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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.07.2019 – 2-26 O 151/17

ECLI:DE:LGFFM:2019:0722.2.26O151.17.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ließ die Wohnanlage …………………………………………. errichten.

Die Parteien schlossen am 18.01/05.02.2002 einen Architektenvertrag über den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage bezüglich dieses Bauvorhabens. Die Beklagte übernahm die Ausführung der Leistungsphasen 1 - 9 des § 15 Abs. 2 HOAI und die Parteien vereinbarten ein Pauschalhonorar von 168.726,32 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach dem Vortrag der Beklagten soll in der Folgezeit vereinbart worden sein, dass sie nur noch die Leistungsphasen 1 - 7 ausführt und der Architekt ………. die weiteren Leistungsphasen übernimmt.

Unter dem 19.05.2004 stellte die Beklagte der Klägerin obigen Betrag in Rechnung, von denen offene 27.195,14 € verblieben. Nach dem Vortrag der Klägerin will sie der Beklagten dieses volle Honorar gezahlt haben.

Unter dem 10.03.2009 reichte die WEG……………………. vor dem hiesigen Landgericht (Az. 2-04 O 116/09) Klage gegen die hiesige Klägerin ein. Unter anderem machte sie Kostenvorschuss in Höhe von 150.000,00 € wegen der in der Klageschrift näher bezeichneten Mängel und Feststellung geltend, dass ihr auch die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung dieser Mängel zu ersetzen sind. Anfang 2010 hat die WEG die Klage um 32.000,00 € erweitert. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 verkündete die Klägerin der Beklagten in diesem Verfahren den Streit. Mit Urteil vom 07.10.2013 verurteilte das Landgericht die Klägerin zur Zahlung von 74.000,00 € Vorschuss und stellte fest, dass sie der WEG alle weiteren Kosten der Mangelbeseitigung wegen der im Urteil näher bezeichneten Mängel zu ersetzen hat. Mit Urteil vom 11.10.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung der hiesigen Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen und sie auf die Berufung der WEG zur Zahlung eines weiteren Vorschusses von 64.984,24 € und damit zur Vorschusszahlung in Höhe von insgesamt 138.984,24 € verurteilt und festgestellt, dass die Klägerin der WEG auch alle weiteren Kosten der Mangelbeseitigung wegen des dort näher bezeichneten weiteren Mangels zu ersetzen hat. Mit Beschluss vom 18.04.2017 setzte das Landgericht die von der Beklagten aus diesem Verfahren zu tragenden Kosten auf 6.544,94 € fest.

Mit Schreiben vom 12.05.2017 forderte die Klägerin die Beklagte zum Ausgleich der 138.984,24 € bis 26.05.2017 auf. Ferner forderte sie die Beklagte auf, eine verbindliche Erklärung abzugeben, wonach sie die Klägerin von den vom Landgericht und Oberlandesgericht zuerkannten Ansprüchen freistellt.

Nunmehr macht sie, nachdem dies erfolglos geblieben ist, klageweise 145.529,18 € (138.984,24 + 6.544,94 €) geltend und begehrt Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche, diesen Betrag übersteigende, materiellen Schäden zu ersetzen. Ferner begehrt sie Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte haben gegen ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Objektüberwachung verstoßen und hafte daher nach §§ 280, 633, 634 Nr. 4 BGB für den ihr entstandenen Schaden. Sie behauptet, die nunmehr im hiesigen Verfahren vorgebrachten Mängel bestünden weiterhin, was Kosten der Mangelbeseitigung in obigem Umfang zur Folge habe. Sie ist daher der Ansicht Verjährung sei, da die Beklagte auch die Leistungen bis zur Leistungsphase 9 geschuldet habe, nicht eingetreten. Jedenfalls aber könne sich die Beklagte hierauf nicht berufen, da dies gegen § 242 BGB verstoße, denn Herr ………………….. von der Beklagten habe die Ansprüche der Klägerin nach Zustellung des Streitverkündungsschriftsatzes anerkannt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 145.529,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 50.000,00 seit dem 03.04.2009 sowie aus weiteren € 88.984,24 seit dem 24.03.2010 und aus weiteren € 6.544,94 seit dem 27.12.2016 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche den Betrag gemäß Ziffer 1. übersteigenden materiellen Schäden, die der WEG …………………………….. aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az. 17 U 6/14, künftig entstehen, zu ersetzen;

die Beklagte ferner zu verurteilen, die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.509,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.8.17 zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es sei in der Folgezeit nach dem 18.01./05.02.2002 und vor Baubeginn im Jahr 2003 mit dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin ………… vereinbart worden, dass die Beklagte nur noch die Leistungsphase 1 - 7 ausführe und der Architekt …….. die weiteren Arbeiten der nachfolgenden Leistungsphasen, insbesondere die der Leistungsphase 8 Objektüberwachung, übernehme. Dieser habe dann auch, beauftragt durch die Klägerin, die Leistungen der Leistungsphase 8 tatsächlich erbracht. Sie ist der Ansicht, daher stünden der Klägerin keine Ansprüche gegen sie zu, zumal diese auch verjährt seien. Dies selbst dann, wenn sie die Objektüberwachung noch inne gehabt habe, da die Streitverkündung vom 10.06.2013 die Verjährung nicht habe hemmen können, da diese nicht wirksam erfolgt sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 11.12. 2017 (B.212 f. d.A.) und vom 29.1.18 (Bl.246 d.A.), durch Vernehmung der Zeugen………., …………., ……….. und………. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.1.2018 (Bl.242 – 247 d.A.), 16.4.2018 (Bl.266 – 269 d.A.), 18.6.2018 (Bl.279 – 285 d.A.) und vom 28.1. 2019 (Bl.403 – 407 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind zum einen verjährt, zum anderen war sie auch nicht mehr mit der Bauüberwachung betraut, sodass sie für etwaige Bauüberwachungsfehler nicht einzustehen hat.

Verjährung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eingetreten.

Grundsätzlich war die Streitverkündung, entgegen der Ansicht der Beklagten, zwar geeignet, die Verjährung zu hemmen, denn sie ist wirksam erfolgt. Die Streitverkündung selbst muss nach § 73 ZPO ihrem Inhalt nach die Angaben der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsverhältnisses enthalten, aus dem sich der Klage- und der Regressanspruch ergeben (Vollkommer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 73 Rn. 3). Dabei ist das Rechtsverhältnis so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündete gegebenenfalls unter Beiziehung der Akten prüfen kann, ob er dem Rechtsstreit beitritt (Hüßtege in Thomas/ Putzo, Kommentar zur ZPO, 36. Aufl., § 73 Rn. 3; BGH in IX ZR 143/06). Dem genügt die Streitverkündung vom 10.03.2013, zumal mit dieser die Klage vom 10.03.2009 übersandt worden war, sodass die Parteien des Rechtsstreites des Vorprozesses für die Beklagte ohne weiteres erkennbar waren. In der Streitverkündung wurde die nach § 73 ZPO anzugebende Lage, in der sich das Verfahren befindet, zwar nicht ausgeführt. Dies ist allerdings nur zu umreißen (Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 74. Aufl., § 73 Rn. 4). Dies jedoch ist erfolgt, denn es wurde eine vollständige Kopie der Gerichtsakte übersandt. Daraus ergibt sich ohne weiteres die Lage des Verfahrens. Auch der Grund für die Streitverkündung wurde in der Streitverkündungsschrift in ausreichendem Maße dargestellt.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht nunmehr aber nach Vorlage der Anlage B4 (Bl. 363 - 369 d. A.) und den Aussagen der Zeugen ……….. und ………… in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2019 fest, dass dem Zeugen …………. durch den Vertrag der Anlage B4 von der Klägerin die Bauleitung am streitgegenständlichen Bauvorhaben und auch die Objektbetreuung und Dokumentation, also die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9, übertragen worden sind. Dies ist dem Vertrag der Anlage B4 zweifelsfrei zu entnehmen und die Zeugen haben bestätigt, dass der Zeuge ……….. für sich und der Zeuge ………… für die Klägerin den Vertrag unterschrieben haben. Zweifel, dass der Zeuge ……….. die Objektüberwachung am streitgegenständlichen Bauvorhaben übernommen hatte, bestehen danach nicht. Dies wird auch durch die Aussage des Zeugen ……………. bestätigt. Soweit der Zeuge ………. bekundet hat, der Zeuge …………. sei von der Klägerin nicht direkt beauftragt worden, so schenkt die Klammer dem angesichts der unterschriebenen Anlage B4 keinen Glauben.

Danach steht zwar zunächst nur fest, dass der Zeuge ………. durch die Klägerin entsprechend beauftragt war, nicht aber, dass die Parteien den Architektenvertrag vom 18.01./05.02.2002 hinsichtlich der Erbringung dieser Leistungen durch die Beklagte auch aufgehoben haben. Wäre dies nicht der Fall, hätte dies allerdings zur Folge, dass die Klägerin zwei Architekten mit der hier maßgeblichen Objektüberwachung beauftragt (und auch zu vergüten) hätte. Hiergegen spricht schon die Lebenserfahrung, denn es ging um den Neubau zweier Mehrfamilienwohnhäuser mit Tiefgarage, also einem eher kleinen Bauvorhaben, was auch die in diesem Vertrag angegebenen anrechenbaren Kosten von 2,5 Millionen € und die Eingruppierung in die Honorarzone III zeigen.

Die Klägerin hat die Beklagte auch nicht für die Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 vergütet, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Beklagte und der Zeuge ……….. nebeneinander mit der Objektüberwachung und den weiteren Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt waren. Es ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien aus den Schriftsätzen vom 14.11.2017 und 18.02.2019 nunmehr unstreitig, dass die Klägerin an den Zeugen ………… 46.000,00 € brutto für dessen Leistungen nach der Anlage K 30, im Wesentlichen für die Leistungen der Leistungsphase 8, gezahlt hat. Nach diesen Schriftsätzen ebenfalls unstreitig ist, dass die Beklagte an die Klägerin auf deren Rechnungen folgende Zahlungen geleistet hat:

- 17.01.2002

47.447,89 €

- 29.04.2002

33.213,52 €

- 31.03.2003

20.758,46 €

- 02.07.2003

20.758,44 €

- 19.04.2004

27.195,14 €

149.373,45 €

Dass die Klägerin an die Beklagte (zunächst) auf die Rechnungen vom 24.03.2003 und 12.11.2003 jeweils 18.560,00 € gezahlt hatte, ist ebenfalls unstreitig, sodass es hierzu keiner Beweisaufnahme bedurft hatte. Letztlich unbestritten geblieben ist in diesem Zusammenhang aber auch, dass die Klägerin von der Beklagten auf die Schreiben vom 26.05.2003 (Bl. 234 d. A.) und 03.12.2003 (Bl. 238 d. A.) in jeweils gleicher Höhe Gutschriften und 2 Schecks über 18.560,00 € und 14.060,00 € erhalten hat und diese von der Klägerin auch eingelöst worden sind. Nachdem die Klägerin dem zunächst noch mit Schriftsatz vom 20.12.2017 entgegengetreten war und die Beklagte zur Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge aufgefordert hatte, ist sie dem Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 06.01.2018, in dem die Kopien der Barschecks und der Kontoauszüge vorgelegt worden waren und nachdem die Kontoauszüge in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2018 auch im Original vorlagen, nicht mehr entgegengetreten. Ebenso ist sie dem Vortrag aus dem Schriftsatz vom 14.11.2017, der verbliebene Differenzbetrag sei mit Zinsansprüchen einvernehmlich verrechnet worden, nicht entgegengetreten, sodass letztlich unstreitig geblieben ist, dass Zahlungen auf diese Rechnungen nicht erfolgt sind, bzw. diese Zahlungen durch die Klägerin von der Beklagten letztlich rückvergütet wurden. Danach verbleiben Zahlungen von 149.373,45 € an die Beklagte und 46.400,00 € an den Zeugen Stich. Die daraus resultierenden Gesamtzahlungen von 195.773,45 € entsprechen der im Architektenvertrag vom 18.01./05.02.2002 vereinbarten Vergütung von 195.722,53 € (168.726,32 × 1.16), sodass die Klägerin, entgegen ihres Vortrages, die Beklagte nicht neben dem Zeugen ………. vergütet hat. Dass letztlich eine Vergütung aufgeteilt zwischen der Beklagten und dem Zeugen …………… in gleicher Höhe, wie sie ursprünglich alleine mit der Beklagten vereinbart war, durch die Klägerin gezahlt worden ist, spricht ebenfalls dafür, dass nur der Zeuge ……….. und nicht auch die Beklagte mit den Leistungen der Leistungsphasen 8 und 9 beauftragt war und die Parteien den Vertrag mit der Beklagten zumindest konkludent entsprechend abgeändert haben. Dem Hinweis vom 04.03.2019, dass entsprechende Zahlungen geleistet wurden und sich daher die entsprechenden Zahlungsbeträge an die Beklagte und den Zeugen ………… ergeben, ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten.

Dafür, dass der Architektenvertrag vom 08.01/05.02.2002 zumindest konkludent abgeändert worden ist, spricht ferner auch, dass die Klägerin nach Erhalt der Schreiben vom 26.05.2003 und 03.12.2003, in denen die Beklagte ausdrücklich eine Gutschrift Bauleitung erteilt, die ihr dazu übergebenen Barschecks auch eingelöst hat, sodass die Kammer davon überzeugt ist, dass nicht die Beklagte, sondern der Zeuge ……….. mit der Objektüberwachung betraut war und die Parteien den Architektenvertrag vom 28.01./ 05.02.2002 zumindest konkludent entsprechend abgeändert haben.

Dem stehen auch nicht die Ausführungen im Schriftsatz vom 16.04.2019 entgegen. Die Abgabe der Bauleitererklärung und die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach der Landesbauordnung ist von der Objektüberwachung zu unterscheiden. Die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach der Landesbauordnung umfasst Rechte und Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit und der Baubehörde, während der verantwortliche Bauleiter gegenüber dem Bauherren die ordnungsgemäße Bauausführung zu überwachen hat. Daher kann aus dem Umstand, dass der Architekt als verantwortlicher Bauleiter nach der Landesbauordnung tätig ist, nicht der Rückschluss gezogen werden, er sei auch der verantwortliche Bauleiter und mit der Objektüberwachung betraut. Ist allerdings nur ein Architekt beauftragt und liegt ein Vollarchitekturvertrag vor, so wird der Architekt in der Regel beide Tätigkeiten übernommen haben. Sind, wie vorliegend, aber mehrere Architekten tätig, so kann dieser Rückschluss nicht gezogen werden. Insbesondere ergibt sich daraus, dass einer der Architekten in einem frühen Stadium des Bauvorhabens die Bauleitererklärung abgegeben hat, da anders mit dem Bau nicht begonnen werden kann, nicht, dass er dann auch die Tätigkeit der Objektüberwachung, die erst wesentlich später zum Tragen kommt, inne hat. Dies gilt umso mehr, wenn, wie vorliegend, nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag, die Bauleitererklärung am 08.05.2002 abgegeben wurde und der Vertrag der Anlage B4 mit dem Zeugen Stich erst am 04.11.2002 geschlossen wurde. Genauso wenig kann daraus vorliegend geschlossen werden, dass beide Architekten gemeinsam die Objektüberwachung durchführen sollten und der Architektenvertrag mit der Beklagten trotz des Abschlusses des Vertrages mit dem Zeugen ……….. insoweit fortgesetzt werden sollte. Aus den gleichen Gründen ergibt sich dies auch nicht aus der im Zusammenhang mit der Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter abgegebenen Fertigstellungsanzeige. Diese setzt gegebenenfalls die öffentliche Tätigkeit fort, stellt aber keine im Rahmen der Objektüberwachung durchzuführende Leistung dar. Die Einreichung von Planänderungen und die Prüfung von Angeboten wiederum sind keine Tätigkeiten der Leistungsphase 8. Dass die Beklagte Leistungen, wie Überwachungsleistungen, etwa der verschiedenen Gewerke, deren Koordination, die Erstellung von Zeitplänen und das Führen eines Bautagebuches, Anträge auf behördliche Abnahmen oder aber die Überwachung der Beseitigung bei der Abnahme aufgetretener Mängel erbracht hätte, ist weder ersichtlich noch trägt die Klägerin dies auf den Hinweis der Kammer vom 04.03.2019 substantiiert vor.

Da die Klägerin danach nur mit den Leistungen bis zur Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) beauftragt war und diese zumindest 2004 abgeschlossen waren, ist Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2009 eingetreten und wurde durch die Streitverkündung vom 10.06.2013 nicht gehemmt (§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

§ 242 BGB steht dem Einwand der Beklagten, der Anspruch sei verjährt, nicht entgegen. Hätte die Beklagte den Anspruch anerkannt, so würde dies zu einem Neubeginn der Verjährung führen (§ 212 BGB). Für die Anwendung des § 242 BGB wäre danach kein Raum.

Dafür, dass der Zeuge ……………. für die Beklagte den Anspruch der Klägerin anerkannt hat, fehlt aber jeglicher substantiierter Vortrag der Klägerin. Andere Gründe, warum sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf Verjährung berufen können sollte, sind nicht ersichtlich.

Selbst wenn man dies anders sehen würde, so würde auch dies zu keinem anderen Ergebnis führen, denn aus obigen Gründen wäre die Beklagte auch dann nicht mehr mit der Bauüberwachung betraut gewesen, sodass keine Ansprüche wegen der Verletzung ihrer Bauüberwachungspflichten gegen sie bestehen würden.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und Satz 2 2 ZPO.