Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.06.2019 – 2-09 S 13/18, 2 C 1519/17 (15)

ECLI:DE:LGFFM:2019:0625.2.09S13.18.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Homburg, 8. Februar 2018, 2 C 1519/17 (15), Urteil

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg – vom 08.02.2018, 2 C 1519/17 (15), wird durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, soweit sie nicht bereit mit Schriftsatz vom 05.04.2019 zurückgenommen wurde.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

Zur Begründung wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO auf die Erwägungen im Hinweisbeschluss vom 14.02.2019 verwiesen. Der Schriftsatz der Kläger vom 05.04.2019 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Soweit die Kläger rügen, der angefochtene Beschluss zu TOP 8c sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, teilt die Kammer diese Ansicht nicht. Die Nachverhandlungen durch Herrn … betreffen ganz eingeschränkt die konkreten Vertragsabschlüsse mit den oben genannten Unternehmen. Ebenso ist die Auftragsvergabe auf diese konkreten Gewerke reduziert. Letztlich gilt dies auch für die Bauleitung, Abnahme und Mängelverfolgung. Die Mängelverfolgung auf Dritte zu übertragen ist durch Mehrheitsbeschluss zulässig. Die Kläger führen zutreffend aus, dass die Geltendmachung von Mängeln Sache der Eigentümer ist. Dieses Recht können die Eigentümer übertragen (BGH, Urteil vom 15.04.2004, NZBau 2004, 435).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Der Streitwert entspricht den mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Beträgen.