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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20.02.2019 – 3-08 O 44/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0220.3.08O44.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% der beizutreibenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 95.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin eines am 23.8.2004 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das einen so genannten Igelball zeigt (Anl. BRP 16), mit der Angabe „… Geräte zum Waschen, Reinigen und Trocknen“ und eine am 14.11.2005 für die Klassen 3, 16 und 21 (insbesondere Einlagen für Trommeltrockner zur Beschleunigung des Trocknervorgangs) eingetragenen Unionswortmarke Dryerballs (Anl. BRP 13).

Die Firma …. lieferte ausweislich der Rechnung vom 4.5.2005 (Anl. BRP 1)Dryerballs an die Firma …. GmbH nach Deutschland und die Firma …. ltd. ausweislich der Rechnung vom 9.5.2013 (Anl. BRP) Dryerballs an die Firma …. nach Deutschland. Gesellschafter und Geschäftsführer der …. ltd. sind …. (Anl. BRP 3).

Die Beklagte betreibt einen Onlineshop der …. Unternehmensgruppe und vertreibt über diesen Noppenbälle als so genannte Trocknerbälle (Bl. 15 d.A. und Anl. BRP 4 und 5). Noppenbälle der abgebildeten Art sind seit den 1980er Jahren unter den Bezeichnungen „Massagebälle“ oder „Igelball“ (Abbildungen in Bl. 48-50, 58 und 74/75 d.A.) bekannt. Außerdem wurden sie schon vor 2005 als Spielzeug für Hunde und Katzen vertrieben (Abbildungen in Bl. 49 und 82 d.A.).

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.9.2017 (Anl. BRB 23) ab.

Die Klägerin trägt vor, dass …. Ltd., deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Herren …. seien, ursprünglich Herstellerin der in Bl. 7 und Anl. BRP 6 abgebildeten Trocknerbälle gewesen sei und diese seit 2004 nach Deutschland geliefert habe. Seit Ende 2012 habe die …. Ltd. den Vertrieb nach Deutschland übernommen und die Trocknerbälle in Lizenz der Klägerin hergestellt.

Die Klägerin sei seit 2011 Inhaber der gewerblichen Schutzrechte, die das dryerball-Produkt betreffen würden, und würde bestimmenden Einfluss auf das Geschäft der Vertriebsgesellschaft, …. Ltd., ausüben. So benötige die Vertriebsgesellschaft die Zustimmung der Klägerin, wenn sie einen neuen Kunden in Deutschland beliefern möchte.

Die Klägerin sei nicht nur Lizenzgeberin der Schutzrechte, sondern auch ermächtigt, gegen sämtliche Rechtsverletzungen vorzugehen, soweit es um das Produkt dryerball gehe, und deshalb auch nach den Regeln der gewillkürten Prozessstandschaft aktivlegitimiert.

Die in Deutschland vertriebenen dryerballs würden aus zwei Trocknerbällen mit Noppen bestehen, einen Durchmesser von etwa 5,5 cm ohne Noppen und einen solchen von etwa 6,5 cm mit Noppen aufweisen. Die Noppen seien etwa 5 mm lang und würden eine kegelförmige oder einem pyramidenförmige Grundform aufweisen. Ein Trocknerball bestehe entweder aus nur kegelförmigen oder nur pyramidenförmigen Noppen. Die Noppen seien in gleichmäßigen, zueinander versetzten Bahnen angeordnet, wobei von der Mittelnaht bis zum Pol sechs Bahnen mit einer sich verringernden Anzahl von Noppen verlaufen. Die entlang der Mittelnaht bestehende Noppenbahn weise 25 Noppen auf (Abbildung in Bl. 9 der Akte).

Das Produkt dryerball sei eine Pionierleistung, um umweltfreundlich und kostengünstig eine Alternative zu Trocknertüchern und Weichspülern sowie anderem Trocknerzubehör zu schaffen. Beim Einsatz der Trocknerbälle werde ohne Einsatz von Chemikalien spürbar weichere und knitterfreiere Wäsche erzielt und zudem weniger Energie durch kürzere Trocknungszeiten verbraucht. Der Trocknungsvorgang mit den Trocknerbällen sei für die Wäsche schonender, da deutlich weniger Flusen entstehen und dadurch die Wäsche weniger angegriffen werde.

Im Mai 2005 habe es in Deutschland kein vergleichbar gestaltetes Produkt gegeben, das als Zubehör bei der Wäschetrocknung zur Vermeidung der Trocknerstarre angeboten worden sei. Die Innovation des dryerball liege nicht in der Produktform an sich, sondern in der Entdeckung und Umsetzung des besonders gestalteten Produkts zum Einsatz in der Wäschetrocknung. Zumal es ähnlich aussehende Produkte für andere Einsatzzwecke bereits vor Vermarktung der dryerballs gegeben habe, unter anderem als Hundespielzeug und Massagebälle.

Seit der Vermarktung in Deutschland im Jahr 2005 seien etwas mehr als zwei Millionen Produkte abgesetzt worden.

Die Produktvorteile des Produkts dryerball, Reduzierung der Trocknungszeit und der Energiekosten, weichere und knitterfreiere Wäsche sowie schonenderer Trocknungsvorgang, würden zu einer wettbewerblichen Eigenart des Produkts führen, die auf die äußeren Gestaltungsmerkmale zurückgehe. Es seien also neben der Produktform zusätzlich die Produktmerkmale und die Produktvorteile, die dem Produkt die wettbewerbliche Eigenart verleihen würden.

Das Produkt dryerballs und der Trocknerball der Beklagten seien nahezu identisch (Seite 16 der Klageschrift in Bl. 16 der Akte). Eine Notwendigkeit der 1:1 Übernahme sei nicht erforderlich gewesen.

Die Klägerin macht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3 I, 4 Nr. 3a a OWG geltend und trägt vor, dass die dryerballs wettbewerbliche Eigenart genießen würden, weil die konkrete Ausgestaltung der dryerballs geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Ein innovatives Produkt verfüge immer über wettbewerbliche Eigenart, da es nicht auf einen gesättigten Markt treffe, sondern einen eigenen Markt schaffe. Zum Zeitpunkt der Markteinführung habe das Produkt dryerballs wettbewerbliche Eigenart besessen.

Es sei anerkannt, dass auch die Kombination bekannter technischer oder ästhetischer Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart begründen können. Darüber hinaus macht die Klägerin Auskunft, Feststellung von Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten geltend.

Darüber hinaus macht die Klägerin Auskunft, Feststellung von Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten geltend.

Die Klägerin beantragt,

I

die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Trocknerbälle, EAN9009852155709, wie nachstehend abgebildet

anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen;

II

die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Vorlage entsprechender Rechnungen Auskunft zu erteilen über den Umfang der Verletzungshandlungen nach Z. I;

III

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus der Verletzungshandlung gemäß Z. I entstanden sind und/oder noch entstehen werden;

IV

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von Euro 886,45 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr seit 25.5.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass die unter der Bezeichnung „Igelball“ vertriebenen Noppenbälle zur Massage und als Spielzeug für Hunde und Katzen mit den von der Beklagten vertriebenen Trocknerbällen identisch seien (Abbildung in Bl. 50 der Akte). Der einzige Unterschied sei, dass die Beklagte ihren Noppenball als trockener Ball und nicht als Igelball bezeichne. Die Beklagte dürfe selbstverständlich mit der Bezeichnung „Trocknerbälle“ auf einen möglichen Verwendungszweck der von ihr vertriebenen Noppenbälle hinweisen.

Die dryerballs würden auch nicht deshalb wettbewerbliche Eigenart genießen, weil sie als mechanische Weichspüler benutzt werden können. Denn lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz könne nur die konkrete Gestaltung eines Erzeugnisses genießen, nicht jedoch die dahinterstehende abstrakte Idee. Deshalb genieße auch die Idee, die vormals unter der Bezeichnung Massage – oder Igelbälle vertriebenen Noppenbälle nunmehr als so genannte Trocknerbälle zu vertreiben, keinen lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz

Die Klägerin stütze ihre wettbewerbliche Eigenart auch gar nicht auf konkrete Gestaltungsmerkmale, sondern auf die „Entdeckung und Umsetzung des besonders gestalteten Produkts zum Einsatz in der Wäschetrocknung“. Darauf könne jedoch die wettbewerbliche Eigenart nicht gestützt werden, sondern nur auf äußerliche Gestaltungsmerkmale. An der Idee, die Noppenbälle auch als mechanische Weichspüler einzusetzen, könne keine wettbewerbliche Eigenart erlangt werden.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Vertrieb der streitgegenständlichen Noppenbälle unter der Bezeichnung Trocknerbälle im Onlineshop der Antragsgegnerin (Anl. BRP 4 und 5) ist nicht nach § 4 Nr. 3 a UWG unlauter. Der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses ist nach § 4 Nr. 3 a UWG unlauter, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Identität der Übernahme (Nachahmung) sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und die Höhe des Grads der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2007, 339 Tz.24-Stufenleiter; 2007, 984-Garten liege; 2009, 1069 Tz.12-Knoblauchwürste; 2009, 1073 Tz.10-Ausbeinmesser und 2017, 1.135 Tz.17-Leuchtballon).

Die Noppenbälle, aus denen die Klägerin vorgeht, weisen keine wettbewerbliche Eigenart auf.

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Gestaltung oder bestimmte Merkmale sich so von anderen Produkten im Marktumfeld abheben, dass die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheit hingewiesen werden. Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist jedoch immer auf den Gesamteindruck des nachgeahmten Produkts abzustellen, wobei sich der Verkehr grundsätzlich nur an äußeren Gestaltungsmerkmalen – nicht auch an den damit verbundenen technischen Eigenschaften – orientieren kann (BGH GRUR 2016, 720 Tz.16 Hot -Sox; 2016, 1.135 Tz. 20 - Leuchtballon).

Für das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart ist eine Bekanntheit des betreffenden Erzeugnisses nicht Voraussetzung. Der Grad der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses, der für die Beurteilung der wettbewerblichen Unlauterkeit einer Nachahmung bedeutsam ist, kann jedoch durch eine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden.

Allerdings muss der Gesamteindruck eines Produkts – wenn auch nicht die einzelnen Gestaltungsmerkmale – vom vorbekannten Formenschatz (hier: Noppenbälle) abweichen.

Die wettbewerbliche Eigenart der streitgegenständlichen Noppenbälle wird nach dem Vortrag der Klägerin durch folgende Gestaltungsmerkmale begründet:

-

Durchmesser von etwa 5,5 cm ohne Noppen,

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Durchmesser von etwa 6,5 cm mit Noppen,

-

5 mm lange kegelförmige oder pyramidenförmigen Noppen, die

-

in gleichmäßigen zueinander versetzten Bahnen angeordnet sind, wobei

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von der Mittelnaht bis zum Pol sechs Bahnen mit einer verringerten Anzahl von Noppen verlaufen.

Diese Gestaltungsmerkmale waren jedoch in ihrer Gesamtheit als Igelbälle oder Noppenbälle zu Massagezwecken bzw. als Spielzeug für Hunde und Katzen zum Zeitpunkt der von der Klägerin behaupteten Markteinführung (2005) der streitgegenständlichen Noppenbälle als Trocknerbälle in Deutschland vorbekannt, insbesondere auch in ihrem Gesamteindruck. Dieser Gesamteindruck der vorbekannten Igel-oder Noppenbälle weicht nicht von dem der streitgegenständlichen Trocknerbälle der Klägerin ab. Dies wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.

Vielmehr beruft sich die Klägerin in erster Linie darauf, dass Ihre Trocknerbälle deshalb wettbewerbliche Eigenart aufweisen würden, weil ihre Noppenbälle 2005 erstmals als Alternative zu Trocknertüchern, chemischen Weichspülern und/oder anderem Trocknerzubehör angeboten worden seien und nicht als Massagebälle oder Spielzeug für Hunde und Katzen. Diese Entdeckung, Noppenbälle auch als mechanische Weichspüler verwenden zu können, und deren Umsetzung im Markt sei innovativ und würde sich von den bis 2005 beworbenen Verwendungszwecken der Noppenbälle als Massagebälle oder Spielzeug für Hunde und Katzen erheblich unterscheiden mit der Folge, dass die Trocknerbälle wettbewerbliche Eigenart aufweisen würden, weil ihr Einsatz in der Wäschetrocknung auf die äußeren Gestaltungsmerkmalen zurückgehen würde. Dies trifft jedoch nicht zu.

Denn es geht nicht um die konkrete Gestaltung, soweit sich die Klägerin auf die wettbewerbliche Eigenart ihrer Trocknerbälle beruft, sondern auf die dahinterstehende Idee, Noppenbälle, deren Gesamteindruck vorbekannt waren, nicht nur als Massagebälle und Spielzeug für Hunde und Katzen einzusetzen, sondern darüber hinaus auch als mechanische Weichspüler. Dieser Einsatz in der Wäschetrocknung war zwar unbekannt, wird jedoch als Idee, ein bestimmtes Produkt für ein bestimmten Zweck zu verwenden, nicht durch § 4 Nr. 3 UWG geschützt, weil diese Vorschrift allein auf die äußere Gestaltung eines Produkts abstellt und nicht auf die Eigenschaften und deren Verwendungszwecke.

Die Idee, ein in ihrer äußeren Gestaltung vorbekanntes Produkt für einen bestimmten Zweck zu verwenden, auch wenn dieser Verwendungsweg bisher unbekannt war, genießt keinen lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz (ähnlich BGH GRUR 2009, 1069 Tz.21-Knoblauchwürste; 2005,100 66,168-Puppenausstattungen).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Marktumfeld im Jahr 2005 berufen, nämlich dass zu diesem Zeitpunkt die Verwendung der Noppenbälle im Markt der Wäschetrocknung unbekannt war. Denn unbekannt war nur die Idee, Noppenbälle als Trocknerbälle einzusetzen, nicht jedoch die allein durch § 4 Nr. 3 UWG geschützten Gestaltungsmerkmale.

Für dieses Verständnis spricht auch, dass jeder Noppenball sowohl als Massageball als auch Spielzeug für Hunde und Katzen oder Trocknerball eingesetzt werden kann, ohne dass es technische Veränderungen im Material, in der Größe, im Umfang oder in der Anordnung der Noppen bedarf.

Danach steht die Entscheidung der Klägerin, den vorbekannten Noppenball als mechanischen Weichspüler zu verwenden im Vordergrund des begehrten Schutzes – so auch ausdrücklich der Vortrag der Klägerin –, also der Verwendungszweck, und nicht die äußere Gestaltung bzw. die Produktform.

Die Klägerin kann auch nicht darauf verweisen, dass der Verwendungszweck – Einsatz in der Wäschetrocknung – auf die äußere Gestaltung zurückgehe. Anderenfalls würde die Werbung mit dem Einsatzgebiet „Trocknerbälle“ monopolisiert und jedem Dritten untersagt, Noppenbälle als Trocknerbälle zu bezeichnen, wenn sie dem Gesamteindruck der Noppenbälle der Klägerin entsprechen. Ein solcher Schutz fällt jedoch nicht in den Anwendungsbereich des §§ 4 Nr. 3 UWG. Diese Vorschrift schützt nur die Produktform vor Nachahmung und nicht deren Verwendung in einem bisher unbekannten Einsatzgebiet.

Auch ein Anspruch aus § 5 II UWG ist nicht gegeben.

Insbesondere liegt keine Irreführung über die betriebliche Herkunft der von der Beklagten als Trocknerbälle vertriebenen Noppenbälle vor. Eine solche Irreführung kann sich nach § 5 II UWG aus dem von Gestaltungsmerkmalen erzeugten Gesamteindruck eines Produkts ergeben, wenn dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit Waren eines Mitbewerbers begründet wird. Eine solche Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn im konkreten Kontext der Benutzung der Vermarktung die Gefahr besteht, dass der angesprochene Verkehr die Ware mit der eines Mitbewerbers verwechselt oder annimmt, dass sie aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer UWG 4. Aufl. § 5 Buchst. R. J 35).

Dabei kommt aufklärenden Hinweisen im Rahmen der Vermarktung eine wichtige Bedeutung zu. Insoweit ist es ausreichend, dass der in Rede stehende Hinweis geeignet ist, Fehlvorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise entgegenzuwirken (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer UWG 4. Aufl. § 5 Buchst. R. J 36).

Außerdem ist eine nicht vermeidbare Herkunftstäuschung nicht unlauter im Sinne von §§ 3, 5 UWG. Ob und welche Maßnahmen Wettbewerbern zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Dreyer UWG 4. Aufl. § 5 Buchst. R. J 40).

Da die Beklagte ihre Trocknerbälle gegenüber Verbrauchern vermarktet, kommt es auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher an.

Einem solchen Durchschnittsverbraucher ist die Gestaltung von Noppenbällen zu Massagezwecken und als Hundespielzeug bekannt und er wird sich im Hinblick auf den Kaufpreis der Trocknerbälle auf der Internetseite der Beklagten, 2,99 € statt 5,49 €, keine Gedanken über die Herkunft der Trocknerbälle machen. Er wird allenfalls interessiert zur Kenntnis nehmen, dass die ihm bekannten, von der Beklagten angebotenen Noppenbälle nicht nur zu Massagezwecken, sondern darüber hinaus auch zum Trocknen der Wäsche in Wäschetrocknern geeignet sind.

Darüber hinaus weicht auch das Aussehen der Verpackung (Abbildung in Anl. BRP 5), in der die Trocknerbälle der Beklagten vermarktet werden, erheblich von den dreieckigen Verpackungen ab, in denen die dryerballs vertrieben werden (Abbildung in Bl. 10 der Akte).

Außerdem werden die von der Beklagten vertriebenen Trocknerbälle zusätzlich auf der Verpackung unübersehbar mit der Bezeichnung „homeware“ gekennzeichnet, die von der Kennzeichnung der klägerischen Trocknerbälle „dryerballs“ abweicht. Diese Unterschiede reichen aus, um eine Verwechslungsgefahr und damit auch eine Irreführung über die Herkunft der von der Beklagten vermarkteten Trocknerbälle auszuschließen.

Darüber hinausgehende Maßnahmen sind der Beklagten im Hinblick auf die allgemeine Bekanntheit von Noppenbällen nicht zumutbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.