Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 28.06.2019 – 2-14 O 64/19
ECLI:DE:LGFFM:1019:0628.2.14O64.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger erwarb am 26.10.2017 von der,,…“ einen gebrauchten … (Fahrzeugidentifikationsnummer …) zu einem Bruttokaufpreis von 16.700,-- €. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der … des Typs … verbaut.
Die Beklagte stellt für den gesamten Konzern den Dieselmotor … her.
Bei diesem Motor war – wie in ca. 2,4 Millionen anderen Fahrzeugen - eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut worden, die bemerkt, wenn sich das Fahrzeug im Testbetrieb befindet, und in diesem Modus mehr Stickoxid in den Motor zurückgeführt wird als im Normalbetrieb, so dass im Testfall eine geringere Stickoxidemission gemessen wird.
Im September 2015 gab die US-amerikanische Umweltbehörde EPA bekannt, dass die Beklagte in einigen in den USA getesteten Fahrzeugen der Marke … eine unzulässige Abschalteinrichtung verwende.
Das Kraftfahrbundesamt (nachfolgend: KBA) verpflichtete die Beklagte mit Bescheid … (Anl. K10), bei den vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit zur Vermeidung des Widerrufs oder der Rücknahme der Typgenehmigungen zu ergreifen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde nach diesen Vorgaben auf Kosten der Herstellerin technisch überarbeitet.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er wegen der Manipulation am Motor ihres Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten habe.
Der Kläger beantragt,
1. es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte zu 2) das Fahrzeug … (Fahrzeugidentifikationsnummer …) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß ausweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr,
2. die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,28 € freizustellen,
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig wegen des Vorrangs der Leistungsklage. Ein weiteres Verfahren sei wegen der Nutzungsentschädigung zu erwarten.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 17.06.2019 (Bl. 359 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1 unzulässig, worauf das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, aber auch die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung. Die Klägervertreter haben hierauf weder zum Feststellungsinteresse noch zu der Möglichkeit einer Leistungsklage vorgetragen.
Der Feststellungsantrag ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage und damit fehlendem Rechtschutzinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit durch die Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15).
Vorliegend wäre dem Kläger eine Bezifferung eines Leistungsantrags möglich und zumutbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass vorliegend verschiedene Ansprüche, der sog. kleine oder der große Schadensersatz, der die Rückgabe des Fahrzeugs einschließt, denkbar sind. Die Angabe des Klägervertreters, man wolle sich offenhalten, ob Rückabwicklung oder Schadensersatz verlangt wird, begründet kein schützenswertes Interesse. Es ist dem Kläger durchaus zumutbar, sich bereits in erster Instanz zu entscheiden.
Hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 2. ist die Klage unbegründet. Die außergerichtliche Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten war auf ein unzulässiges bzw. unbegründetes und damit nicht erfolgsversprechendes Begehr gerichtet, so dass keine erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.