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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 17.04.2019 – 2-03 O 296/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0417.2.03O296.18.00

Anmerkung

anfechtbar

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend wiedergegebene Leuchte anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen oder in sonstiger Weise feil zu halten und/oder anbieten, bewerben, in den Verkehr bringen bzw. in sonstiger Weise feil halten zu lassen:

II.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer I. genannten Handlungen bislang vorgenommen wurden.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag zu I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.186,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.348,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2018 zu zahlen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf den Ausspruch zu I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 EUR, im Hinblick auf den Ausspruch zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR und im Hinblick auf den Tenor zu IV.-VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über wettbewerbsrechtliche Ansprüche, hilfsweise urheberrechtliche Ansprüche, wegen des Anbietens eines Produkts.

Die Klägerin entwirft, fertigt und vertreibt Wohnaccessoires, Möbel und Leuchten (vgl. Anl. K1, Bl. 5 und 20 d.A.).

Die Beklagte entwickelt und stellt Produkte für den Wohn- und Bürobereich her und vertreibt diese (vgl. Anl. K2, Bl. 26 d.A.).

Die Beklagte produziert u.a. Pendelleuchten mit einem runden Leuchtenkörper, der aus einem mundgeblasenen Überfangglaskörper sowie einer sogenannten Mönchskappe (hochglanzverchromt) besteht und mit einem zylindrisch ausgebildeten Baldachin ausgestattet ist, der oben an der Decke die Kabelabschlüsse abdeckt (nachfolgend: „Glaskugelleuchte“ vgl. Anl. B2, Bl. 157 d.A.). Auch bietet die Beklagte die Pendelleuchte mit LED-Technik unter der Bezeichnung „…“ an. Die „…“ wird in Milchglas und Kristallglas angeboten sowie mit weißen, grauen oder schwarzen Mönchskappen bzw. Baldachinen (vgl. Anl. B3, Bl. 158 d.A. und Abbildungen auf Bl. 123 f. d.A.).

Seit dem Jahre 2015 vertreibt die Klägerin in exklusiver Lizenz die u.a. auf Seite 5 der Klageschrift abgebildete Pendelleuchte „…“ (vgl. Anlage k3, Bl. 30 d.A.). Der Verkaufspreis der Leuchte lag in der Vergangenheit - je nach Größe - zwischen 2.700,00 und 3.700,00 EUR und wird künftig zwischen 2.490,00 und 3.490,00 EUR betragen.

Die Leuchte „...“ wird aus Kristallglas hergestellt. Das Glas wird in einem speziellen Verfahren durch die Firma … mit einer dichroitischen Beschichtung versehen. Diese dichroitische Beschichtung sorgt für den Effekt sich verändernder Farben des Lichts und seiner Reflexionen, indem sie die Lichtfrequenzen des Lichtspektrums in Transmissions- und Reflektionsfarben filtert. Durch die dichroitische Beschichtung erhält die Leuchte „...“ die optische Wirkung einer irisierenden Seifenblase. Das Glas der Leuchte „...“ weist durch die Beschichtung gleichzeitig eine Reflexionsfarbe und eine komplementäre Transmissionsfarbe auf. Die Klägerin bietet die Leuchte „...“ in den Farbkombinationen gold/indigo; cyan/magenta; blau/orange; pink/grün an (vgl. Produktdatenblatt gemäß Anl. K4, Bl. 31 ff. d.A.).

Die Leuchte „...“ wurde in den Jahren 2012-2013 durch den Geschäftsführer der Klägerin entworfen und entwickelt. Erste Entwicklungsergebnisse bzw. Prototypen der Leuchte „...“ wurden im Jahr 2014 mit dem „Lexus Design Award 2014“ ausgezeichnet (vgl. Anl. K6, Bl. 39 d.A.). Die Entwicklungskosten der Prototypen beliefen sich auf rund 30.000,00 EUR.

Als Serienprodukt wurde die Leuchte „...“ durch die Klägerin Anfang 2015 auf der internationalen Möbelmesse „…“ in … ausgestellt. Die Entwicklungskosten zur Herbeiführung der Serienreife beliefen sich auf weitere rund 30.000,00 EUR, wobei dieser Betrag die Zulassungskosten in Höhe von 30.000,00 EUR und die Entwicklungskosten der elektronischen Bauteile durch die WALO TL GmbH in Höhe von weiteren rund 20.000,00 EUR nicht berücksichtigt.

Die Leuchte „...“ wurde mit zahlreichen „Design Awards“ ausgezeichnet, wie dem „Interior Innovation Award 2015“ (vgl. Anlage K7, Bl. 41 d.A.), dem „German Design Award 2016“ (vgl. Anlage K8, Bl. 42 d.A.), dem „Archiproducts Design Award 2016“ (vgl. Anlage K11, Bl. 48 d.A.), dem „World Interiors News Award 2015“ (vgl. Anlage K12, Bl. 50 d.A.), dem „Best German Interior Design“ (8 ff.) und dem „AD Design Award 2016“ (vgl. Anlage K41, Bl. 258). Daneben wurde die Leuchte „...“ in zahlreichen weiteren einschlägigen Publikationen erwähnt, wie z.B. in den Zeitschriften „…“ (…) oder „…“ (vgl. Anlagen K 43 bis K 45, Bl. 275 ff. d.A.).

Mit E-Mail vom 15.04.2016 (Anlage K 17, Bl. 58 d.A.) wandte sich der Projektleiter der Beklagten, …, an die … und führte u.a. folgendes aus:

„… wir planen eine Glaskugel irisierend dichroitisch (Beispiel anbei) beschichten zu lassen. Auf welche Art und Weise ist hier eine derartige Beschichtung möglich… Wir planen ein Muster der Glaskugel (Zeichnung anbei) besschichten zulassen, wie kann uns … hier bei der Planung und Umsetzung unterstützen.“

Mit E-Mail vom 16.04.2016 (Anlage K 18, Bl. 60 d.A.) teilte die ... der Beklagten mit, dass die dichroitische Beschichtung dort in Zusammenarbeit mit der Klägerin entwickelt worden sei und aufgrund Grund dessen eine dichroitische Kugelbeschichtung für die Beklagte nicht in Betracht komme.

Auf der Messe „…“, welche vom 18.03. - 23.03.2018 in … stattfand, stellte die Beklagte sodann die angegriffene Leuchte (Anlagen K 13 bis K 15, Bl. 51 ff. d.A.) aus.

Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.03.2018 (Anlage K 22, Bl. 93 ff. d.A.) fruchtlos abmahnen. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin und unter Berücksichtigung der Schutzschrift der Beklagten vom 24.03.2018 (Anlage K 21, Bl. 78 ff. d.A.) hat die Kammer durch einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 12.04.2018, Az. 2-03 O 131/18 (vgl. Anlage K 20, Bl. 74 ff. d.A.) der Beklagten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend wiedergegebene Leuchte anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen oder in sonstiger Weise feil zu halten und/oder anbieten, bewerben, in den Verkehr bringen bzw. in sonstiger Weise feilhalten zu lassen:

Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung bei der Beklagten am 25.04.2018 (vgl. Anlage K 24, Bl. 101 d.A.) und bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.04.2018 (vgl. Anl. K5 und 20, Bl. 102 d.A.), wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 23.05.2018 (Anlage K 26, Bl. 103 ff. d.A.) zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert.

Eine Abschlusserklärung gab die Beklagte nicht ab, stellte jedoch das Angebot der angegriffenen Leuchte ein.

Die Klägerin behauptet, die „...“ der Beklagten sei im Jahre 2015 entwickelt worden (vgl. Anlagen K 30 und K 31, Bl. 235 ff. d.A.).

Eine Ähnlichkeit der „...“ der Beklagten mit einer Seifenblase liege nicht vor (vgl. Abbildung auf Bl. 214 d.A. sowie in Anlage K 33, Bl. 239 d.A.).

Auf der Messe „…“ im Jahre 2015 sei es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen, in welchem sich Letzterer an der Leuchte „...“ sowie an deren Herstellungsverfahren äußerst interessiert gezeigt habe. Der Geschäftsführer der Beklagten habe in diesem Zusammenhang den Stand der Klägerin mehrfach aufgesucht.

Der mit der Leuchte „...“ erwirtschaftete Jahresumsatz habe im Jahre 2017 im 6-stelligen Euro-Bereich gelegen. In Deutschland seien in 2017 rund 125 und weltweit rund 185 „...“ Leuchten veräußert worden.

Noch im Rahmen der „…“ sei die angegriffene Leuchte von den Zeugen …, … und … in Augenschein genommen und die mit der Leuchte „...“ identischen Gestaltungsmerkmale seien mit dem Geschäftsführer der Klägerin diskutiert worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3 a) UWG gegen die Beklagte zu.

Die Beklagte verkenne die Grundsätze der Wechselwirkungslehre.

Die Leuchte „...“ verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Diese ergebe sich aus der besonderen dichroitischen Beschichtung, die in Verbindung mit der Kugelform für den Effekt sich verändernder Farben des Lichts und seiner Reflexionen sorge und herkunftshinweisend sei.

Auch unter Berücksichtigung der Vielzahl völlig unterschiedlicher Gestaltungsformen im maßgeblichen Umfeld der Leuchte „...“, fänden sich die vorgenannten prägenden Gestaltungsmerkmale bei keinem Produkt eines Mitbewerbers wieder.

Die Verwendung einer dichroitischen Beschichtung auf einer Pendelleuchte/Glaskugel stelle eine Weltneuheit dar. Die Gestaltung der Leuchte „...“ sei einzigartig und eigentümlich. Dass es sich bei den in der Klageerwiderung auf Seite 14 ff. dargestellten Leuchten von Drittanbietern um vergleichbare Leuchten mit dichroitischer Beschichtung handele, werde bestritten. Die dort abgebildeten Leuchten seien nicht vergleichbar. Seit wann die Leuchte „…“ vertrieben worden sein soll, ergebe sich nicht aus den Ausführungen der Beklagten. Die Leuchte „...“ ist - was unstreitig ist - für den europäischen Markt nicht abrufbar (vgl. Anlage K 38, Bl. 248 d.A.) und die Leuchte „…“ wird - was ebenfalls unstreitig ist - nur in den USA vertrieben und ist ein Plagiat der Leuchte „...“.

Die sonstigen Glaskugeln könnten bereits von ihrer Gattung her nicht mit der Leuchte „...“ verglichen werden, auch sei der optische Effekt dieser Kugeln deutlich schwächer ausgeprägt als bei der Leuchte „...“.

Für die wettbewerbliche Eigenart spreche auch, dass die Leuchte „ ...“ mit diversen Design Awards ausgezeichnet worden sei.

Die angegriffene Leuchte stelle eine unlautere Nachahmung der Leuchte „...“ dar.

Die angegriffene Leuchte übernehme die gestalterischen und charakteristischen Elemente der Leuchte „...“ in einer Art und Weise, dass der Durchschnittskunde angesichts der Eigenart der Gestaltung annehme, dass es sich um ein Produkt der Klägerin handele. Nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Leuchten würden die geringfügigen Unterschiede, wie z.B. die abweichend gestaltete Mönchskappe oder Kabelführung, kaum bzw. gar nicht auffallen. Gleiches gelte für die unterschiedliche Lichtstärke. Die Verwendung unterschiedlicher Leuchteinsätze bzw. Beleuchtungskörper und eines unterschiedlichen sogenannten “Mönchskopfes“ sei für den Gesamteindruck nicht prägend.

Die Beklagte habe vorsätzlich das Design der Leuchte „...“ kopiert, was aus dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten auf der Messe „...“ und dessen Anfrage bei der ... mit E-Mail vom 15.04.2016 (Anlage K17, Bl. 58 f. d.A.), der auch ein Foto der Leuchte „...“ (vgl. Bl. 59 d.A.) angehängt gewesen sei (vgl. Anlage K34, Bl. 240 d.A. und K 35, Bl. 241 ff. d.A.), hervorgehe. Für die Beurteilung der Frage der unlauteren Nachahmung sei es nicht entscheidend, ob die Beklagte die Beschichtung auf eine bestehende Leuchte „aufgesetzt“ habe.

Die Herkunftstäuschung sei auch vermeidbar und der Beklagten zumutbar gewesen, denn dieser sei es ohne weiteres möglich gewesen, auf andere Gestaltungsformen auszuweichen.

Auch sei die Leuchte „...“ den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt im weiteren Sinne. Für die Frage der Bekanntheit sei es nicht entscheidend, wie viele Leuchten durch die Klägerin veräußert worden seien, zumal es sich um ein „Premium-Design-Produkt“ mit einem Preis von über 2.000,00 EUR handele. Insgesamt seien im Jahr 2017 zudem rund 170 „...“ Leuchten veräußert worden. Hinzu komme, dass die Leuchte „...“ - was unstreitig ist - in den Katalogen der Klägerin seit ihrer Veröffentlichung beworben werde und - ebenfalls unstreitig - in Deutschland bei rund 16 Händlern und diversen Architekten angeboten werde. Eine Verkehrsgeltung gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG sei nicht erforderlich. Unabhängig davon sei zu berücksichtigen, dass, sofern das Original und die Nachahmung, wie hier, nebeneinander angeboten würden, es der gesonderten Feststellung der Bekanntheit des nachgeahmten Produktes nicht bedürfe, da sich diese ebenso wie die Täuschung über die Herkunft des nachgeahmten Produktes schon aus der Marktsituation ergeben könne.

Hilfsweise könne die Klägerin die Unterlassung auch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 3 b) UWG von der Beklagten verlangen.

Wiederum (hilfs-)hilfsweise ergebe sich der Anspruch auf Unterlassung aus § 97 UrhG.

Der Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz ergebe sich aus §§ 3, 4 Nr. 3 a) bzw. Nr. 3 b), 9 UWG, hilfsweise aus § 97 Abs. 2 UrhG. Das nötige Feststellungsinteresse liege mangels Bezifferbarkeit des Schadens vor.

Der Auskunftsanspruch resultiere aus § 242 BGB.

Ferner könne die Klägerin die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 1.186,37 EUR (0,65 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR) gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, hilfsweise aus § 97a Abs. 3 UrhG, von der Beklagten fordern.

Darüber hinaus könne sie die Kosten für das Abschlussschreiben in Höhe von 2.348,94 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR) gemäß den §§ 677 ff. BGB von der Beklagten erstattet verlangen.

Der Kläger beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend wiedergegebene Leuchte anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen oder in sonstiger Weise feil zu halten und/oder anbieten, bewerben, in den Verkehr bringen bzw. in sonstiger Weise feil halten zu lassen:

II.

die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die unter Ziffer I. genannten Handlungen bislang vorgenommen wurden;

III.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Antrag zu I. beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

IV.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.186,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

V.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2348,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Glaskugelleuchte seit 2005 produziert und die „...“ seit 2013 entwickelt und seit 2014 verkauft zu haben.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche zustünden.

Die Leuchte „...“ weise keine hinreichende wettbewerbliche Eigenart auf. Die Formgebung der Leuchte „...“ sei gewöhnlich. Sie habe sich bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Marktzutritts in 2015, jedenfalls aber im März 2018, nicht von gängigen Drittgestaltungen abgehoben (vgl. Anl. B8, Bl. 169 ff. d.A.).

Die Spiegelungen der „...“ aus Kristallglas weise erhebliche Ähnlichkeiten zu einer irisierenden Seifenblase auf und auch zu der der Spiegelung des Glases der Leuchte „...“. Die bloße Verstärkung dieses Glaskugelspiegeleffektes durch die dichroitische Beschichtung könne nicht zur Unlauterkeit des Anbietens der angegriffenen Leuchte führen.

Neben den streitgegenständlichen Leuchten der Parteien würden weitere Glaspendelleuchten mit dichroitischer Beschichtung insbesondere im Internet angeboten (vgl. Abbildungen auf Bl. 132-136 d.A. sowie Anl. B8 und B9, Bl. 169 ff. d.A.). Insbesondere werde die Leuchte „…“ von … seit 2003 vertrieben (vgl. Anl. B9, Bl. 194 ff. d.A.).

Des Weiteren seien Glaskugeln in vielfältiger Verwendungsform bekannt und auf dem Markt, bei denen die Glasoberfläche einen irisierenden Effekt habe (vgl. Abbildungen von Weihnachts- und Glaskugeln auf Bl. 136-138 d.A. sowie Anl. B8, Bl. 169 ff. d.A.).

Die Designauszeichnungen belegten nicht, dass sich das Design von den bisher am Markt bekannten Produkten abhebe, sie seien allenfalls ein Indiz hierfür. Auch sei zu berücksichtigen, dass solche Preise nur dann verliehen würden, wenn die damit verbundenen Design-Gebühren entrichtet würden.

Dass die Klägerin 2017 mit der Leuchte „...“ einen Umsatz im 6-stelligen Eurobereich erwirtschaftet habe, werde bestritten. Unterstellte man die Richtigkeit dieser Aussage, so hätte die Klägerin im Jahr 2017 lediglich 33 „...“ Leuchten verkauft. Angesichts dieser Stückzahl könne man nicht von einer hinreichenden Bekanntheit der Leuchte in Deutschland ausgehen.

Die angegriffene Ausführungsform sei eine Weiterentwicklung der „...“ aus Kristallglas, welche mit einer farbigen Glasbeschichtung versehen worden sei. Eine Nachahmung der klägerischen Leuchte liege nicht vor und sei auch nie von dem Geschäftsführer der Beklagten ins Auge gefasst gewesen.

Die Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen sei insgesamt nur als äußerst gering einzuordnen. Die Abweichungen der streitgegenständlichen Leuchten reichten aus, um eine betriebliche Herkunftstäuschung zu verneinen (vgl. Gegenüberstellung der betroffenen Leuchten gemäß Anlage B 14, Bl. 205 d.A. und Anlage B 19, Bl. 341 d.A.). Sie seien im Rahmen des beiderseitigen minimalistischen Ansatzes erheblich. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die angegriffene Leuchte – anders als die Leuchte „...“ – nicht so beschichtet sei, dass sie zwei komplementäre Farben klar erkennen lasse. Vielmehr weise die angegriffene Leuchte alle Farben gleichzeitig auf, in denen die Klägerin die Leuchte „...“ anbiete. Auch seien bei der angegriffenen Leuchte nicht nur Komplementärfarben sichtbar.

Anderweitige Kennzeichnungsmöglichkeiten bestünden nicht, auch habe die Beklagte den ihr zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum ausgeschöpft.

Falls das Gericht der Klage stattgeben würde, würde dies zu einer Quasi-Patentierung dichroitisch beschichteter runder Leuchten führen. Die Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehörten und unter Berücksichtigung einer angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienten, könnten grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.

Auch habe die Beklagte alles Erforderliche und Zumutbare getan, um der Gefahr betrieblicher Herkunftsverwechslungen entgegenzuwirken. Wettbewerbern sei es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine technische Lösung oder eben eine bestimmte Beschichtung eines Produktes zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden.

Auch liege keine Verletzung von Urheberrechten der Klägerin vor.

Mangels eines Unterlassungsanspruchs stünden der Klägerin auch die geltend gemachten Annexansprüche nicht zu.

Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen den Parteien bei der erkennenden Kammer zu dem Aktenzeichen 2-03 O 131/18 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das für den Klageantrag zu III. nötige Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) vor, denn der Schaden der Klägerin ist derzeit mangels erteilter Auskunft noch nicht bezifferbar.

B.

Die Klage ist auch begründet

I.

Der Klägerin steht der begehrte Anspruch auf Unterlassung des Anbietens der angegriffenen Kugelleuchte aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 a) UWG gegen die Beklagte zu.

1.

Die Klägerin ist anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Denn die Parteien vertreiben beide u.a. Leuchten und sind daher Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

2.

Die angegriffene Handlung ist unlauter im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 a) UWG. Nach § 4 Nr. 3 a) UWG ist das Anbieten eines Nachahmungsprodukts unlauter, wenn es eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft des Nachahmungsprodukts herbeiführt.

Der Vertrieb einer Nachahmung kann wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je größer der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen (BGH, WRP 2013, 1188 - Regalsystem; BGH, GRUR 1996, 210, 211 – Vakuumpumpen; BGH, WRP 2012, 1179, Rn. 39 – Sandmalkasten; BGH, GRUR 2016, 730, Rn. 61 – Herrnhuter Stern; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 335, 336).

a)

Das Bewerben und Anbieten der angegriffenen Leuchte auf der Messe „...“ im Jahre 2018 ist eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 UWG, denn dies soll den Absatz des Produktes und mithin auch das Unternehmen des Beklagten fördern.

b)

Die Leuchte „...“ der Klägerin verfügt auch über die nötige wettbewerbliche Eigenart.

Bei der Feststellung der wettbewerblichen Eigenart ist die Verkehrsauffassung maßgebend (BGH, WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere auch solche Umstände, die für sich allein weder erforderlich noch ausreichend sind, um die wettbewerbliche Eigenart zu begründen. Maßgeblich ist der Gesamteindruck des Erzeugnisses, nicht etwa eine zergliedernde und auf einzelne Elemente abstellende Betrachtung (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Indizien für das Vorliegen einer wettbewerblichen Eigenart und ihr Ausmaß können etwa der Kostenaufwand für die Herstellung des Erzeugnisses, seine Bekanntheit und seine Neuheit sein. Für das Ausmaß der Bekanntheit kann es eine Rolle spielen, welchen Marktanteil und welche werbliche Präsenz das Produkt hat, wie lange es auf dem Markt ist, ob der Originalhersteller eine Pionierleistung erbracht hat und ob er sein Produkt aktiv gegen Nachahmer verteidigt hat (BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; OLG Hamm, WRP 2015, 1374, Rn. 69; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. 2019, § 4 Rn. 3.33).

Wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (ständige Rechtsprechung vgl. BGH, GRUR 2010, 80, Rn. 23 – LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2010, 1125, Rn. 21 – Femur-Teil; BGH, GRUR 2012, 58, Rn. 43 – Seilzirkus; BGH, WRP 2013, 1189, Rn. 19 – Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052, Rn. 18 – Einkaufswagen III; BGH, WRP 2015, 1090, Rn. 10 – Exzenterzähne; BGH, WRP 2016, 854, Rn. 16 – Hot Sox; BGH, GRUR 2016, 730, Rn. 33 – Herrnhuter Stern). Der Verkehr muss den Hersteller zwar nicht namentlich kennen. Er muss aber auf Grund der Ausgestaltung oder der Merkmale des Produkts annehmen, es stamme von einem bestimmten Hersteller, wie immer dieser heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht worden (BGH, WRP 2015, 1090, Rn. 11 – Exzenterzähne; BGH, GRUR 2007, 984, Rn. 23, 32 – Gartenliege; BGH, WRP 2016, 854, Rn. 16 – Hot Sox). Die wettbewerbliche Eigenart muss sich gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen des Erzeugnisses ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, im Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit des jeweiligen Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 1999, 923, 927 – Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2007, 795, Rn. 32 – Handtaschen). Das ist immer dann der Fall, wenn sich das Produkt – unabhängig von der Anzahl der Merkmale – von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, WRP 2013, 1189, Rn. 24 – Regalsystem). Das kann auch bei einem zurückhaltenden, puristischen Design der Fall sein (BGH, WRP 2012, 1179, Rn. 34 – Sandmalkasten; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4, Rn. 3.27).

Dass die Gestaltungsmerkmale durch den Gebrauchszweck bedingt sind, ist unerheblich, sofern sie willkürlich wählbar und frei austauschbar sind (BGH, GRUR 2005, 600, 602 – Handtuchklemmen). Der Verkehr kann sich aber nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen orientieren, also daran, wie ihm das Produkt begegnet (BGH, WRP 2017, 1332, Rn. 20 – Leuchtballon; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.24).

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann sich aus seinen ästhetischen Merkmalen (Formgestaltung, Design) ergeben (BGH, GRUR 1984, 453 f. – Hemdblusenkleid; BGH, GRUR 1985, 876, 877 – Tchibo/Rolex I). Auf die Neuheit oder schöpferische Eigentümlichkeit der Gestaltung kommt es insoweit nicht an. Denn der designrechtliche Begriff der Eigenart deckt sich nicht mit der wettbewerblichen Eigenart (BGH, WRP 1976, 370, 372 – Ovalpuderdose; BGH, GRUR 1984, 597 f. – vitra programm). Entscheidend ist auch nicht, dass die zur Gestaltung eines Produkts verwendeten Einzelmerkmale originell sind (ebenso BGH WRP 2012, 1179 Rn. 34 – Sandmalkasten). Vielmehr kommt es darauf an, ob sie in ihrer Kombination, ggf. auch mit technisch bedingten Merkmalen (BGH, WRP 2013, 1189, Rn. 19 – Regalsystem), dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft ermöglicht (BGH, GRUR 2006, 79, Rn. 24, 26 – Jeans I; BGH, WRP 2013, 1189, Rn. 25 – Regalsystem; BGH, GRUR 2016, 730, Rn. 33 – Herrnhuter Stern; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2012, 200, 209 - iPad; OLG Köln, GRUR-RR 2017, Rn. 44 - Natursteinpflaster).

Wettbewerbliche Eigenart setzt nicht Neuheit oder Bekanntheit des Produkts voraus (BGH, GRUR 2009, 79, Rn. 35 – Gebäckpresse). Doch kann Neuheit ein Indiz für wettbewerbliche Eigenart sein (Nemeczek, WRP 2012, 1025, 1026) und hohe Bekanntheit kann den Grad der wettbewerblichen Eigenart steigern (BGH, GRUR 2007, 984, Rn. 28 – Gartenliege; BGH, WRP 2012, 1379, Rn. 38 – Sandmalkasten; BGH, WRP 2013, 1189, Rn. 27 – Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052, Rn. 25 – Einkaufswagen III).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien weist die Leuchte „...“ wettbewerbliche Eigenart auf.

Die wettbewerbliche Eigenart ergibt sich vorliegend aus der dichroitischen Beschichtung der Kristallglaskugel der Leuchte „...“. Denn hierdurch hebt die Leuchte sich von dem Marktumfeld ab. Anders als die weit verbreiteten

„Bauhaus“-Klassiker (vgl. Anlage B5, Bl. 160 ff. d.A.) verfügt sie nämlich nicht nur über eine schlichte Milchglaskugel oder aber über eine schlichte, durchsichtige Kugel aus Kristallglas mit Mönchskappe, wie beispielsweise die „...“ der Beklagten (vgl. Anlage B3, Bl. 158 d.A.). Vielmehr mutet die Glaskugel durch die dichroitische Beschichtung wie eine Seifenblase an und schimmert in diversen Regenbogenfarben, wobei die Beschichtung der Kugel gleichmäßig, intensiv sowie stark reflektierend und spiegelnd ist. Diese Beschichtung ist wesentlich intensiver und schimmernder als diejenige der in der Anlage B8 (Bl. 169 ff. d.A.) abgebildeten runden Leuchten von Mitbewerbern, welche zudem - bis auf die „...“ (vgl. Bl. 173 d.A.), die unstreitig eine nur in den USA vertriebene Nachahmung der Leuchte „...“ ist - nicht in der Form einer nach unten hin geschlossenen und mit einer Mönchskappe versehenen Glaskugel gestaltet sind und auch schon aus diesem Grunde anders anmuten. Gleiches gilt für die in der Anlage B8 abgebildeten Christbaumkugeln (vgl. Bl. 183 ff. d.A.) und sonstigen Glaskugeln (vgl. Bl. 186 ff. d.A.).

Auch hat die „...“, anders als die Beklagte meint, keine erhebliche Ähnlichkeit zu einer irisierenden Seifenblase und somit auch zu der Glaskugelleuchte „...“ der Klägerin. Vielmehr weist die „...“ lediglich leichte Reflexionen in dem durchsichtigen Glaskörper auf, die nicht mit den starken und farbintensiven Reflexionen der Leuchte „...“ vergleichbar sind.

Die Besonderheit der Leuchte „... liegt in der Kombination der bekannten ästhetischen Gestaltungselemente der Glaskugelleuchte mit Mönchskappe und der dichroitischen Beschichtung dieser. Der hierdurch entstandene Gesamteindruck der Leuchte hebt sich deutlich vom Marktumfeld ab und ist schon deshalb geeignet auf deren Herkunft hinzuweisen.

Auf die Frage, ob die Leuchte „...“ neu ist, kommt es für da Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart nicht an (BGH, GRUR 2009, 79, Rn. 35 – Gebäckpresse; BGH, GRUR 1997, 308, 309 - Wärme fürs Leben). Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass einzelne Merkmale der Leuchte, wie die Grundform der Leuchte (unbeschichtete Kristallglaskugel mit Mönchskappe) oder die dichroide Beschichtung von Glas im Generellen als Einzelelemente vorbekannt waren.

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen der wettbewerblichen Eigenart ist ferner der nicht unerhebliche Kostenaufwand für die Herstellung der Leuchte „...“ (so auch OLG Hamm, WRP 2015, 1374, Rn. 69; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.33), der bis zum Prototyp rund 30.000,00 EUR betrug und bis zur Serienreife weitere rund 30.000,00 EUR zuzüglich Entwicklungskosten für elektronische Bauteile (rund 20.000,00 EUR) und Zulassungskosten (30.000,00 EUR).

Die zahlreichen Designpreise, mit welcher die Leuchte „...“ ausgezeichnet wurde, sind ein weiteres Indiz für das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart (so auch OLG Köln, GRUR-RR 2003, 183, 184; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, 168). Denn in aller Regel werden derartige Preise nur für solche Produktgestaltungen vergeben, die über die bei der Gestaltung von Erzeugnissen der betroffenen Art gängige Formensprache und die damit erzielten gestalterischen Ergebnisse hinausragen und als qualitativ gelungen eingeordnet werden. Der argumentativen Verwertbarkeit und Aussagekraft der erwähnten Auszeichnungen steht es dabei nicht entgegen, dass die Beklagte teilweise die Integrität der diese Designpreise verleihenden Gremien in Zweifel zieht, weil von den Teilnehmern teilweise sogenannte „Design-Gebühren“ zu entrichten seien. Mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte, die solche Zweifel aus objektiver Sicht zu stützen geeignet sind, vermag sie damit nicht durchzudringen.

c)

Die angegriffene Leuchte stellt auch eine nahezu identische Nachahmung der Leuchte „...“ dar.

(a)

Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil).

Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen, BGH, GRUR 2000, 521 (524) – Modulgerüst I; BGH GRUR 2010, 1125 Rn. 25 – Femur-Teil; BGH WRP 2018, 950 Rn. 49 – Ballerina; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O. § 4 Rn. 3.36).

Insoweit ist auf die Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers abzustellen, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern aufgrund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt (OLG Köln, WRP 2014, 337). Dabei ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Produkte abzustellen (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen). Denn der Verkehr nimmt ein Produkt in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen wahr, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen (BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Daher genügt es nicht, nur einzelne Gestaltungsmerkmale zu vergleichen, um den Grad der Ähnlichkeit zu bestimmen (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 9.37a).

Die von der Beklagten angebotene Leuchte ist nach ihrer Gesamtwirkung ebenso wie die Leuchte „...“ der Klägerin maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass eine Kugelleuchte aus Glas, welche nach unten hin geschlossen ist und zur Deckeninstallation bestimmt ist mit einer Mönchskappe versehen wurde sowie mit einer irisierend dichroitischen Glasbeschichtung.

Die im Detail vorhandenen Unterschiede der beiden Leuchten, die die Beklagte im Einzelnen anführt (insbesondere: Mönchskappe ist dem Radius nachgebildet und schneidet nicht gerade ab, angegriffene Leuchte verfügt über eine Kabeldurchführung, langgezogener Baldachin statt in der Höhe sehr gedrungener Baldachin, LED statt OLED Lichttechnik, 1.300 Lumen statt 285 Lumen, angegriffene Leuchte verfügt über LED Abdeckung mit Entblendungsfunktion), stehen angesichts der Übereinstimmung der Leuchten in ihren grundlegenden Gestaltungsmerkmalen dem Vorliegen einer nahezu identischen Nachahmung nicht entgegen.

Auch in der farblich leicht abweichenden Gestaltung sieht der maßgebliche Durchschnittsverbraucher - so sie ihm denn überhaupt auffällt - nur eine unerhebliche Abweichung. Denn auch wenn die Leuchte „...“, in verschiedenen Farbkombinationen angeboten wird (gold/indigo; cyan/magenta; blau/orange und pink/grün; vgl. Produktdatenblatt gemäß Anl. K4, Bl. 31 ff. d.A.), schimmert sie dennoch nicht nur in diesen Farben, sondern - je nach Umgebung und Lichteinfall - genauso wie die angegriffene Leuchte, in diversen „Regenbogenfarben“, wie aus den zahlreichen zur Akte gereichten Abbildungen hervorgeht (vgl. z.B. Anlage K4, Bl. 31 ff. d.A.; Anlage K19, Bl. 61-67 d.A., Anlage B14, Bl. 205 d.A.). Dass der „Schwerpunkt“ der Farbgestaltung der Leuchte „...“ hierbei - anders als bei der angegriffenen Leuchte - auf den o.g. Farbkombinationen liegt, steht dem nicht entgegen; zumal der Durchschnittsverbraucher die betreffenden Produkte keiner analytischen Betrachtung unterzeiht und diese auch nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern aufgrund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt. Insoweit ist für diesen vielmehr das gleichartige und starke Schimmern/Reflektieren, wie das einer Seifenblase, maßgeblich.

(b)

Der Begriff der Nachahmung setzt zudem voraus, dass der Nachahmer in Kenntnis des Originals gehandelt hat (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4, Rn. 3.67).

Ist streitig, ob der Nachahmer die erforderliche Kenntnis vom Original hatte, so greift die widerlegliche Vermutung der Kenntnis ein, wenn der Nachahmer mit seinem Produkt später als der Anbieter des Originals auf dem Markt erschienen ist (BGH, GRUR 1998, 477, 480 – Trachtenjanker; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, 169). Der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass er das von ihm angebotene Produkt in Unkenntnis der Existenz des Originals geschaffen hat (BGH, GRUR 2002, 629, 633 – Blendsegel; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4, Rn. 3.78).

Vorliegend ist das Produkt des Beklagten später als die Leuchte “...“ auf dem Markt erschienen, so dass die Vermutung der Kenntnis greift, welche der Beklagte nicht erschüttert hat. Dieser stellt schon nicht in Abrede, dass er Kenntnis von der Leuchte „...“ hatte. Vielmehr bestreitet er nur, dass es zu dem von der Klägerin beschriebenen Gespräch der Geschäftsführer auf der „...“ gekommen sei und behauptet, dass er nicht gewusst habe, dass die „...“ Leuchte von der ... beschichtet werde und auch der E-Mail an die ... kein Foto der „...“ Leuchte beigefügt gewesen sei. Dies ist jedoch in Bezug auf die generelle Kenntnis von der Leuchte „...“ nicht von Belang.

Soweit der Beklagte ferner betont, dass der Geschäftsführer der Beklagten es zu keinem Zeitpunkt ins Auge gefasst habe, eine Kopie der streitbefangenen Leuchte zu produzieren (127, 298), so ist dies für den Unterlassungsanspruch unbeachtlich, denn auf eine subjektive Nachahmung kommt es für den Unterlassungsanspruch nicht an (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.68; OLG Frankfurt, WRP 2013, 1227, Rn. 17).

Auch stünde es einer Nachahmung nicht entgegen, wenn die Beklagte - wie von ihr behauptet - lediglich die von ihr zuvor vertriebene „...“ mit einer entsprechenden Glasbeschichtung versehen hätte, denn für die Nachahmung kommt es ersichtlich nicht darauf an, ob des Beklagte das Originalprodukt zu 100 Prozent nachbaut oder ob er ein bestehendes anderes Produkt so modifiziert, dass es letztlich im Gesamteindruck mit dem Original übereinstimmt.

d)

Es liegt auch eine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne von § 4 Nr. 3 a) UWG vor.

Eine Herkunftstäuschung ist anzunehmen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen können, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals oder einem mit ihm geschäftlich oder organisatorisch verbundenen Unternehmen.

Voraussetzung für eine Herkunftstäuschung ist, dass das nachgeahmte Erzeugnis eine gewisse Bekanntheit bei nicht unerheblichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise erlangt hat, so dass sich in relevantem Umfang die Gefahr der Herkunftstäuschung ergeben kann, wenn Nachahmungen vertrieben werden (BGH, GRUR 2005, 166, 167 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege). Eine Verkehrsgeltung im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG muss nicht erreicht sein (BGH, GRUR 2002, 275, 277 - Noppenbahnen; BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I), sondern es reicht eine gewisse Bekanntheit auf dem inländischen Markt im Zeitpunkt der Markteinführung der Nachahmung aus (BGH, GRUR 2009, 79 - Gebäckpresse). Die Bekanntheit kann sich nicht nur aus entsprechenden Werbeanstrengungen, sondern auch aus der Dauer der Marktpräsenz, den hohen Absatzzahlen des Originals oder dem hohen Marktanteil ergeben (BGH, GRUR 2007, 339 - Stufenleitern; BGH, GRUR 2007, 984 - Gartenliege; BGH, WRP 2013, 1189 - Regalsystem; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.41a).

Bekanntheit setzt ferner nur Kenntnis des nachgeahmten Originals, nicht auch die Kenntnis des Namens des Originalherstellers voraus (BGH, GRUR 2006, 79 - Jeans I; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.41a).

Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an das Originalprodukt reicht für das Hervorrufen einer Herkunftstäuschung nicht aus. Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287). Wie intensiv sich ein Kunde mit dem Produkt beschäftigt, hängt naturgemäß von dessen Eigenart und dessen Preis ab (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2003, 18, 186). Eine Herkunftstäuschung bei einem Verbraucher ist aber auch dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um ein höherpreisiges Produkt handelt und die Kaufentscheidung erst nach bewusster Auswahl und Hinzuziehung von Herstellerkatalogen getroffen wird (OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, 169; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.42).

Auch insoweit ist bei der Beurteilung der Übereinstimmungen auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung vermitteln. Es ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass der Verkehr die fraglichen Produkte regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt. Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es auch mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; BGH, GRUR 2010, 80 - LIKEaBIKE). Eine Herkunftstäuschung scheidet aus, wenn der Verkehr bereits bei geringer Aufmerksamkeit die Unterschiedlichkeit von Original und Nachahmung wahrnimmt (BGH GRUR 2007, 795 - Handtaschen). Die Herkunftstäuschung setzt nicht voraus, dass alle Gestaltungsmerkmale des Produkts eines Mitbewerbers übernommen werden. Vielmehr kommt es darauf an, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sind, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen (BGH, GRUR 1999, 923, 926 - Tele-Info-CD; BGH, GRUR 2001, 251, 253 - Messerkennzeichnung; BGH, GRUR 2005, 166, 168 - Puppenausstattungen; BGH, GRUR 2007, 795 - Handtaschen; OLG Köln, GRUR-RR 2007, 100, 101; OLG Düsseldorf, MarkenR 2015, 102; OLG Hamm, WRP 2015, 1374, Rn. 133-135; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.41a).

(a)

Die Leuchte „...“ verfügt zur Überzeugung der Kammer über die für die Herkunftstäuschung erforderliche Bekanntheit. Sofern die Beklagte hervorhebt, dass der Jahresumsatz 2017 einer Bekanntheit der Leuchte „...“ entgegenstehe, so verfängt dies nicht. Denn selbst wenn die Klägerin, wie von der Beklagten gemutmaßt, im Jahre 2017 nur 33 „...“ Leuchten verkauft hätte, so würde dies die für die Herkunftstäuschung erforderliche Bekanntheit nicht ausschließen. Denn insoweit kommt es nicht allein auf die Stückzahl der verkauften Leuchten an, insbesondere nicht alleinig auf diejenigen, die ein Jahr vor der Markteinführung der Nachahmung erzielt wurden.

Wie bereits dargelegt, sind Werbeaufwendungen und Messeauftritte grundsätzlich geeignet, um die erforderliche Bekanntheit des nachgeahmten Produkts zu belegen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Leuchte unstreitig auf der „...“ im Jahre 2015 vorgestellt. Die Vorstellung eines entsprechenden Produkts auf einer wichtigen Fachmesse ist durchaus geeignet, die erforderliche Bekanntheit der Produkte bei den angesprochenen Fachkreisen der Inneneinrichter, Lichtdesigner, Architekten etc. und auch den interessierten Verbrauchern zu erzeugen. Darüber hinaus wird die Leuchte seit ihrer Veröffentlichung in den Katalogen der Klägerin beworben (vgl. Anlage K4, Bl. 31 ff. d.A.) und ist auch auf der Homepage der Klägerin auffindbar (Anlage K5, Bl. 35 d.A.) was ebenfalls für eine gewisse Präsenz am Markt spricht. Ferner geht aus den zahlreichen zur Akte gereichten Presseartikeln hervor, dass die Leuchte „...“ in diversen Publikationen, wie z.B. der deutschen „…“ („…“) oder der Zeitschrift „…“ erwähnt und abgebildet wurde (vgl. Anlagen K43 - K45, Bl. 275 ff. d.A.), was wiederum für eine gewisse Verkehrsbekanntheit bei den interessierten Abnehmern wie Architekten, Inneneinrichter und Verbrauchern im Allgemeinen sorgt. Gleiches gilt in Bezug auf die zahlreichen Auszeichnungen, welche die Leuchte „...“ erhalten hat. Es ist daher möglich, schon aus diesen Umständen die erforderliche Bekanntheit der Produkte der Klägerin abzuleiten, ohne dass es auf die konkreten Verkaufszahlen ankäme. Zumal in Bezug auf die Leuchte „...“ auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der klägerischen Leuchte um ein sogenanntes „Premium-Design-Produkt“ handelt, das zu einem Preis zwischen 2.490,00 und 3.490,00 EUR verkauft wird.

Ferner ist das vorliegende Verfahren unstreitig nicht der einzige Fall, in denen die Leuchte „...“ nachgeahmt wurde. Denn die Leuchte „...“ (vgl. Anlage B8, Bl. 173 d.A.) ist unstreitig auch ein Plagiat der klägerischen Leuchte. Dies ist aus Sicht der Kammer ebenfalls ein für die hinreichende Bekanntheit des Produkts der Klägerin sprechendes Indiz.

Hinzu kommt, dass die Leuchte „...“ unstreitig von 16 Händlern und diversen Architekten in Deutschland vertrieben wird.

(b)

Der Käufer, der ein Angebot der beanstandeten Leuchte wahrnimmt, geht angesichts der Übereinstimmungen in den prägenden Merkmalen der streitgegenständlichen Produkte davon aus, es handele sich um das ihm bekannte Produkt der Klägerin oder jedenfalls um Produkte eines Herstellers, der mit der Klägerin organisatorisch oder geschäftlich verbunden ist. Durch die bestehenden Unterschiede in Details der Leuchten wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung zur Überzeugung der Kammer nicht beseitigt. Vielmehr ist auch insoweit insbesondere die dichroitische Beschichtung prägend. Dem steht das minimalistische Design der Leuchten nicht entgegen, sondern verstärkt die besondere Prägung durch die auffällige Beschichtung vielmehr. Auch ist zu berücksichtigen, dass auf der angegriffenen Leuchte kein Schriftzug erkennbar ist, der auf ihren Hersteller, die Beklagte, hinweist.

Wegen der nur unerheblichen Abweichungen der beiden Leuchten wird der Verkehr, der sich grundsätzlich nur an den äußeren Gestaltungsmerkmalen einer Ware orientieren kann (BGH, GRUR 2002, 820, 822 - Bremszangen) und in der Regel nicht beide Produkte nebeneinander, sondern nur in gewissem zeitlichen und räumlichen Abstand voneinander wahrnehmen wird, darüber getäuscht, dass es sich bei der Leuchte der Beklagten nicht um das bekannte Modell der Klägerin handelt.

Der Umstand, dass der Verbraucher bei einer hochpreisigen Leuchte eine Kaufentscheidung erst nach bewusster Auswahl und unter Hinzuziehung von Herstellerkatalogen zu treffen pflegt, schließt eine Herkunftstäuschung i.S. des § 4 Nr. 9 lit. a UWG nicht aus. Es bleibt Raum für dessen Annahme, zwischen dem Hersteller des von ihm ausgewählten Erzeugnisses und dem ihm nicht namentlich bekannten Hersteller des von ihm wegen seines besonderen Designs geschätzten Originalprodukts bestehe Identität oder jedenfalls eine Vertragsbeziehung (so in Bezug auf Möbelstücke: OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, Rn. 31).

e)

Die Herkunftstäuschung ist auch vermeidbar. Denn in Bezug auf Kugelleuchten besteht gerichtsbekannt eine weitreichende Gestaltungsfreiheit und -möglichkeit, welche der Beklagte nicht ausgenutzt hat.

Sofern die Beklagte ausführt, dass die Stattgabe der Klage zu einer Quasi-Patentierung dichroitisch beschichteter runter Leuchten führen würde und die Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehörten und unter Berücksichtigung einer angemessene Lösung einer technischen Aufgabe dienten, grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden könnte, so verfängt dies nicht. Denn hier geht es gerade nicht um die Übernahme von Merkmalen, die einer bestimmten technischen Lösung dienen, sondern maßgeblich um die Nachahmung von rein gestalterischen Elementen.

f)

Damit ist von einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen, zumal die für eine Unlauterkeit sprechenden besonderen Umstände angesichts der durch Verkehrsbekanntheit gesteigerten wettbewerblichen Eigenart des Klägerprodukts und der im Gesamteindruck fast identischen Übernahme des Leistungsergebnisses der Klägerin in der Abwägung kein besonderes Gewicht mehr haben müssen (vgl. hierzu auch Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.69).

3.

Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

4.

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.

II.

Auch der mit dem Klageantrag zu II. geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist begründet. Dieser ergibt sich aus dem durch den Wettbewerbsverstoß der Beklagten begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis der Parteien in Verbindung mit § 242 BGB.

Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH, BGHZ, 95, 274, Rn. 34 - GEMA Vermutung I; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 9, Rn, 4.5 m.w.N.).

Die Klägerin ist auf die begehrte Auskunft angewiesen, um mögliche weitere Verletzungshandlungen durch Dritte zu unterbinden und um ihren Schadensersatzanspruch beziffern zu können. Die Beklagte kann die begehrten Angaben zudem unschwer beschaffen.

III.

Die Klägerin kann von der Beklagten ferner die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz gemäß den §§ 9, 3, 4 Nr. 3 a) UWG verlangen.

Die Beklagte hat zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und somit fahrlässig gehandelt, § 276 Abs. 2 BGB. An die Sorgfaltsanforderungen sind im Lauterkeitsrecht strenge Anforderungen zu stellen. Der Verletzer kann sich daher grundsätzlich nicht darauf berufen, er habe sein Verhalten unverschuldet für zulässig gehalten. Es genügt, dass er mit der nicht fern liegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen musste (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 3.82 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

Auf die Frage, ob die Beklagte die Leuchte „...“ nachahmen wollte, also ob sie vorsätzlich gehandelt hat, kommt es demnach nicht mehr an.

Es besteht auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin durch den Wettbewerbsverstoß der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Es genügt, dass nach der Lebenserfahrung der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich ist, wobei ein großzügiger Maßstab anzulegen ist (BGH, GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot; BGH, GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II). Dies ist bei Wettbewerbsverstößen grundsätzlich zu bejahen (BGH, GRUR 2001, 849, 850 - Remailing-Angebot). In der Regel – so auch hier – bedarf es daher keiner detaillierten Darlegungen (BGH, GRUR 2001, 84 - Neu in Bielefeld II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, a.a.O., § 12 Rn. 2.55).

IV.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.186,37 EUR.

Denn die Abmahnung war nach den obigen Ausführungen berechtigt. Der der Abmahnung zugrundegelegte Gegenstandswert von 100.000,00 EUR ist nach Ansicht der Kammer angemessen, so dass die Klägerin die begehrte 0,65 Gebühr hieraus (= 976,95 EUR) nebst Auslagenpauschale (= 20,00 EUR) und Umsatzsteuer (= 189,42 EUR) erstattet verlangen kann.

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Beklagtenvertreter wurde die Klage am 14.09.2018 zugestellt (vgl. Bl. 115 d.A.).

V.

Auch kann die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren für das Abschlussschreiben vom 23.05.2018 (Anlage K26, Bl. 103 ff. d.A.) in Höhe von 2.348,94 EUR unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) erstattet verlangen.

Die Hinzuziehung eines Anwaltes für das Abschlussschreiben war erforderlich (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 23 f. – Kosten für Abschlussschreiben), um die Beklagte dazu zu bewegen, eine Abschlusserklärung abzugeben, da der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main nur ein vorläufiger Charakter zukam. Das Abschlussschreiben stellte gebührenrechtlich eine gegenüber der Tätigkeit im vorausgegangenen Eilverfahren eigene Angelegenheit dar (vgl. BGH, MDR 2009, 772, Rn. 8 m.w.N.).

Die Klägerin hat die vor einem Abschlussschreiben zu wahrende Wartefrist eingehalten. Diese Frist beträgt nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 274, 278; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 294 – Wartefrist; OLG Frankfurt, NJOZ 2011, 1491) im Allgemeinen zwei Wochen, beginnend mit dem Zugang der Entscheidung, die für den Schuldner Anlass geben kann, von sich aus zu prüfen, ob eine Abschlusserklärung abgegeben werden soll. Der Beklagten wurde die Beschlussverfügung vom 12.04.2018 am 25.04.2018 zugestellt (vgl. Anlage K25, Bl. 102 d.A.) und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.04.2018 (vgl. Anlage K24, Bl. 101 d.A.). Sie hatte danach mehr als 2 Wochen ungenutzt Zeit zur Abgabe einer Abschlusserklärung verstreichen lassen, weshalb sie der Klägerin Veranlassung zum Abschlussschreiben vom 23.05.2018 gegeben hat.

Für das Abschlussschreiben sind Kosten in Höhe einer 1,3-Gebühr entstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt ein Abschlussschreiben im Grundsatz eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG VV) entstehen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1038, Rn. 31 – Kosten für Abschlussschreiben I; BGH, GRUR 2015, 979, Rn. 32 f. – Kosten für Abschlussschreiben II), denn das Abschlussschreiben erschöpft sich in der Regel - so auch hier - nicht in einer bloßen Bezugnahme auf die bereits ergangene einstweilige Verfügung. Vielmehr wird mit ihm das Ziel verfolgt, einen Verzicht des Antragsgegners auf sämtliche Gegenrechte herbeizuführen. Zudem ist nach Zugang der Abschlusserklärung regelmäßig eine Prüfung erforderlich, ob die Erklärung inhaltlich ausreicht, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (BGH, GRUR 2010, 1038 Rn. 31 - Kosten für Abschlussschreiben I; Abgrenzung: OLG Frankfurt, NJOZ 2011, 1491; OLG Frankfurt, JurBüro 2018, 470, Rn. 16).

Unter Berücksichtigung des dem Abschlussschreiben zugrunde gelegten Gegenstandswertes in Höhe von 100.000,00 EUR, welcher nicht zu beanstanden ist, ergibt sich demnach ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.348,94 EUR (1.953,90 EUR (= 1,3 Gebühr aus 100.000,00 EUR) zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer).

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit resultiert aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Beklagtenvertreter wurde die Klage am 14.09.2018 zugestellt (vgl. Bl. 115 d.A.).

VI.

Der Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.03.2019, welchen die Kammer bei der Entscheidung berücksichtigt hat, bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO, da dieser keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielt.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Beklagte voll unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.