Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 07.06.2019 – 3-10 O 106/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:0607.3.10O106.18.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch sowie Abmahnkosten geltend.
Der Kläger ist eine Unternehmervereinigung des Taxengewerbes in Frankfurt am Main. Ihm gehört eine Vielzahl der Frankfurter Taxiunternehmer an.
Die Beklagte ist Taxiunternehmerin mit Betriebssitz in Frankfurt am Main und verfügt über mehrere Taxikonzessionen in Frankfurt am Main. Unter anderem ist sie Konzessionärin des Taxis mit der Ordnungsnummer XXX. Für dieses Fahrzeug besteht zwischen den Parteien kein Gestattungsvertrag über das Aufstellen dieses Taxis auf den Taxihalteplätzen des Flughafens Frankfurt am Main.
Da der Kläger meinte, dass das oben genannte Taxi der Beklagten in wettbewerbswidriger Weise am Flughafen Frankfurt am Main aufgestellt und bereitgehalten worden sei, mahnte er die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2018 (Bl. 6 – 9 d.A.), auf das Bezug genommen wird, ab und forderte die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese gab die Beklagte nicht ab.
Der Kläger trägt vor, am 18.05.2018 ab 22.13 Uhr sei das Taxi der Beklagten mit der Ordnungsnummer XXX (amtl. Kennzeichen X-XX XXX) unberechtigt auf den vom Kläger am Flughafen Frankfurt am Main angemieteten Taxihalteplatz A2 bis B4 vor dem Terminal 1, Abflugbereich aufgestellt worden. Das Taxi habe dort an erster Position der dort aufgereihten Taxen für einen längeren Zeitraum gestanden und auf Fahrgäste gewartet. Schließlich seien Fahrgäste aus dem Terminal gekommen und von besagtem Taxi eingeladen und befördert worden. Dies habe der hinter dem Taxi der Beklagten stehende Taxifahrer S beobachtet und der Taxiaufsicht, Herr B, entsprechend gemeldet. Der Kläger ist der Auffassung, dass dies einen Wettbewerbsverstoß darstelle. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit einem Taxi auf den von dem Kläger angemieteten und behördlich gekennzeichneten Taxihalteplätzen bereitzuhalten, wenn für das Taxi kein Gestattungsvertrag mit dem Kläger besteht, wie geschehen am 18.05.2018 gegen 22.13 Uhr,
2.
an den Kläger 297,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellt einen Wettbewerbsverstoß in Abrede. Der Taxifahrer der Beklagten habe den aufgenommenen Fahrgast in rechtskonformer Weise befördert.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.05.2019 (Bl. 103 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 10.05.2019 (Bl. 102 – 112 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 8 I, III Nr. 2, 3 I, 4 Nr. 4 UWG.
Der beweisbelastete Kläger hat den behaupteten Wettbewerbsverstoß der Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen. Einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten in Form des wettbewerbswidrigen Aufstellens mit einem Taxi am Flughafen Frankfurt am Main vermochte die Kammer im Ergebnis nicht festzustellen.
Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Nach § 286 ZPO hat der Tatrichter ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, NJW 1993, 935, 937).
Zu einer Gewissheit in diesem Sinne vermochte die Kammer jedoch nicht zu gelangen.
Was zweifelsfrei festgestellt werden konnte, was jedoch letztlich auch nicht streitig war, ist, dass der Fahrer des besagten Taxis der Beklagten mit der Ordnungsnummer XXX auf besagtem Taxihalteplatz am Flughafen Frankfurt am Main gehalten, einen Fahrgast eingeladen und diesen sodann befördert hat. Wie es aber konkret zu dieser Beförderung gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig und konnte auch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls vermochte der insoweit beweisbelastete Kläger seine Behauptungen zum konkreten Hergang und damit einen Wettbewerbsverstoß nicht zu beweisen.
Dabei ist nochmals herauszustellen, dass sowohl der Klageantrag als auch der klägerische Tatsachenvortrag dahingeht, dass sich der Fahrer des besagten Taxis der Beklagten mit der Ordnungsnummer XXX auf besagtem Taxihalteplatz am Flughafen Frankfurt am Main gezielt aufgestellt und bereitgehalten haben soll, um dort wartend ankommende Fluggäste „abzufangen“.
Bereits der klägerische Zeuge S hat die Behauptungen des Klägers nicht bestätigt. Der Zeuge S hat gerade nicht bestätigt, dass sich der Fahrer des besagten Taxis der Beklagten mit der Ordnungsnummer XXX auf besagtem Taxihalteplatz am Flughafen Frankfurt am Main gezielt aufgestellt und bereitgehalten hat, um dort wartend ankommende Fluggäste „abzufangen“. Vielmehr hat der Zeuge keine Angaben dazu machen können, wie es dazu gekommen ist, dass der Fahrer des besagten Taxis der Beklagten, der Zeuge R, auf dem Taxihalteplatz gehalten hat und wie es zu der Beförderung des Fahrgastes gekommen ist. Der Schilderung des Zeugen S nach soll der Zeuge R bereits mit dem Taxi der Beklagten auf dem Taxihalteplatz gehalten und den Fahrgast bereits eingeladen haben, als er, der Zeuge S, zum Taxihalteplatz gekommen sei. Außer dem Taxi der Beklagten sei zu diesem Zeitpunkt kein anderes Taxi auf dem Taxihalteplatz vorhanden gewesen. Danach ist die Aussage des Zeugen S im Hinblick auf ein Aufstellen und Bereithalten des Taxis der Beklagten auf besagtem Halteplatz unergiebig gewesen.
Nach informatorischer Anhörung des nunmehrigen Vorstandsmitglieds des Klägers, Herrn B, hat die Kammer zwar erhebliche Bedenken, dass die nunmehrige Aussage des Zeugen S den Tatsachen entspricht. Insoweit hat das Vorstandsmitglied B nachvollziehbar geschildert, dass der Zeuge S ihm (B) vor Ort einen völlig anderen Geschehensablauf geschildert habe, nämlich so wie klägerseits vorgetragen. Jedoch lässt sich allein aufgrund der informatorischen Anhörung des Vorstandsmitglieds B eine Verurteilung nicht stützen. Insoweit beruhen die konkreten Angaben des Herrn B zum behaupteten Wettbewerbsverstoß nämlich auf bloßem Hörensagen in Bezug auf die Angaben des Zeugen S, die dieser gerade nicht mehr aufrechterhält. Eigene Angaben zum Hergang der Aufstellung konnte Herr B gerade nicht machen, da er erst dazu gekommen ist, als der Zeuge R bereits auf dem Haltplatz stand und den Fahrgast schon eingeladen hatte. Wie es dazu konkret gekommen ist, dazu konnte Herr B gerade keine Angaben machen.
Eine Verurteilung der Beklagten lässt sich auch nicht auf die Aussage des Zeugen R (Zeuge der Beklagtenseite) stützen, auch wenn der Kläger sich diese Aussage hilfsweise zu Eigen macht. Insoweit ist nochmals zu betonen, dass sowohl der Klageantrag als auch der klägerische Tatsachenvortrag dahingeht, dass sich der Fahrer des besagten Taxis der Beklagten mit der Ordnungsnummer 1533 auf besagtem Taxihalteplatz am Flughafen Frankfurt am Main gezielt aufgestellt und bereitgehalten haben soll, um dort wartend ankommende Fluggäste „abzufangen“. Dies hat der Zeuge R gerade nicht bestätigt, sondern vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt. Insoweit ist auch nicht entscheidend, dass auch die Aussage des Beklagtenzeugen vom Parteivortrag der Beklagten (Klageerwiderung vom 12.10.2018 (Bl. 21 d.A.)) erheblich abweicht. Maßgeblich ist lediglich, dass sich auch aus der Aussage des Zeugen R der von dem Kläger behauptete konkrete Wettbewerbsverstoß nicht ergibt. Der Zeuge R hat angegeben, dass er auf seiner Fahrt vom Flughafen weg nur deshalb auf den leeren besagten Taxihalteplatz gefahren sei, weil dort eben keine Taxen zur Fahrgastbeförderung vorhanden gewesen seien und zumindest ein Fahrgast ihn herangewunken habe, um von ihm und seinem Taxi befördert zu werden. Diesen Fahrgastauftrag habe er (der Zeuge R) lediglich angenommen. Dieser Sachverhalt fällt zum einen schon nicht unter den Klageantrag noch begründet dieser geschilderte Sachverhalt einen Wettbewerbsverstoß. Die Entgegennahme von Aufträgen zur Beförderung mit Taxen ist nämlich auf Anruf, Abwinken, spontane Inanspruchnahme oder funkvermittelten Telefonanruf (sog. „Unterwegsentgegennahme“) überall im Gemeindegebiet des Betriebssitzes zulässig. Insbesondere lässt § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG die Entgegennahme von Aufträgen während der Fahrt ausdrücklich zu. Dem steht nicht entgegen, dass § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG die Unzulässigkeit des Bereithaltens von Taxen an anderen als behördlich zugelassenen „Stellen“ zu entnehmen ist. Denn das betrifft lediglich das Aufstellen an Taxenstandplätzen (vgl. Heinze/Fehling/Fiedler/Heinze, 2. Aufl., 2014, PBefG, § 47 Rn. 15).
Zusammenfassend bleibt zwar festzuhalten, dass die Kammer massive Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hat. Diese zweifelhaften Aussagen der Zeugen führen aber nicht dazu, dass der Klägervortrag als richtig oder gar als bewiesen anzusehen wäre. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Kläger den von ihm behaupteten Wettbewerbsverstoß zu beweisen hat, was ihm jedoch nicht gelungen ist, auch wenn dies letztlich darauf zurückzuführen sein sollte, dass der klägerische Zeuge S möglicherweise wider besseren Wissens seine gegenüber dem Vorstandsmitglied B vorgerichtliche Sachverhaltsschilderung nunmehr geändert hat. Abschließend ließ sich dies nicht klären. Wie bereits oben ausgeführt lässt sich eine Verurteilung der Beklagten nicht allein auf die informatorische Anhörung des Herrn B stützten. Insoweit verbleiben zu viele Zweifel.
2.
Die weiteren geltend gemachten Ansprüche bzgl. Abmahnkosten und Zinsen scheiden mangels Hauptanspruch aus.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.