Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.04.2019 – 2-17 S 7/19, 21 C511/18 (13)

ECLI:DE:LGFFM:2019:0403.2.17S7.19.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Königstein im Taunus, 9. Januar 2019, 21 C511/18 (13), Urteil

Tenor

I. Die am 20.02.2019 eingegangene Berufung des Beklagten 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Königstein im Taunus vom 09.01.2019, Az, 21 C 891/ 18 (17) wird auf dessen Kosten gemäß§ 522 ZPO als unzulässig verworfen.

II. Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 34.100 €

Gründe

Die Berufung ist entgegen § 78 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO, die mit der am 23.01.2019 erfolgten Zustellung des Urteils zu laufen begann, eingelegt worden, worauf der Berufungskläger mit Schreiben der Vorsitzenden vom 08.03.2019 hingewiesen worden ist. Der Berufungskläger hat innerhalb der ihm eingeräumten Frist bis zum 01.04.2019 dazu nicht Stellung genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 I 2 GKG.