Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.06.2019 – 2-11 S 82/19, 33 C 2496/18 (56)
ECLI:DE:LGFFM:2019:0612.2.11S82.19.00
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt am Main, 14. März 2019, 33 C 2496/18 (56), Teilurteil
Tenor
Der Antrag der Beklagten zu 1 vom 08.05.2019, die Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2019, Az. 33 C 2496/18 (56), einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Beklagten zu 1, die Zwangsvollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Teilurteil einstweilen einzustellen ist gem. §§ 719, 707 ZPO zulässig, aber unbegründet, weil die Beklagte zu 1 ein gegenüber dem Vollstreckungsinteresse der Kläger vorrangiges besonderes Einstellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt hat.
Bei der nach §§ 719, 707 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die beiderseitigen Belange der Parteien sorgfältig abzuwägen, wobei die Interessen des Vollstreckungsgläubigers nach Sinn und Zweck der §§ 708 ff. ZPO grundsätzlich als vorrangig zu bewerten sind. Denn diese Vorschriften stellen schon das Ergebnis einer – nach typischen Fallgruppen differenzierten - Interessenabwägung des Gesetzgebers dar, indem sie bestimmen, wann und unter welchen Einschränkungen die obsiegende Partei eines Zivilprozesses die Zwangsvollstreckung betreiben darf. Eine – wie vom Amtsgericht – in richtiger Anwendung der §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO getroffene Entscheidung über die Vollstreckbarkeit darf dementsprechend vom Berufungsgericht nur unter besonderen Voraussetzungen geändert werden und zwar ungeachtet des Umstands, dass die nachgesuchte Einstellung der Zwangsvollstreckung nur „einstweilen“ erfolgen soll.
Nach herrschender Meinung (vgl. Zöller-Herget; ZPO, 29. Aufl., § 719 Rn. 3 mwN) hat die Prüfung von Einstellungsanträgen zunächst im Hinblick darauf zu erfolgen, ob das Rechtsmittel des Antragstellers bei summarischer Prüfung überwiegend Aussicht auf Erfolg bietet. Hinzukommen muss, dass der Vollstreckungsschuldner durch eine vorläufige Vollstreckung besonders gefährdet wird, ihm also ein Schaden droht, der über die bloße Vollstreckungswirkung hinausgeht.
Vorliegend bietet die Berufung der Beklagten zu 1 nach summarischer Prüfung schon keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Vierzimmerwohnung in xxx in Frankfurt am Main gemäß § 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1 durch die mit Schreiben vom 20.04.2017 ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wirksam beendet wurde. Zur näheren Begründung wird auf den Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 12.06.2019 verwiesen.
Nach alledem war der Einstellungsantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Berufung hinsichtlich der Räumungsklage zurückzuweisen.