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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.07.2019 – 2-06 O 269/19

ECLI:DE:LGFFM:2019:0716.2.06O269.19.00

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung

bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im geschäftlichen Verkehr Kfz-Ersatz- und Kfz-Zubehörteile, die mit der Bezeichnung „…“ und/oder „…“ und/oder … und/oder … versehen sind, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht,

und/oder

und/oder

zu bewerben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesem Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, sofern diese Kfz-Ersatz- und Kfz-Zubehörteile nicht mit Zustimmung der jeweiligen Markeninhaberin in der Bundesrepublik Deutschland, in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

II. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren der unter Antrag zu Ziff. I. beschriebenen Art an einen von den Antragstellerinnen beauftragten und vom zuständigen Amtsgericht bestimmten Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben, dies so lange, bis über die weitere Behandlung der herausgegebenen Waren rechtskräftig entschieden ist oder sich die Parteien entsprechend geeinigt haben.

III. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragstellerinnen im Hinblick auf Waren der unter Antrag zu Ziff. I. bezeichneten Art innerhalb einer Woche ab Zustellung der einstweiligen Verfügung schriftlich Angaben zu machen über

a) Namen und Anschriften von Lieferanten und anderen Vorbesitzern;

b) Namen und Anschriften von gewerblichen Abnehmern und Auftraggebern;

c) Menge der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten derartiger Waren;

und zwar gegenüber

- der Antragstellerin zu 1) hinsichtlich der mit der Bezeichnung „…" versehenen Waren,

- der Antragstellerin zu 2) hinsichtlich der mit der Bezeichnung „…" und/oder dem Zeichen … versehenen Waren,

- der Antragstellerin zu 3) hinsichtlich der mit der Bezeichnung dem Zeichen …. versehenen Waren.

IV. Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

V. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Dieser Beschluss beruht auf dem Sachvortrag in den beigefügten Schriftsätzen nebst Anlagen und Art. 9, 129 Abs.2 UMV i.V.m. §§ 125b, 18, 19 MarkenG sowie §§ 3, 32, 890, 935 ff. ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt analog § 93 ZPO. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12.07.2019 sofort anerkannt, nachdem vor Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung durch die Antragsteller nicht erfolgt war.

Die Antragstellerin hat keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben. Auch der von den Antragstellern geltend gemachte Sequestrationsanspruch rechtfertigt es nicht, von einer Abmahnung im vorliegenden Fall abzusehen. Die Antragstellerin hat keine in der Person der Antragsgegnerin oder der Art der Verletzungshandlung liegenden Umstände vorgetragen, die aus ihrer Sicht bei objektivierter Betrachtung die Annahme rechtfertigen würde, dass eine vorherige Anhörung den Vollstreckungszweck, insbesondere die Sicherstellung der Verletzungsgegenstände, vereiteln könnte.