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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.02.2019 – 2-14 O 346/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0226.2.14O346.18.00

Anmerkung

nicht anfechtbar

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung für Leistungen der Bauüberwachungen, welche er aufgrund mündlicher Vereinbarungen für die Beklagte im Zeitraum Januar 2015 bis April 2015 erbracht zu haben behauptet.

Der Kläger tritt im Rechtsverkehr auch unter seiner Firma A Consulting auf. Er ist zudem Geschäftsführer der B GmbH. Diese Gesellschaft stellte der Beklagten jedenfalls bis Ende des Jahres 2014 Rechnungen für Leistungen der Bauüberwachung, welche die Beklagte an B GmbH bezahlte.

Es existieren vier Rechnungen der A Consulting für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2015, nämlich:

Rechnung vom 8.2.2015 für Januar 2015 über 3.421,75 € netto

Rechnung vom 15.3.2015 für Februar 2015 über 3.687,75 € netto

Rechnung vom 5.4.2015 für März 2015 über 4.427,62 € netto

Rechnung vom 17.5.2015 für April 2015 über 1.459,50 € netto

Auf die ersten drei Rechnungen sind nach Auffassung des Klägers keine Zahlungen erbracht worden, von der vierten Rechnung seien noch 81,50 € netto offen.

Der aus den vier Rechnungen demnach noch offene Bruttobetrag von 12.826,07 € ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Der Kläger behauptet, er habe der Beklagten vor Rechnungsstellung mitgeteilt, dass seine Arbeitsleistungen ab Januar 2015 nicht mehr von der B GmbH in Rechnung gestellt würden. Vielmehr würde er seine Leistungen persönlich unter der Bezeichnung „A Consulting“ abrechnen. Hintergrund seien schleppende Zahlung der Beklagten gewesen. Da die B GmbH aufgrund ihrer Rechtsform für die von ihr erstellten Rechnungen bereits vor Zahlungseingang steuerpflichtig sei und entsprechende Zahlungen an das Finanzamt habe leisten müssen, sei er mit einer Zahlung an die B GmbH nicht mehr einverstanden gewesen Die Beklagte habe dies zur Kenntnis genommen, ohne Einwände geäußert zu haben.

Es liegt eine E-Mail des Klägers vom 8. Januar 2016 gerichtet an „x@xxx.de“ (Bl. 63 d. A.) vor. In dieser heißt es „Es bestand [...] ein mündlicher Vertrag sowohl für die GmbH von NOV 2013 bis Ende DEZ 2014 als auch für die [A] Consulting als Einzelfirma von Jan 2015 bis Ende April 2015.“

Ferner liegt ein Ausdruck einer E-Mail von der Adresse „a@gb.com“, gerichtet an die Geschäftsführer der Beklagten C und D, vom 14. November 2014 vor. Diese ist mit „i.V. A[,] B GmbH, Straße1, 60594 FFM“ unterzeichnet. Auf diesem ist ein handschriftlicher Vermerk angebracht und mit einem Handzeichen versehen. Er lautet: „wie besprochen: 2 ZA bis Ende Nov.[;] bis zum 31.12.14 offene erstellte RE.“

Der Kläger hat die vorliegend streitgegenständlichen Ansprüche bereits im Jahr 2016 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zum Az. 23 Ca 1937/16 geltend gemacht. Aufgrund rechtlicher Unsicherheiten hinsichtlich der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit hat er die Klage im Oktober 2016 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen an ihn 12.826,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.071,88 € seit dem 16. März 2015, aus 3.888,42 € seit dem 16. April 2015, aus 5.268,87 € seit dem 16. Mai 2015 und aus 96,90 € seit dem 16. Juni 2015 zu bezahen;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 6,00 € vorgerichtliche Mahnauslagen nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen;

hilfsweise, für den Fall, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen, die in den Anträgen zu 1) und 2) genannten Beträge an die B GmbH zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen.

Die Beklagte hat die Einrede des § 269 Abs. 6 ZPO erhoben. Sie meint, die Einlassung verweigern zu dürfen, bis sie hinsichtlich der ihr im Vorprozess zum Az. 23 Ca 1937/16 entstandenen Kosten befriedigt worden sei.

Die Beklagte behauptet, nur die B GmbH beauftragt zu haben. Der Kläger habe sich nie dahingehend geäußert, dass er persönlich Leistungen erbringen würde und diese Leistungen unter der Firma „A Consulting“ abrechnen würde. Erst mit Stellung der streitgegenständlichen Rechnungen habe sie erfahren, dass der Beklagte offenbar zusätzlich in eigenem Namen tätig gewesen sei. Die Rechnungen seien zunächst weggelegt worden, da sie nicht von der B GmbH gestammt hätten. Erst nach Mahnung durch den Kläger, habe sie an die B GmbH am 22. Mai 2015 und am 31. August 2015 gezahlt. Insgesamt habe sie von den streitgegenständlichen Rechnungen einen Betrag von 11.929,02 € anerkannt und an die B GmbH 9.570,31 € bezahlt.

Hinsichtlich des Hilfsantrags, mit welchem Leistung an die B GmbH begehrt wird, erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.

Der Kläger hat die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben. Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für nicht eröffnet erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag unbegründet, im Hilfsantrag unzulässig.

1. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig.

Das Prozesshindernis der nicht erstatteten Kosten nach § 269 Abs. 6 ZPO ist nicht gegeben. Der Vorprozess fand vor dem Arbeitsgericht statt, sodass gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG der Beklagten kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands zukommt. Schutzzweck des § 269 Abs. 6 ZPO ist es, die Beklagte vor der Belästigung durch mehrfache Klagen bezüglich desselben Streitgegenstands wenigstens so lange zu schützen, bis ihr die Kosten des Vorprozesses erstattet sind (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 269 ZPO, Rn. 21). Sind ihr aber überhaupt keine Kosten zu erstatten, kann der Schutzzweck des § 269 Abs. 6 ZPO nicht greifen. Deshalb stünde ihr beispielswiese die Einrede nach § 269 Abs. 6 ZPO auch dann nicht zu, wenn von ihr nach § 269 Abs. 3 ZPO Kosten zu tragen wären (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 31. Ed. 1.12.2018, § 269 ZPO Rn. 32). Nichts anderes kann gelten, wenn sie ihre eigenen Kosten nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG zu tragen hat. Insofern ist unerheblich, dass bei einer nach Auffassung der Beklagten sachgerechten unmittelbaren Befassung der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstattungsfähige Kosten entstanden wären. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagten aus dem Vorprozess tatsächlich ein Kostenerstattungsanspruch erwachsen ist. Dies ist nicht der Fall.

2. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet.

a) Soweit der Kläger Leistung an sich selbst – unter seiner Firma A Consulting – begehrt, ist er für seine Behauptung, es habe eine Abrede zwischen der Beklagten und ihm gegeben, dass im streitgegenständliche Zeitraum Januar 2015 bis April 2015 an ihn selbst unter der genannten Firma zu zahlen sein soll, beweisfällig geblieben.

Die Beklagte hat eine solche Abrede substantiiert bestritten. Die vorgelegten Beweismittel sind nicht hinreichend, um mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, welche die persönliche richterliche Gewissheit zu verschaffen geeignet ist, die behauptete Abrede nachzuweisen.

aa) Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer dargelegt hat, es habe einige Tage nach dem 18. November 2014 ein Gespräch gegeben, in welchem die behauptete Abrede getroffen worden sei, ist dies zwar nicht unplausibel, bleibt aber bestrittener und damit beweispflichtiger Parteivortrag.

bb) Soweit der Kläger sich darauf stützt, er habe die streitgegenständlichen Rechnungen unter dem Namen A Consulting gestellt, trifft dies zu, belegt aber nicht eine Vereinbarung, nach welcher der Kläger berechtigt war, persönlich unter der Firma „A Consulting“ abzurechnen. Vielmehr lässt sich die Rechnungsstellung ebenso mit dem Vortrag der Beklagten in Einklang bringen, sie habe die Rechnungen zunächst weggelegt, da sie nicht von der B GmbH gestammt hätten und habe erst nach Mahnung des Klägers auf die Rechnungen an die B GmbH geleistet.

Auch die E-Mail des Klägers vom 8. Januar 2016 gerichtet an „x@xxx.de“ enthält die Behauptung, es habe einen mündlichen Vertrag mit der A Consulting als Einzelfirma von Januar 2015 bis Ende April 2015 gegeben. Jedoch handelt es sich hierbei auch nur um eine schriftliche Äußerung des Klägers, die zudem mehrere Monate nach Rechnungsstellung und nachdem der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2016 (Anlage K8, Bl. 21 d. A.) die Rechnungen zur Zahlung an sich unter Androhung der Einschaltung eines Inkassobüros angemahnt hatte, getätigt wurde. Die E-Mail mag nachweisen, dass der Kläger am 8. Januar 2016 die Auffassung vertrat, es habe einen mündlichen Vertrag mit der A Consulting für den Zeitraum Januar 2015 bis Ende April 2015 gegeben. Dass tatsächlich eine solche Vereinbarung getroffen wurde, lässt sich mit der nicht an die Beklagte gerichteten E-Mail hingegen nicht beweisen.

cc) Unergiebig ist der Ausdruck der E-Mail vom 14. November 2014. Sie ist von einer E-Mail-Adresse der B GmbH, nämlich „a@b.com“, verfasst worden. Der Kläger zeichnet „i. V.“ für die B GmbH. Der angebrachte handschriftliche Vermerk weist, selbst wenn er von einer für die Beklagten vertretungsberechtigten Person stammen sollte, eine Vereinbarung über Zahlungen an den Kläger persönlich unter der Firma A Consulting für Januar 2015 bis April 2015 nicht nach. Er betrifft vielmehr für Nov(ember) 2014 und bis zum 31. Dezember 2014 erstellte Rechnungen.

Die Existenz anderer Beweismittel ist nicht vorgebracht. Es soll sich um eine mündliche Abrede handeln, an welcher nur der Kläger und die Geschäftsführer der Beklagten beteiligt gewesen sein sollten.

3. Soweit der Kläger hilfsweise Leistung an die B GmbH verlangt, ist der Antrag unzulässig.

Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft liegen nicht vor.

Eine Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung durch die B GmbH ist nicht dargetan. Selbst wenn sie durch den Kläger als Geschäftsführer der BGmbH im Wege des Insichgeschäfts durch die Stellung des Antrags konkludent erteilt worden sein sollte, setzt sie doch eine entsprechende Vertretungsbefugnis des Klägers als Geschäftsführer der GmbH voraus. Er müsste insbesondere von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein, was weder vorgetragen noch ersichtlich ist.

Zudem mangelt es an einem schutzwürdiges Interesse des Klägers als (vermeintlich) Ermächtigtem. Das Interesse des Klägers, in der vorliegenden Klage nicht mangels Aktivlegitimation zu unterliegen, ist kein schutzwürdiges Interesse, das eine gewillkürte Prozessstandschaft trägt.

Darauf, dass materiellrechtlich Ansprüche der BGmbH verjährt und der Hilfsantrag wegen der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte mithin auch unbegründet sein dürfte, kommt es infolge der Unzulässigkeit des Antrags nicht an.

4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711, 709 S. 2 ZPO.

5. [Streitwert und Rechtsbehelfsbelehrung zum Streitwert]