Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.07.2019 – 2-04 O 237/19
ECLI:DE:LGFFM:2019:0712.2.04O237.19.00
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellerin vom 09.07.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller macht Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang eines Rechtsberatungsscheins geltend.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO liegen nicht vor.
Es wird kein Sachverhalt vorgetragen, aus dem zu erkennen ist, welcher Amtsträger in welcher Funktion Rechte des Antragstellers verletzt hat. Die Verletzung von Amtspflichten zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 839 BGB, Art. 14 GG sind nicht zu erkennen. Es wird nicht vorgetragen, aufgrund welcher Anträge Behörden der Antragsgegner fehlerhaft gehandelt haben sollen.
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2 oder dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Das gilt nicht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Prozesskostenhilfe verneint oder nur gegen Ratenzahlung bewilligt hat.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.