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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.04.2019 – 3-06 O 19/15
ECLI:DE:LGFFM:2019:0402.3.06O19.15.00
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
sich im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Taxi am Frankfurter Flughafen außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze bereitzuhalten, wie geschehen am 12.02.2015 in der Zeit ab 11:50 Uhr.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.600,-- €.
Tatbestand
Der Kläger ist eine Unternehmervereinigung des Taxengewerbes, die eine Vielzahl Frankfurter Taxiunternehmen vertritt. Satzungsgemäß ist er Interessenvertretung der Mitglieder und sichert deren Rechte. Er ist zur alleinigen Nutzung der behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätze am Frankfurter Flughafen berechtigt und ihm obliegt es sicherzustellen, dass entsprechend der Taxi-Ordnung der Stadt Frankfurt und den Regeln des Klägers dort die Bereithaltungen erfolgen.
Der Beklagte ist Taxiunternehmer in Frankfurt am Main und Konzessionär des Taxis mit der Konzessionsnummer ………...
Der Kläger behauptet, am 12.02.2015 in der Zeit ab 11.50 Uhr sei das Taxi des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen …………….am Frankfurter Flughafen, Terminal 1, Ankunftsebene vor dem Ausgang B 5 außerhalb der behördlich gekennzeichneten Taxi-Halteplätze bereitgehalten worden. Es sei auf einem Parkplatz vor dem Ausgang B 5 auf der äußeren Spur abgestellt gewesen. Am dortigen Halteplatz seien viele Fahrgäste auf einmal angekommen, der vor Ort anwesende Unternehmer …………..habe mit Fahrgästen, die viel Gepäck dabei hatten, gesprochen und versucht, eine Lösung für die Unterbringung auch des gesamten Gepäcks zu finden. Der Fahrer des Beklagten sei auf diese Situation aufmerksam geworden und habe versucht, die Fahrgäste zu seinem Großraumtaxi zu bringen. Als die Fahrgäste mit dem Fahrer des Taxis ……….. auf dem Weg in Richtung des Taxis gewesen seien, habe Herr ………. intervenieren können und den Gästen erklärt, sie sollten nicht zu dem Fahrzeug gehen, da dieses nicht rechtmäßig aufgestellt sei, vielmehr sollten sie mit einem Taxi vom Halteplatz fahren. Daraufhin seien die Fahrgäste zum Halteplatz zurückgekehrt und von dort aus mit einem Taxi befördert worden.
Er behauptet weiter, der Flug von Beirut nach Frankfurt, Flugnummer ME 217, geplante Ankunftszeit 10.40 Uhr, sei am 12.02.2015 bereits um 10.02 Uhr in Frankfurt am Flughafen angekommen, die Parkposition sei bereits um 10.13 Uhr eingenommen worden (Anlagen: Ausdruck Flightright.de Bl. 280 f. und Auszug Fluginformationssystem der Fraport AG Bl. 284 f.).
Der Kläger ließ durch anwaltliches Schreiben vom 24.02.2015 erfolglos den Beklagten zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Der Beklagte ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 13.03.2015 antworten, dass er sein Taxi ordnungsgemäß auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt habe und einen Abholauftrag für vier Fahrgäste gehabt habe, die er dann zum Hotel Intercontinental in Frankfurt befördert habe.
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 18.03.2015 beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,
sich im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Taxi am Frankfurter Flughafen außerhalb behördlich gekennzeichneter Taxihalteplätze bereitzuhalten, wie geschehen am 12.02.2015 in der Zeit ab 11:50 Uhr,
2.
den Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Im Termin vom 07.02.2019 hat der Kläger die Klage in Bezug auf den Klageantrag Ziffer 2 zurückgenommen, der Beklagte hat der Teilrücknahme zugestimmt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die vom Ausgang B 5 kommenden Fahrgäste hätten in das Taxi des Zeugen ………..einsteigen wollen, der ihnen dies aber – womöglich wegen mangelnder Englischkenntnisse – verweigert habe. Als sie zum Taxi des Beklagten gelaufen seien, sei Herr …………… ihnen hinterhergelaufen. Der Beklagte habe ihn gefragt, warum er die Fahrgäste nicht gefahren habe. Diese seien dann mit Herrn…………… zu dessen Taxi zurückgegangen und sie seien weggefahren (Zeuge …………, PV Beklagter). Er, der Beklagte, habe die Fahrt verweigert, eine Bereithaltung habe nicht vorgelegen. Er habe mit seinem Taxi nicht am Ausgang B 5, sondern auf einem Platz viel weiter weg gehalten. Zudem habe er einen Abholauftrag gehabt und einen Bekannten seines Stammkunden ……………… ………, einen Herrn …………, abholen sollen (e-Mail Anlage B 1, Bl. 22; Zeuge …………. und …………., …………………. Er habe das Terminal gegen 11:45 bis 11: 55 Uhr erreicht und in der entfernteren Nähe des Ausgangs B 5 gewartet. Die planmäßige Ankunftszeit des Flugs von Beirut sei 10:40 Uhr gewesen, wegen einer Verspätung habe der abzuholende Fahrgast nach 12:00 Uhr am Terminalausgang gestanden. Selbst bei einer von dem Kläger behaupteten und vorsorglich bestrittenen Ankunftszeit der Maschine um 10.13 Uhr hätte der Beklagte seine Fahrgäste gegen 11.15 bis 11.25 Uhr abgeholt, wäre gegen 11.50 und 12.10 Uhr am Zielort angekommen und hätte erst wieder gegen 12.10 bis 12.35 Uhr am Terminal am Flughafen ankommen können. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt um 11.50 Uhr habe er sich demnach noch in der Innenstadt in Frankfurt befunden und nicht am Flughafen.
Er habe seinen Fahrgast am fraglichen Tag dann zum Zielort befördert. Herr …… habe für die Beförderung 60,-- € für sein vierköpfiges Team inklusive dem Beförderten Herrn ………………. bezahlt (Quittung Anlage B 2).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.07.2015 (Bl. 62 f.) durch Vernehmung der Zeugen ………., ……….. und ……. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 02.10.2018 (Bl. 264ff.) sowie vom 07.02.2019 (Bl. 286 ff.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 47 PBefG zu.
Der Kläger ist anspruchsberechtigt als Verband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zusteht mit einer erheblichen Anzahl zugehöriger Unternehmen. Auf den Inhalt der Satzung in Bezug auf den Zweck der Vereinigung wird Bezug genommen (Anlage Bl. 57).
Bei der Bestimmung des § 47 Abs. 1 PBefG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG, da sie dazu bestimmt ist, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe im Interesse der Marktteilnehmer zu erhalten (zu § 47 Abs. 2 PBefG siehe BGH NJW-RR 2013, 606 – Tz. 15).
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt, am 12.02.2015 ab 11.50 Uhr außerhalb behördlich gekennzeichneter Flächen, also einer nicht mit dem Zeichen 229, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO gekennzeichneten Fläche, sein Taxi bereitgehalten hat.
Der Zeuge ……………. hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 21.09.2015 bekundet, dass der Beklagte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mit seiner Taxe …………… unmittelbar am Halteplatz B 5 Ankunft gestanden habe. Er habe auf der Außenspur unmittelbar bei B 5 geparkt, hiervon habe er ein Foto gemacht (Bl. 5). In seiner Vernehmung im Termin vom 02.10.2018 hat der Zeuge dies bestätigt und ausgesagt, der Beklagte habe mit seinem Mercedes Vito gegenüber B 5 gestanden. Er selbst habe als einziger Taxifahrer am Taxihalteplatz am Terminal B 5 gestanden. Damit steht fest, dass der Beklagte mit seinem Taxi zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht an einem Taxistand und damit außerhalb behördlich gekennzeichneter Flächen gestanden hat.
Des Weiteren hat er auch den Tatbestand des Bereithaltens eines Taxis gemäß § 47 PBefG erfüllt.
Dies ist im Sinne von § 47 Abs. 1 S. 1 PBefG der Fall bei jedem Verhalten, das die Bereitschaft zur Aufnahme von Fahrgästen erkennen lässt (Heinze, Personenbeförderungsgesetz, Handkommentar, 1. Aufl., § 47 Rn. 5). Damit erfüllt grundsätzlich das Aufstellen des Taxis auf einem stark frequentierten Halteplatz den Tatbestand des Bereitstellens, da Fahrgäste hierin die Bereitschaft sehen, dass Fahrgäste aufgenommen werden können. Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil der Beklagte die Fahrt mit den besagten Fahrgästen verweigert hätte und in Erfüllung eines Abholauftrags seines Stammkunden Gabriel das Terminal gegen 11.45 bis 11.55 Uhr erreicht, den Fahrgast nach 12.00 Uhr aufgenommen und dann zum Zielort befördert habe.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme befand sich der Beklagte mit seinem Taxi zur streitgegenständlichen Zeit am Flughafen gegenüber dem Terminal B 5 und hat aktiv nach außen die Bereitschaft gezeigt, Fahrgäste zu befördern.
Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen …………… stand er am 12.08.2015 mit seinem Taxi gegen 11.50 Uhr am Halteplatz B 5 Ankunft Terminal 1 des Flughafens Frankfurt. Es sei eine Gruppe von 2-3 Männern und möglicherweise einer Frau zu ihm gekommen mit Gepäck, darunter einem sehr großen Koffer. Daher habe er befürchtet, das Gepäck in seiner E-Klasse nicht unterbringen zu können. Er habe die Aufsicht nach einem Großraumtaxi fragen wollen und deshalb in deren Richtung gewunken sowie zu den Fahrgästen etwas von einem „……………..“ gesagt. Inzwischen habe er gesehen, dass die Fahrgäste zum Taxi des Beklagten gegangen seien. Der Beklagte sei zu den Fahrgästen gekommen und habe die Koffer an sein Auto bringen wollen. Er selbst sei dann zu den Fahrgästen gerannt und habe ihnen zu verstehen gegeben, dass der Kollege dort illegal stehe. Er habe verhindert, dass sie in das Taxi des Beklagten einstiegen und habe sie dann befördert mitsamt ihrem Gepäck.
Damit steht fest, dass der Beklagte entgegen seinem Vortrag nicht die Fahrt mit den Fahrgästen verweigert hat, sondern vielmehr seine Bereitschaft gezeigt hat, diese zu befördern, indem er deren Koffer an sein Auto bringen wollte. Auch die vom Zeugen ………………. bekundete Aussage des Beklagten gegenüber dem Zeugen, was dieser denn im Kopf habe, er – der Beklagte – habe schon 10 Mal dort Fahrgäste einladen können, spricht für eine Beförderungsbereitschaft des Beklagten.
Dagegen hat der Beklagte nicht den Beweis erbringen können, dass er zu dem fraglichen Zeitpunkt einen Fahrgast abholen sollte. Der Zeuge ….…… hat glaubhaft bekundet, dass er damals zur Messe in Frankfurt gewesen sei und einen Tag vor dem Zeugen ……… in Frankfurt ankam. Er komme immer donnerstags an, da der Messeanfang immer am Freitag sei. Er habe am 11.02.2015 die Fahrt insgesamt bezahlt und zwei Quittungen bekommen. Am Vortag des 12.02.2015 habe er den Beklagten – den er weit länger als seit 2015 kenne und der sie in jedem Jahr fahre – über einen Mobilfunkanruf gebeten, Herrn …………….. am nächsten Tag am Flughafen abzuholen. Der Flug habe zwischen 10 und 11 Uhr ankommen sollen, ob die Maschine pünktlich gelandet sei, könne er nicht sagen. Sicher sei, dass er einen Tag vor Herrn ………………… angekommen sei, dagegen könne er nicht sicher sagen, ob der 11.02.2015 ein Mittwoch gewesen sei.
Der Zeuge …………… hat glaubhaft ausgesagt, dass der Beklagte seit vielen Jahren Herrn ……….. und ihn am Flughafen abhole und zum Hotel Intercontinental bringe, wenn sie zu einer Messe in Frankfurt seien. Sie kämen entweder gemeinsam an oder Herr ……………….. komme einen Tag früher. Entweder rufe Herr …………….. den Beklagten an oder er selbst. An den Tag des 12.02.2015 könne er sich nicht mehr erinnern, auch nicht daran, ob der Flug ME 217 am 12.02.2015 Verspätung hatte. Es sei nicht so, dass es nach der Landung regelmäßig 20 bis 30 Minuten dauere, bis man im Taxi sitze. Manchmal dauere es auch länger, wenn man auf das Gepäck wartet, in der Passkontrolle stehe oder sich seine Frau noch etwas anschaue. Dann könne es bis zu 50 Minuten dauern, oder aber bis eine Stunde.
Nach der Aussage des Zeugen ……….. – die Aussage des Zeugen ……….. ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum unergiebig – hatte der Beklagte den Auftrag, den Zeugen ………………… am 12.02.2015 vom Flughafen abzuholen und nach Frankfurt in das Hotel Intercontinental zu bringen. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Abholauftrag auf den 12.02.2015 bezog, obwohl der Zeuge …………………………bekundet hat, er sei immer donnerstags angekommen. Dieses Datum hat der Zeuge genannt und es stimmt überein mit der Taxi-Quittung Bl. 28 vom 12.02.2015. Auch in seinen E-Mails vom 15.04.2015 und 30.04.2015 (Anlage B 1 und Bl. 27), die kurz nach dem fraglichen Zeitpunkt 12.02.2015 datieren, schreibt der Zeuge …….von dem Auftrag zur Abholung am 12.02.2015.
Dass der Beklagte einen solchen Abholauftrag hatte, steht jedoch nicht dem von dem Zeugen ………….. geschilderten Geschehen gegen 11.50 Uhr am Halteplatz B 5 Ankunft Terminal 1 des Flughafens Frankfurt entgegen. Soweit der Beklagte aus den zeitlichen Abläufen folgern will, dass er sich um 11.50 Uhr in der Innenstadt befunden habe und nicht am Flughafen, ist dies nicht zwingend. Der Beklagte hat nicht den Beweis erbracht, dass er zum streitgegenständlichen Zeitpunkt mit seinem Taxi nicht am Flughafen gewesen sein kann. Aufgrund der von dem Kläger vorgelegten Anlagen (Ausdruck Flightright.de Bl. 280 f. und Auszug Fluginformationssystem der Fraport AG Bl. 284 f.) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Flug von Beirut nach Frankfurt, Flugnummer ME 217, geplante Ankunftszeit 10.40 Uhr, am 12.02.2015 bereits um 10.02 Uhr in Frankfurt am Flughafen angekommen ist und die Parkposition bereits um 10.13 Uhr eingenommen wurde. Dass es konkret am 12.02.2015 eine längere Wartezeit gab am Flughafen, ist durch den Beklagten nicht bewiesen worden. Daher ist davon auszugehen, dass unter Zugrundelegung üblicher Wartezeiten der Zeuge ……………… das Taxi gegen 10.45 Uhr erreicht hat. Die Fahrtzeit außerhalb der berufsverkehrbedingten Stoßzeiten vom Flughafen in die Innenstadt (und umgekehrt) beläuft sich – was gerichtsbekannt ist – auf ca. 20 bis 30 Minuten. Damit konnte der Beklagte zu der hier streitgegenständlichen Zeit sich wieder am Flughafen befunden haben und sich mit seinem Taxi bereithalten können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.