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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 01.03.2019 – 2-21 O 149/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0301.2.21O149.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf EUR 24.480,40 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Anleihebeteiligung. Im April 2013 emittierte die … (im Folgenden: Emittentin), deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand vom 20.03.2013 bis zum 30.04.2015 … war, auf der Grundlage des Wertpapierprospekts eine Inhaberschuldverschreibung über 300 Millionen Euro und einem Zinssatz von 6,25 % pro Jahr. Die Beklagte zu 1) begleitete als Zahlstelle die Emission. Zur Verbriefung der Anleihe wurde auf der Grundlage eines Musters des … eine Globalurkunde gemäß § 9a DepotG erstellt. In dem Muster der Globalurkunde hieß es in dem letzten Absatz auf der Rückseite: "Diese Globalurkunde wird in jeder Hinsicht erst wirksam und bindend, wenn sie die eigenhändigen Unterschriften von zwei durch die Emittentin für diesen Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Personen trägt".

Im August 2017 eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin.

Der Kläger erwarb am 09.09.2013 eine Anleihebeteiligung in Höhe von nominal insgesamt EUR 30.000,00. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abrechnungsauskunft vom 29.04.2015 (Anlage K 1) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus Vertrag und Delikt (§ 823 Abs. BGB, § 32 BörsG, § 48 BörsZulV). Die Globalurkunde sei unwirksam, da ihre Gültigkeit gemäß § 793 Abs. 2 Satz 1 BGB von einer zweiten Unterschrift abhängig gemacht worden sei. Da der Beklagten dies bekannt gewesen sei und sie, ohne die Anleger darauf hinzuweisen, die Emission der Schuldverschreibung gleichwohl ermöglichte, hätte sie die Anleger im Sinne des 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und zudem sich an einem Betrug und einem Kapitalanlagebetrug des Herrn … beteiligt.

Es läge auch di erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden des Klägers vor. Die Insolvenz der Emittentin basiere im Wesentlichen auf der Unwirksamkeit der Globalurkunde und dem gescheiterten Reparaturprozess.

Der Kläger behauptet, dass ein bzw. zwei amerikanische Großinvestoren nur deshalb von der Zeichnung der Anleihen abgesehen hätten, weil diese nicht wirksam begeben worden seien. Anderenfalls wären weiteren Zeichnungen erfolgt und der Schaden nicht eingetreten.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte in Gesamtschuldnerschaft mit dem Bankhaus … zu verurteilen, an den Kläger EUR 24.480,40 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.10.2017,

2. die Beklagte in Gesamtschuldnerschaft mit dem … zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten an den Kläger in Höhe von EUR 1.899,24 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem, 03.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 hat die Beklagte zu 1) die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts gerügt. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte zu 1) die Rüge jedoch ausdrücklich nicht weiter verfolgt und zur Sache verhandelt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat – gleich aus welchem Rechtsgrund – keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Globalurkunde mangels zweiter Unterschrift unwirksam ist, was der Fall der sein dürfte, und ob beklagtenseits eine Verletzung vertraglicher Pflichten bzw. eines Schutzgesetzes vorliegt. Denn soweit ein Schaden eingetreten ist, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität.

Zwar teilt die Kammer die in Parallelverfahren teilweise vertretene Auffassung nicht, nach der deshalb ein adäquat-kausaler Schaden deshalb entfallen soll, weil auch bei Erstellung einer wirksamen Urkunde klägerseits die Beteiligung erworben worden wäre und hierfür Mittel hätten aufwenden müssen. Denn der Erwerb folgte zeitlich der Erstellung der Urkunde und ihrer vermeintlich pflichtwidrigen Verwahrung nach. So hätte im Falle der Ablehnung der Verwahrung der Globalurkunde bis zu deren etwaigen Korrektur durch den alleinvertretungsberechtigten Vorstand der Emittentin ein Erwerb klägerseits nicht erfolgen können.

Jedoch hat sich in dem Schaden des Klägers bei wertender Betrachtung nicht ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Beklagten verwirklicht. Vielmehr hat sich lediglich das Insolvenzrisiko der Emittentin verwirklicht, für das die Beklagten unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht einzustehen haben. Wie es sich aus dem klägerischen Vortrag bzw. dem klägerseits vorgelegten Gutachten vom 07.8.2017 ergibt, kam die Emittentin innerhalb von drei Jahren nicht über Anlaufschwierigkeiten hinweg. Um das notwendige Kapital zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes, u.a. dem An- und Verkauf sowie dem Betrieb von Windkraftanlagen und Solarkraftanlagen, zu erlagen, war die Emittentin schon bei ihrer Gründung auf die Begebung von Anleihen angewiesen. Für dieses Risiko der Emittentin und dessen Verwirklichung haben die Beklagten nicht einzustehen. Zwar ist es denkbar, dass im Falle der Wirksamkeit der bzw. einer Globalurkunde und genügender Zeichnung der Anleihe die Emittentin hätte wirtschaftlich erfolgreich sein können. Ob dies jedoch der Fall gewesen wäre, ist ungewiss.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.