Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25.07.2019 – 3-08 O 79/19
ECLI:DE:LGFFM:2019:0725.3.08O79.19.00
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden allein – bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Geschirr anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen oder zu besitzen, welches folgende Merkmale aufweist:
[ Foto zwecks Anonymisierung entfernt]
II.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
III.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf EUR 70.000,- (Hauptsachestreitwert: 100.000,- Euro) festgesetzt.