage B6) erklärte, dass ihm eine fristgemäße Ablösung der Darlehen nicht möglich sei, waren die Sicherheiten zu verwerten. Die in der Folge veranlasste Konvertierung entsprach daher – wie ausgeführt – den vertraglichen Regelungen.

Es war auch keine rückwirkende Konvertierung vereinbart. Die Beklagte zu 1) hat substanziiert unter Vorlage der Konvertierungsaufträge (Anlagen B7 und B8) zum Zeitpunkt der Konvertierung vorgetragen. Dieser war, nachdem feststand, dass Sicherheiten zu verwerten sind, so dass auch kein Anhalt für eine willkürliche Auswahl des Zeitpunktes erkennbar ist. Auch die Erklärungen in dem Schreiben vom 27.3.2014 rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Denn die dort erklärte Rückwirkung per 30.04.2013 bezieht sich ersichtlich auf die Berechnung der Zinsen und enthält keine verbindliche Aussage zum Zeitpunkt der Konvertierung, zumal diese, wie ausgeführt, erst im März 2015 in Auftrag gegeben worden war.

Umstände, die diese vertraglich vereinbarte Vorgehensweise als treuwidrig erscheinen lassen könnten, sind nicht feststellbar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Notwendigkeit der Konvertierung der Sphäre des Klägers zuzuschreiben ist, der nicht in der Lage war, die Darlehen bei Fälligkeit zurückzuführen. Überdies war die Entwicklung des Umrechnungskurses ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit nicht absehbar und hätte auch zugunsten des Klägers verlaufen können.

3.

In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung ist die Klage auch hinsichtlich der eingeklagten Nebenforderungen unbegründet.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.