Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.04.2019 – 2-29 T 50/19, 934 XIV 286/19 B

ECLI:DE:LGFFM:2019:0403.2.29T50.19.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 11. Februar 2019, 934 XIV 286/19 B, Beschluss

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.02.2019 (Az.: 934 XIV 286/19 B) rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt … bewilligt.

Das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium …, hat die Kosten des Verfahrens und die insoweit dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat auf Antrag der beteiligten Behörde vom 11.02.2019, eingegangen bei Gericht um 12:51 Uhr, mit Beschluss vom gleichen Tag dem Betroffenen gem. § 417 FamFG die Freiheit bis einschließlich 28.02.019 entzogen.

Im Antrag vom 11.02.2019 trägt die Behörde hinsichtlich der erforderlichen Dauer und Durchführbarkeit der Abschiebehaft vor:

„Der nächste Überstellungsversuch ist mit Sicherheitsbegleitung für den 28.02.2019 per Flugüberstellung nach ... vorgesehen. Der zeitliche Rahmen ist erforderlich und ausreichend, um die Überstellung nach … notfalls mit einer Kleinchartermaßnahme durchzuführen. Die Passage ist noch abschließend über die Bundespolizei zu organisieren“.

Nach Stellung des Antrages vom 11.02.2019 teilte die antragstellende Behörde erstmals mit E-Mail vom 11.02.2019, 15:28 Uhr, der Bundespolizei mit, dass eine Sicherheitsbegleitung für eine Abschiebung bis zum 28.02.2019 erforderlich sei. Mit E-Mail vom 12.02.2019 erwiderte die Bundespolizei, dass eine Sicherheitsbegleitung nicht zur Verfügung steht.

Mit Schreiben vom 19.02.2019 legte Rechtsanwalt … im Namen des Betroffenen sofortige Beschwerde ein und beantragte festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat sowie dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen.

Die Verfahrensakte lag der Kammer vor

II.

Der Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG ist zulässig und begründet.

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.02.2019 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die Haftanordnung vom 11.02.2019 war bereits deshalb rechtswidrig, weil es an einem zulässigen Antrag gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4, 5 FamFG fehlt. Der Antrag ist Verfahrensvoraussetzung, sein Vorliegen muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden.

Hier hat die antragstellende Behörde zwar im Antrag vom 11.02.2019 ausgeführt, dass der nächste Überstellungsversuch mit Sicherheitsbegleitung für den 28.02.2019 per Flugüberstellung nach … vorgesehen, der zeitliche Rahmen erforderlich und ausreichend sei, um die Überstellung nach … notfalls mit einer Kleinchartermaßnahme durchzuführen und das die Passage noch abschließend über die Bundespolizei zu organisieren sei.

Demgegenüber finden sich für diesen Vortrag bzw. Prognose keinerlei Anhaltspunkte, dass mit der Planung und Suche für eine Sicherheitsbegleitung überhaupt begonnen wurde. Vielmehr ergibt sich aus der Akte der antragstellenden Behörde lediglich, dass sie erst nach Stellung des Haftantrages eine Anfrage an die Bundespolizei bzgl. einer möglichen Sicherheitsbegleitung versandt hat (Email vom 11.02.2019, Bl. 445 d.A.) und am Folgetag eine negative Mitteilung diesbezüglich erhalten hat.

Zwar mag die Ausführung „Die Passage ist noch abschließend über die Bundespolizei zu organisieren“ dem Wortlaut nach theoretisch auch die vorliegende Konstellation umfassen, dass noch keinerlei Organisation oder Kontaktaufnahme stattgefunden hat. Im Zusammenmang mit der Ausführung, dass der nächste Überstellungsversuch mit Sicherheitsbegleitung für den 28.02.2019 per Flugüberstellung nach … vorgesehen, der zeitliche Rahmen „erforderlich“ und „ausreichend“ sei, um die Überstellung nach ... notfalls mit einer Kleinchartermaßnahme durchzuführen, vermag die Kammer sich des Eindrucks nicht zu erwehren, dass es sich um eine Angabe ohne eine entsprechende Tatsachengrundlage handelt.

Insoweit ist auch nicht nachvollziehbar, warum die antragstellende Behörde scheinbar der Auffassung war, dass der beantragte Haftzeitraum „ausreichend“ sei, um notfalls eine Kleinchartermaßnahme bis zu diesem Datum durchzuführen. Eine Anfrage oder Informationsquelle der antragstellenden Behörde, durch wen und bis zu welchem Datum eine solche Maßnahme möglich gewesen wäre, ist der Akte nicht zu entnehmen.

Auch ergibt sich nicht aus der Akte, dass die antragstellende Behörde sich bis zur Antragsstellung überhaupt um einen bestimmten Flug gekümmert hat. Der angegebene „Überstellungsversuch mit Sicherheitsbegleitung für den 28.02.2019“ ist nach Aktenlage eine rein fiktive Angabe der antragstellenden Behörde gewesen. Dies ergibt bereits aus der Anfrage der antragstellenden Behörde vom 12.02.2019 (Bl. 452 d.A.) – also nach Antragsstellung. Hierin ersucht die antragstellende Behörde ein Reisebüro um die Buchung eines Fluges:

„ich bitte um eine Flugbuchung nach ... bis zum 28.02.2019 (frühestens ab 21.02.2019)!“

Vor dem Hintergrund dieser Anfrage vom 12.02.2019 ist nicht ersichtlich, wie die antragstellende Behörde bereits am 11.02.2019 zu der Einschätzung gelangte, dass der Zeitraum bis zum 28.02.2019 „erforderlich“ und „ausreichend“ sei.

Der Haftantrag muss gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung enthalten, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können. Vortrag, dass und aufgrund welcher Anhaltspunkte davon auszugehen sein könnte, dass eine Flugbuchung möglich und Sicherheitsbegleitung bis zum 28.02.2019 zur Verfügung stehen könnte ist in dem Antrag vom 11.02.2019 nicht enthalten

Spätestens nach der Mitteilung der Bundespolizei vom 12.02.2019 hätte der Betroffene unverzüglich aus der Haft entlassen werden müssen. Die antragstellende Behörde hätte die negative Mitteilung der Bundespolizei unverzüglich dem Amtsgericht zur Prüfung gemäß § 426 Abs. 1, 2 FamFG weiterleiten müssen.

Demzufolge war auch dem Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 76 I, 78 II, III FamFG i.V.m. § 114 ZPO stattzugeben.

Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, da eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz erfolgte und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG.

Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, diejenige Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, zur Erstattung der Verfahrenskosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH FGPrax 2010, 316).

Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotKG.