Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.03.2019 – 2-23 O 321/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:0307.2.23O321.18.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte, dessen Wohnsitz sich im Landgerichtsbezirk Wiesbaden befindet, war alleiniger Geschäftsführer der in Frankfurt am Main ansässigen, mittlerweile (…) (im Folgenden: Schuldnerin). Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2015 (Az. …) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger behauptet, am 1. Mai 2014 sei die Insolvenzreife der Schuldnerin eingetreten. Dennoch habe der Beklagte im Zeitraum vom 2. Mai 2014 bis 2. Juni 2015 Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 71.362,25 € veranlasst. Er meint, der Beklagte hafte dafür gemäß § 64 Satz 1 GmbHG.
Der Kläger meint weiter, das Landgericht Frankfurt am Main sei als Gericht am Sitz der Schuldnerin entsprechend § 29 ZPO örtlich zuständig, da der Anspruch aus § 64 GmbHG am Sitz der Gesellschaft zu leisten sei. Er wolle keinen Verweisungsantrag stellen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 71.362,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2017 zu zahlen;
den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2018 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. § 29 ZPO greife nicht ein, da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handele.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist örtlich unzuständig. Da der Kläger ausdrücklich keinen Antrag nach § 281 ZPO gestellt hat, ist die Klage abzuweisen.
Der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) befindet sich im Landgerichtsbezirk Wiesbaden. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main folgt auch nicht aus § 19a ZPO, da der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nur für Klagen gegen den Insolvenzverwalter gilt, nicht allgemein für Klagen des Insolvenzverwalters (BGH NJW 2003, 2916 ; BGH WM 2012, 1449 Rn. 8).
Das Landgericht Frankfurt am Main ist auch nicht nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis.
§ 64 Satz 1 GmbHG soll in erster Linie im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen (BGHZ 146, 264, 275; BGHZ 206, 52 Rn. 24; stRspr). Die Vorschrift knüpft damit gerade nicht an die Pflichten des Geschäftsführers aus dem Anstellungsvertrag an, so dass § 29 Abs. 1 ZPO nicht eingreift (vgl. OLG Stuttgart MDR 2016, 179 ; OLG Naumburg NZG 2018, 270 ; a.A. OLG München ZIP 2018, 100 u. ZIP 2019, 73, 74 ).
Für die vorstehende Auffassung spricht auch, dass der BGH in einem derartigen Fall, in dem eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestand, der Geschäftsführer seinen Wohnsitz aber im Ausland hatte, die örtliche Zuständigkeit des deutschen Gerichts auf eine Analogie zu - dem an sich nicht einschlägigen, vgl. oben - § 19a ZPO gestützt hat (BGH WM 2014, 1766 Rn. 7 f.), statt unmittelbar § 29 Abs. 1 ZPO anzuwenden, was weit näher gelegen hätte, würde diese Norm solche Fälle erfassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.