Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 31.07.2019 – 3-08 O 84/19

ECLI:DE:LGFFM:2019:0731.3.08O84.19.00

Tenor

In dem Rechtsstreit

…/…

wird der Antrag vom 29.7.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

Es liegen weder kartellrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung noch solche aus § 4 Nr. 4 UWG vor.

Insbesondere stellt das Verhalten der Antragsgegnerin – Verweigerung der Zustimmung zur Listung des betroffenen Produkts der Antragstellerin – weder eine missbräuchliche Behinderung im Sinne von § 19 I und II Nr. 1GWB oder Art. 102 AEUV noch eine gezielte Behinderung der Antragstellerin im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG dar. Vielmehr geht es der Antragsgegnerin in erster Linie um die Durchsetzung ihrer Rechte aus einem rechtskräftigen Titel gegenüber der Informationsstelle für …. Soweit diese Durchsetzung der Rechte gegenüber der … auch das Produkt der Antragstellerin betrifft, geht es um eine Annexwirkung, die weder eine missbräuchliche Behinderung noch eine gezielte Behinderung der Antragstellerin darstellt.

Allein die Nichtigerklärung des Patents der Antragsgegnerin in 1. Instanz gibt dem Verhalten der Antragsgegnerin – Verweigerung der Zustimmung zur Listung des betroffenen Produkts der Antragstellerin in der Datenbank der … – noch nicht das Gepräge der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder der missbräuchlichen bzw. gezielten Behinderung. Weitere Umstände, die für eine Sittenwidrigkeit oder eine missbräuchliche bzw. gezielte Behinderung durch die Antragsgegnerin sprechen könnten, sind nicht dargetan. Insbesondere liegt kein missbräuchlicher Gesamtplan der Antragsgegnerin vor, ein nichtiges Patent durchzusetzen, um Dritte vom Markt auszuschließen. Solange das Patent der Antragsgegnerin noch nicht rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist, führt die Geltendmachung der Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 14.11.2016 noch nicht zur Sittenwidrigkeit oder missbräuchlichen bzw. gezielten Behinderung der Antragstellerin. Denn das Patent der Antragsgegnerin ist als noch wirksam zu behandeln.

Das Verhalten der Antragsgegnerin stellt auch keinen Boykottaufruf im Sinne von § 21 I GWB dar. Denn das Verhalten der Antragsgegnerin ist in erster Linie auf die Durchsetzung ihrer Rechte aus einem rechtskräftigen Titel gerichtet. Das dieses nicht zu beanstandende Verhalten der Antragsgegnerin dazu führt, dass die Antragstellerin mit ihrem Produkt am Markt ausgeschlossen wird, steht noch nicht einem Boykottaufruf gleich. Im Übrigen fehlt es – wie bereits ausgeführt – an einer unbilligen Beeinträchtigung im Sinne von § 21 I GWB.

Die Kostentscheidung folgt aus § 91 ZPO.