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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.03.2019 – 2-24 S 280/18, 29 C 1335/18 (97)

ECLI:DE:LGFFM:2019:0326.2.24S280.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 23. Oktober 2018, 29 C 1335/18 (97)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.10.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 29 C 1335/18 (97) – wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung für einen von der Beklagten durchzuführenden Flug mit der Flugnummer ………. am 02.12.2017 von Frankfurt am Main über Amsterdam nach Panama Stadt, der planmäßig in Frankfurt um 6:55 Uhr hätte starten und in Panama Stadt um 16:35 Uhr hätte landen sollen.

Aufgrund eines am 02.12.2017 zwischen 6:00 Uhr und 14:00 Uhr stattfindenden und einem Streikaufruf der Gewerkschaft Verdi folgenden Warnstreiks des Personals des privaten Check-in-Dienstleisters, dessen sich die Beklagte am Frankfurter Flughafen bedient, annullierte diese den gebuchten Flug und buchte den Kläger auf einen Direktflug der Lufthansa um, mit welchem jener Panama Stadt am 03.12.2017 um 4:40 Uhr erreichte.

Mit Schreiben seines bereits vorgerichtlich beauftragten nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 12.02.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.02.2018 erfolglos zur Zahlung einer Ausgleichsleistung i.H.v. 600 € auf.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2018, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 147,56 € zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 600 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Zur Begründung der Verurteilung hat es ausgeführt, dass der Streik in die Risikosphäre der Beklagten falle und damit Teil der normalen Ausübung des Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die streikenden Mitarbeiter vorliegend nicht direkt bei der Beklagten angestellt waren, sondern bei einem von der Beklagten zwischengeschalteten privaten Dienstleistungsunternehmen. Es könne für die Beurteilung des vorliegenden Falles keinen Unterschied machen, ob die Beklagte ihre Aufgaben durch eigenes Personal oder mittels eines Subunternehmers ausführe. Entscheidend sei vielmehr allein, dass es sich bei der Durchführung des Check-Ins um eine in die eigene Verantwortung und Risikosphäre der Beklagten fallende Aufgabe handele.

Gegen ihre Verurteilung legt die Beklagte Berufung ein.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 23.10.2018 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 29 C 1335/18 (97) – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten ist in der Sache auch begründet.

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen der Annullierung des Fluges von Frankfurt am Main nach Amsterdam (………..) am 2.12.2017 gemäß Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c VO (EG) 261/2004 (im Folgenden VO genannt) zu.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsleistung entfällt, weil die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO beruht.

Der Streik des Abfertigungsunternehmens AHS, dessen sich die Beklagte als Subunternehmer bedient hat, stellt einen außergewöhnlichen Umstand i.S. dieser Vorschrift dar.

Zu der Frage, in welcher Weise der Begriff der außergewöhnlichen Umstände auszulegen ist, hat sich der EuGH wie folgt geäußert (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-195/17 –, Rn. 32 - 34, juris):

„Als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach dem 14. Erwägungsgrund dieser Verordnung können solche Umstände insbesondere bei Streiks eintreten, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen.

Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die in diesem Erwägungsgrund genannten Umstände nicht unbedingt und automatisch Gründe für die Befreiung von der Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22) und dass folglich von Fall zu Fall zu beurteilen ist, ob sie die beiden in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Bedingungen erfüllen.“

Insofern kann ein Streik der Arbeitnehmer eines Subunternehmers Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sein, weil sich dieses des Subunternehmers zur Ausübung ihrer Tätigkeit bedient. Davon geht auch das Amtsgericht in seiner Entscheidung zutreffend aus.

Allerdings fehlt es hier an dem weiteren, nach der Definition des EuGH notwendigen Merkmal der Beherrschbarkeit. Der Streik bei dem Subunternehmer ist von der Beklagten nicht beherrschbar. Anders als in dem der Entscheidung des EuGH vom 17.4.2018 zugrundeliegenden Sachverhalt konnte die Beklagte nicht auf die streikenden Arbeitnehmer zugehen und durch eine Einigung mit diesen den Streik beenden. Die streikenden Arbeitnehmer waren keine eigenen Arbeitnehmer der Beklagten, mit ihnen bestand kein Arbeitsvertrag.

Der Streik der Arbeitnehmer des Subunternehmers konnte auch nicht dadurch beherrscht werden, dass die Beklagte auf ihren Vertragspartner einwirkte, dass diese die Forderungen der Arbeitnehmer erfüllt. Im Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihrem Subunternehmer besteht kein Weisungsrecht in Bezug auf den Umgang mit deren Arbeitnehmern. Sie kann die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen fordern, aber dem Subunternehmer keine Weisungen erteilen.

Eine Beherrschbarkeit folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte Tätigkeiten in der Abwicklung ihres Flugbetriebs auf andere Unternehmen überträgt. Es ist einem Luftfahrtunternehmen nicht verboten, Tätigkeiten in der Abwicklung ihres Flugbetriebs auf Subunternehmen zu übertragen.

Die Annullierung des Fluges konnte auch nicht durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte die streikenden Mitarbeiter des Subunternehmers durch eigene Mitarbeiter ersetzen konnte. Einerseits dient die Übertragung von Tätigkeiten in der Abwicklung des Flugbetriebs auf andere Unternehmen dazu, dass das Luftfahrtunternehmen keine eigenen Mitarbeiter mehr vorhalten muss, die diese Tätigkeit ausüben können. Es ist nicht zumutbar, für Tätigkeiten der Abwicklung des Flugbetriebs eigene Mitarbeiter einzusetzen, die für eine solche Tätigkeit nicht qualifiziert und geschult sind. Es ist auch nicht zumutbar, Mitarbeiter vorsorglich zu qualifizieren, damit sie im Falle eines Streiks der Mitarbeiter eines Subunternehmers deren Tätigkeit ausüben können. Es ist das Wesen einer Übertragung von Teilleistungen auf Subunternehmer, keine eigenen qualifizierten Mitarbeiter mehr vorhalten zu müssen.

Andererseits konnte die Beklagte auch deshalb keine zumutbaren Maßnahmen durch den Einsatz anderer Mitarbeiter ergreifen, weil nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Gewerkschaft Verdi den Streik ohne Vorankündigung ausgerufen hat und der Flug der Beklagten in die Anfangszeit der Streikzeit fiel.

Zudem hat die Beklagte die durch die Annullierung eintretenden Beeinträchtigungen der Fluggäste durch die Annullierung dadurch abgemildert, indem sie für den Kläger eine Ersatzbeförderung organisiert hat, die den Kläger zeitnahe zu seinem Endziel befördert hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Beklagte dem Kläger eine Ersatzbeförderung durch eine andere Fluggesellschaft organisiert, die ihn mit einer Verzögerung von 12 Stunden zum Zielort gebracht hat.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger als insgesamt unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zwar kommt keine (erneute) Vorlage an den EuGH in Betracht, weil dieser in seiner Entscheidung vom 17.4.2018 die rechtliche Definition des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände festgelegt hat und diese Grundsätze im konkreten Einzelfall angewendet werden. Insofern geht auch der EuGH davon aus, dass „von Fall zu Fall zu beurteilen ist, ob sie die beiden in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Bedingungen erfüllen“ (EuGH a.a.O. R. 34).

Allerdings kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Umsetzung der Entscheidung des EuGH in der Instanzrechtsprechung umstritten ist.