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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.04.2019 – 3-10 O 18/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:0625.3.10O18.18.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte markenrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche (Feststellung) sowie Abmahnkosten geltend, wobei sie die Ansprüche hilfsweise auch auf Wettbewerbsrecht stützt.

Das Unternehmen … ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „…“ (im Folgenden auch: Klagemarke) mit der Registernummer …. Diese Marke ist eingetragen für die Klassen 2 und 3, insbesondere für die Waren Parfum, und wurde am 23.09.1957 ins Markenregister eingetragen. Tag der Veröffentlichung war der 31.10.1957. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Registerausdruck (Anlage K1, Bl. 8-10 d.A.) Bezug genommen. Die … ist auch Inhaberin der Unionsmarke „…….“ mit der Registernummer …, die ebenfalls für die Waren Parfum registriert ist.

Unter der Bezeichnung „…“ werden in Deutschland Parfums vertrieben.

Die Beklagte ist ein polnischer Parfumproduzent mit Sitz in Warschau. Sie stellt her und vertreibt unter dem Zeichen „…“ Parfums. Sie verkaufte an Herrn …, der seinen Geschäftssitz in der … in … hat, besagte Parfums mit dem Zeichen „…“. Herr … bot diese Parfums in Deutschland über das Internet zum Kauf an.

Die Klägerin sah in der Benutzung des Zeichens „…“ für Parfums eine Verletzung der oben genannten Unionsmarke „…“ sowie wettbewerbsrechtliche Verstöße. Insoweit führte die Klägerin eine Klage gegen Herrn … vor dem Landgericht Berlin (Az. 97 O 17/17). Mit Urteil vom 04.10.2017 (Anlage B1, Bl. 71-77 d.A.), auf das Bezug genommen wird, wies das Landgericht Berlin diese Klage als unbegründet ab. Nachdem die Klägerin die Berufung gegen dieses Urteil zurücknahm, ist dieses nunmehr rechtskräftig. Herr … benannte gegenüber der Klägerin die Beklagte als seine Lieferantin.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 16.02.2017 (Anlage K6, Bl. 16-21 d.A.), auf das Bezug genommen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte wegen Verletzung der oben genannten Unionsmarke „…“ sowie wettbewerbsrechtlicher Verstöße ab und forderte die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben vom 12.04.2017 (Anlage K11, Bl. 34/35 d.A.) wies die Beklagte die Ansprüche der Klägerin letztmalig zurück.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage nunmehr ihre geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte weiter, wobei sie ihre behaupteten markenrechtlichen Ansprüche nunmehr auf die oben genannte deutsche Wortmarke „…“ stützt.

Die Klägerin behauptet, sie stelle aufgrund einer Lizenz an der Klagemarke Parfum- und Kosmetikprodukte der Marke …“ her. Nach dem die Klägerin zunächst behauptet hat, selbst exklusive Lizenznehmerin der Markeninhaberin zu sein, behauptet sie zuletzt, die … habe dem niederländischen Unternehmen … eine Hauptlizenz an der Klagemarke erteilt und die … habe der Klägerin wiederum mit Zustimmung der Markeninhaberin eine Sublizenz erteilt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Klagemarke „…“ im relevanten Zeitraum des § 25 MarkenG rechtserhaltend genutzt worden sei. Insoweit stelle auch die Benutzung des Zeichens „…“ eine rechtserhaltende Nutzung der Klagemarke im Sinne von § 26 III MarkenG dar.

Die Klägerin meint, die Verwendung des Zeichens „…“ für Parfum verletze die Markenrechte aus der Klagemarke „…“. Es bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 II Nr. 2 MarkenG. Darüber hinaus stünden ihr wettbewerbsrechtliche Ansprüche zu, die in zweiter Linie geltend gemacht würden.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihr es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,

in Deutschland im geschäftlichen Verkehr Parfumprodukte mit der Bezeichnung „…“, in der nachfolgend eingeblendeten Ausstattung

[……..]

einzuführen, dort anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder einführen, anbieten, bewerben oder vertreiben zu lassen.

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

a) Name und Anschrift des oder der Lieferanten der Parfumprodukte mit der Bezeichnung „…“, unter Vorlage von Rechnungskopien;

b) über den Umfang, in welchem sie Parfumprodukte mit der Bezeichnung „…“ im Sinne des Klageantrags Ziff. 1 in Deutschland vertrieben hat, unter Angabe der vollständigen Umsätze nach Art einer geordneten Rechnungslegung sowie des von ihr erzielten Gewinns unter Vorlage von aussagekräftigen Rechnungsbelegen;

3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin und der Markeninhaberin den Schaden zu erstatten hat, der aus der in Ziffer 1. bezeichneten Verletzungshandlung jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.305,40 € zuzüglich fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Sie behauptet, dass sie in Deutschland keine Waren mit dem angegriffenen Zeichen „…“ in Deutschland vermarkte. Herr … habe die Waren in Polen bestellt und dort in Empfang genommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarke „…“ im Sinne von § 25 II 1 MarkenG. Eine Benutzung habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Insbesondere stelle die Benutzung des Zeichens „…“ keine rechtserhaltende Nutzung der Klagemarke dar. Das Hinzufügen des Accent aigu auf dem Schluss-„e“ verändere den kennzeichnenden Charakter der Marke im Sinne von § 26 III MarkenG erheblich, insbesondere in phonetischer Hinsicht.

Hinsichtlich der geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Sie meint, die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Beklagtenschriftsatz vom 23.11.2018 (Bl. 193/194 d.A.) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist unter dem 19.01.2018 bei Gericht eingegangen und der Beklagten unter dem 09.04.2018 (Auslandszustellung) zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist international und örtlich zuständig.

1.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO international zuständig.

Gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist. Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens, so dass die Bekl. nach Wahl der Kl. vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden können (vgl. BGH, GRUR 2018, 84 – Parfummarken Rn. 44, 47 zur Vorgängerfassung Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO).

Die internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über eine behauptete Verletzung einer nationalen Marke unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist den Gerichten des Mitgliedstaats zugewiesen, in dem die Marke geschützt ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 84 – Parfummarken Rn. 48). Dies ist im Streitfall Deutschland. Die Klägerin behauptet nämlich ein schädigendes Ereignis in Deutschland durch den Verkauf der mit dem Zeichen „…“ versehenen Parfums in Deutschland durch den Internetversandhändler Rainer Benda, der seinerseits diese Parfums bei der Beklagten erworben hatte. Danach sind die deutschen Gerichte wegen der von der von der Klägerin behaupteten Verletzung der deutschen Marke „…“ zuständig.

Entsprechendes gilt auch für den klägerseits behaupteten Verstoß der Beklagten gegen deutsches Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit dem Verkauf der mit dem Zeichen „…“ versehenen Parfums in Deutschland durch den Internetversandhändler …, der seinerseits diese Parfums bei der Beklagten erworben hatte.

2.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO örtlich zuständig.

Der Internetversandhändler … hat seinen Geschäftssitz in … und damit in Hessen. Für (behauptete) Markenrechtsverletzungen in Hessen ist das Landgericht gem. § 140 I, II MarkenG i.V.m. § 40 Hessische JustizzuständigkeitsVO örtlich zuständig.

Hinsichtlich des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main aus § 14 II 1 UWG.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch gem. § 14 I, II Nr. 2 MarkenG zu.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, wobei jedoch festzuhalten bleibt, dass die Vortragsweise der Klägerin zur Aktivlegitimation im Hinblick auf den diesbezüglich mehrfach wechselnden Sachvortrag durchaus sehr bedenklich ist, wobei der ursprüngliche Vortrag sogar nachweislich falsch gewesen ist.

Es kann weiterhin dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch gem. § 14 II Nr. 2 MarkenG überhaupt besteht.

Die Klägerin ist jedenfalls mit der Geltendmachung des gegenständlichen Unterlassungsanspruchs gem. § 25 II 1 MarkenG ausgeschlossen.

Die Beklagte hat die Einrede der Nichtbenutzung der streitgegenständlichen Klagemarke im Sinne von § 25 II 1 MarkenG erhoben.

Die Klagemarke „…“, die unter dem 23.09.1957 ins Register eingetragen worden ist und unter dem 31.10.1957 veröffentlicht worden ist, unterliegt unzweifelhaft dem Benutzungszwang.

Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c MarkenG wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war, § 25 II 1 MarkenG n.F. bzw. werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c MarkenG wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist, sofern die Marke zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren eingetragen ist, § 25 II 1 MarkenG a.F..

Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber. Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert (§ 26 I – III MarkenG).

Die Klägerin hat weder für den Zeitraum des § 25 II 1 MarkenG n.F. noch für den Zeitraum des § 25 II 1 MarkenG a.F. nachgewiesen, dass in diesen Zeiträumen die Klagemarke „…“ benutzt worden ist. Sie hat auch keine berechtigten Gründe für eine Nichtbenutzung vorgetragen.

Aus keiner der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich bzw. lässt sich entnehmen, dass die Klagemarke in ihrer konkret eingetragenen Form „…“ in den maßgeblichen Zeiträumen benutzt worden ist. Vielmehr wurde/wird ständig und ausnahmslos die Schreibweise „…“ benutzt. Diese abweichende Benutzung stellt jedoch keine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke dar, weil keine unerhebliche Abweichung im Sinne von § 26 III MarkenG vorliegt, da vorliegend nämlich die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke verändert.

Die Veränderung des kennzeichnenden Charakters einer Marke wird danach beurteilt, ob die beteiligten Verkehrskreise unter Berücksichtigung der branchenüblichen Verwendung von Marken die registrierte und die benutzte Form trotz ihrer Unterschiede dem Gesamteindruck nach als dieselbe Marke ansehen. Bei der Frage, ob die Verkehrskreise in der registrierten und der benutzten Form dieselbe Marke sehen, ist zunächst auf die tatsächliche Verkehrsauffassung abzustellen. Zur Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise ist auf diejenigen Abnehmer abzustellen, die die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nachfragen. Dabei sind die Waren oder Dienstleistungen ihrer gattungsmäßigen Art nach und nach ihren objektiven Merkmalen zu Grunde zu legen. Eine Identität der registrierten und der benutzten Form ist für die Annahme eines gleichen Gesamteindrucks nicht erforderlich. Vielmehr ist entscheidend, ob der Verkehr – trotz erkennbarer Unterschiede – die registrierte und die benutzte Form im direkten Vergleich als dieselbe Marke ansieht. Die Beurteilung der Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke ist eine Rechtsfrage (vgl. zum Ganzen BeckOK MarkenR/Bogatz, 17. Ed., 1.4.2019, MarkenG § 26, Rn. 122ff.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Verkehr die registrierte und die benutzte Form im direkten Vergleich nicht als dieselbe Marke ansieht.

Hinsichtlich des Hinzufügens von Buchstaben hat der BGH entschieden, dass Abweichungen durch das Hinzufügen oder Verdoppeln von Buchstaben nur dann für die Frage der rechtserhaltenden Benutzung unerheblich sind, wenn sie weder phonetische noch begriffliche Bedeutung haben (vgl. BGH, GRUR 2009, 888 – Thermoroll, Rn. 16). Entsprechendes hat vorliegend für das Hinzufügen des Accent aigu auf dem Schluss-„e“ von „…“ zu gelten. Dem Accent aigu auf dem Schluss-„e“ von „…“ kommt vorliegend jedoch erhebliche phonetische Bedeutung zu. Durch den Accent aigu auf dem Schluss-„e“ wird nämlich die Aussprache von „…“ maßgeblich beeinflusst. Das Wort „…“ wird gerade wegen des Accent über dem Schluss-“e“ von den inländischen Verkehrskreisen entsprechend geläufiger französischer Fremdworte, wie z. B. Canape, Souffle oder Neglige, ganz überwiegend mit betontem langem „e“ am Wortende ausgesprochen werden (vgl. BPatG, Beschl. v. 25.1.2005 – 24 W (pat) 69/04, BeckRS 2008, 26375, beck-online; BPatG München, Beschluss vom 04. April 2007 – 26 W (pat) 2/05 –, Rn. 20, juris). Eine solche Sprechweise kommt der Klagemarke in ihrer eingetragenen Form gerade nicht zu. Vielmehr sind die Möglichkeiten der Aussprechweise der Klagemarke ohne den Accent aigu vielfältig. Auf die Darlegungen der Beklagten kann insoweit verwiesen werden. Dagegen gibt der Accent aigu der Aussprache des Wortes „…“ ihr Gepräge. Durch den Accent aigu wird gerade die französische Aussprache mit langem betonten „e“ vorgegeben und insoweit auf den französischen Vornamen „…“ Bezug genommen und damit kommt dem Accent aigu auch begriffliche Bedeutung zu. Weiterhin ist im Schriftbild zusätzlich der Akzent auf dem Endvokal „e“ zu berücksichtigen, der als Anklang an die französische Sprache und als augenfällige, charakteristische Zutat dem Wort insgesamt einen von der eingetragenen Klagemarke abgehobenen, anderen optischen Eindruck verleiht (vgl. BPatG München, Beschluss vom 04. April 2007 – 26 W (pat) 2/05 –, Rn. 21, juris).

Nach all dem greift die Einrede der Nichtbenutzung der Klagemarke gem. § 25 II 1 MarkenG a.F. bzw. n.F. durch.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. § 19 MarkenG und keinen Anspruch auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht gem. § 14 VI MarkenG.

Auch diese Ansprüche sind gem. § 25 II 1 MarkenG a.F. und n.F. ausgeschlossen. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

3.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Abmahnkosten gem. § 14 VI MarkenG bzw. Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die gesamte Klage basiert auf einer behaupteten geltend gemachten Verletzung der deutschen Marke „…“ mit der Registernummer …. Insoweit ist davon auszugehen, dass auch die geltend gemachten Abmahnkosten mit der Verletzung dieser Marke begründet werden sollen. Abweichendes trägt die Klägerin jedenfalls nicht vor, insbesondere nicht dass die Abmahnkosten auf die Verletzung der Unionsmarke „…“ mit der Registernummer … gestützt werden sollen (wofür das Landgericht Frankfurt am Main vorliegend international auch gar nicht zuständig wäre, vgl. BGH, GRUR 2018, 84 – Parfummarken, Rn. 49ff.) und dass eine Verletzung der Unionsmarke überhaupt vorgelegen haben soll.

Die Klägerin trägt aber schon nicht vor, dass sie die Beklagte überhaupt wegen der Verletzung der deutschen Marke „…“ mit der Registernummer … abgemahnt hat. Insoweit kann sie sich nicht erfolgreich auf das Abmahnschreiben vom 16.02.2017 berufen. Im Hinblick auf eine behauptete Markenrechtsverletzung wird dort nämlich ausschließlich die Verletzung der Unionsmarke „…“ mit der Registernummer … abgemahnt. Dies umfasst aber gerade nicht gleichzeitig auch eine Abmahnung wegen der Verletzung der deutschen Marke „…“ mit der Registernummer …. Vielmehr handelt es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände, die jeweils gesondert geltend zu machen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin in diesem Abmahnschreiben in Bezug auf die Unionsmarke bei der rechtlichen Würdigung unzutreffender Weise auch auf die deutsche Vorschrift des § 14 MarkenG beruft.

4.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine durchsetzbaren Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadenersatz und Abmahnkosten aus Wettbewerbsrecht, insbesondere §§ 3 I, 4 Nr. 3b), 6 II Nr. 4 u. 6 UWG (Unterlassung) i.V.m § 9 UWG i.V.m. § 242 BGB (Schadenersatz u. Auskunft) i.V.m. § 12 I 2 UWG (Abmahnkosten) zu.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin diesbezügliche Ansprüche dem Grunde nach überhaupt zustehen. Jedenfalls sind solche Ansprüche nicht mehr durchsetzbar, da sie gem. § 11 I, II UWG i.V.m. § 214 I BGB verjährt sind.

Gem. § 11 I UWG verjähren die Ansprüche aus §§ 8, 9 und 12 Absatz 1 Satz 2 UWG in sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 11 II UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 16.02.2017 auch wegen wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ab. Spätestens zu diesem Zeitpunkt verfügte sie über alle für sie notwendigen Informationen, um die Beklagte in Anspruch zu nehmen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt begann die Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche zu laufen.

Danach lief die Verjährungsfrist mit Ablauf des 16.02.2017 ab. Geht man davon aus, dass die Verjährung gem. § 203 S. 1 BGB aufgrund von Verhandlungen ab dem Zeitpunkt der Abmahnung gehemmt gewesen ist, so waren diese Verhandlungen spätestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 12.04.2017 beendet. Danach lief die Verjährungsfrist unter Berücksichtigung der Hemmung nach sechs Monaten mit Ablauf des 12.10.2017 ab. Da die Klage erst nach Eintritt der Verjährung eingereicht worden ist, konnte diese die Verjährung nicht mehr im Sinne von § 204 I Nr. 1 BGB hemmen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.