Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.02.2019 – 2-14 O 425/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:0220.2.14O425.18.00
Anmerkung
nicht anfechtbar
Tenor
Das Landgericht Frankfurt am Main erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das örtlich zuständige Landgericht Berlin.
Gründe
Der Rechtsstreit war gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO auf Antrag der Klägerin und nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagte an das Landgericht Berlin als örtlich zuständiges Gericht zu verweisen.
Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main ist nicht gegeben.
1. Eine örtliche Zuständigkeit ergibt sich nicht aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien. Nach dem vorgelegten Dienstvertrag (Anlage K1, dort Bl. 8 d. A.) ist der Sitz der Klägerin Gerichtsstand, soweit es sich bei der Beklagten um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Die Beklagte ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Insofern verhält es sich nicht so, dass jede Stiftung als Kaufmann i.S.d. § 38 ZPO anzusehen ist. Zutreffend ist vielmehr, dass die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts nur zu den Kaufleuten i. S. d. § 38 ZPO gehört, wenn und soweit sie die Voraussetzungen der §§ 1 ff HGB erfüllt (Stein/Jonas/Bork, 23. Aufl. 2014, § 38 Rn. 10; Wieczorek/Schütze/Smid/ Hartmann, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 38 Rn. 82, Saenger, ZPO, 7. Aufl. 2017, § 38 Rn. 10). Dies ist im Rückgriff des § 38 ZPO auf den Kaufmannsbegriff angelegt. Die von der Klägerin zitierten Fundstellen Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 38 Rn. 10 und MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl. § 38 Rn. 15 setzen sich mit dieser Problematik nicht auseinander und greifen insofern zu kurz.
Die Beklagte wäre nur von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst, wenn ihr die Kaufmannseigenschaft zukäme. Eine privatrechtliche Stiftung ist kein Formkaufmann nach § 6 Abs. 2 HGB, sodass für die Kaufmannseigenschaft entscheidend ist, ob die Beklagte ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 Abs. 1 HGB betreibt.
Zum Betreiben eines Handelsgewerbes durch die Beklagte ist von der Klägerin auch auf Hinweis des Gerichts nicht vorgebracht worden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die herrschend und nach Auffassung des Gerichts überzeugend erforderliche Absicht dauernder Gewinnerzielung aufweist. Soweit dem Gericht aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa Berichten in Tageszeitungen oder dem Internet, bekannt, nimmt die Beklagte für sich in Anspruch, ideelle Ziele – insbesondere den Tier- und Umweltschutz – zu verfolgen.
2. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes führt nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Ausweislich der Anlage 1) zum Vertrag der Parteien (Anlage K3 = Bl. 12 d. A.) liegt der Ort zu erbringenden Leistung der Klägerin in Berlin. Ebenso verhält es sich für die geltend gemachte Gegenleistung, d. h. die Bezahlung der Leistungen. Diese ist am Sitz der Schuldnerin, mithin der Beklagten, geltend zu machen.
3. Örtlich zuständig ist damit das Landgericht Berlin, in dessen Gerichtsbezirk die Beklagte auch ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
4. [Terminsaufhebung]