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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 06.06.2019 – 2-20 O 139/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:0606.2.20O139.18.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter der ……… GmbH & Co. KG (im Folgenden: ……) die Beklagte als Bürgin für Ansprüche gegen die ……. GmbH (im Folgenden: ……) in Anspruch. Mit dieser war die …….. für ein größeres Bauvorhaben in Hamburg entsprechend einem im September 2012 geschlossenen Bauleistungsvertrag betreffend die Gewerke der technischen Gebäudeausrüstung beteiligt. (Anlagenkonvolut K 1).
Die Beklagte übernahm für die ………. unter dem 25.09.2012 zwei Vertragserfüllungsbürgschaften betreffend Baufelder 1 und 2 insgesamt in Höhe der Klageforderung (Anlagenkonvolut K 4).
Eine Abnahme der Leistungen ist mit der Begründung der Nichtabnahmefähigkeit nicht erfolgt.
Der Bauleistungsvertrag wurde seitens der ….. aus wichtigem Grund gekündigt.
Über das Vermögen der ……… wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger behauptet, dass der …… gegenüber der …….. Schadensersatzansprüche wegen Verzug, Mängeln, unvollständiger Leistungen und vertraglich vereinbarter Kostenübernahmen von über 5 MIO EUR zustünden. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte als Bürgin aufgrund der übernommenen Vertragserfüllungsbürgschaften hierfür einzustehen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 776.055,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt zunächst die Einrede der Verjährung.
Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass Ansprüche aus den Bürgschaften nicht geltend gemacht werden könnten. Zum einen habe zum Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärungen am 08.11.2012 keine Identität zwischen dem Gläubiger des Hauptschuldners und dem Gläubiger der Bürgschaftsforderung (……….) bestanden.
Zum anderen sei die Sicherungsabrede zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger wegen Übersicherung unwirksam. Als Bürgin könne die Beklagte die entsprechende Einrede des Gläubigers erheben.
Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Etwaige Forderungen wären zwar nicht verjährt, weil die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.06.2017 verzichtet hatte und der Mahnbescheidsantrag der Klägerin am 29.06.2017 eingegangen ist. Verjährungsunterbrechende Handlungen wurden jeweils vor Ablauf von 6 Monaten durchgeführt.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten aber keine durchsetzbaren Forderungen zu, weil die durch die Bürgschaften abgesicherten Anspruchsgrundlagen nicht wirksam vereinbart wurden. Als Bürgin kann die Beklagte die Einwendungen des Hauptschuldners geltend machen.
Bei den Bauleistungsverträgen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der ……., weil sie für eine Vielzahl von Fällen gleichlautend vorgegeben wurden. Die …….. wurde als Vertragspartner der ….. unangemessen wegen Übersicherung benachteiligt.
Die in Ziffer 12.1 der Bauleistungsverträge nebst Anlagen vereinbarten Ausführungssicherheiten waren nach dem Wortlaut der Vereinbarung auch geeignet, auch Ansprüche auf Mängelbeseitigung abzusichern, die erst nach Abnahme der Werkleistung entstanden wären. Denn es sollten „sämtliche Ansprüche“ gesichert werden. Da die streitgegenständlichen Bürgschaften zudem erst u.a. nach Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel und Erbringung von Restarbeiten ablösbar sein sollten, hätte es zu einer Übersicherung kommen können. Jedenfalls hätte auch nach Abnahme für eine geraume Zeit eine mehr als fünfprozentige Sicherheit zur Verfügung gestanden, was als unangemessen zu bewerten ist. Denn anders als bis zur Abnahme besteht nach der Abnahme kein Erfüllungsrisiko, sondern ein in der Regel geringes Mängelbeseitigungsrisiko.
Im Hinblick darauf, dass bei einem Streit über die Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel oder der Erbringung von Restarbeiten ein langwieriger Prozess geführt werden kann, wäre eine entsprechend lange Übersicherung möglich gewesen. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, auf die sich die Beklagte als Bürgin berufen kann mit der Folge, dass sie aus den Bürgschaften nicht haftet.
Zudem hätte es zu einer Überschneidung der Vertragserfüllungsbürgschaften und dem gemäß § 12 Ziffer 3 des Bauvertrages möglichen Einbehalt und damit zu einer weiteren Übersicherung kommen können. Denn bis zur Vorlage von Gewährleistungsbürgschaften – die Zug um Zug gegen Rückgabe der Erfüllungsbürgschaften – erteilt werden sollte, hätte ein Bareinbehalt für Gewährleistungsansprüche erfolgen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.