Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.08.2019 – 2-04 O 270/19

ECLI:DE:LGFFM:2019:0816.2.04O270.19.00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers vom 12.04.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das Gericht legt das Vorbringen des Antragstellers aus dem Schriftsatzkonvolut vom 12.04.2019 dahingehend aus, dass dieser Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland begehrt.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe dürfte bereits unzulässig sein, weil die Prozessfähigkeit des Antragstellers gemäß § 51 ZPO zweifelhaft ist. Der Schriftsatz im vorliegenden Verfahren und die in zahlreichen weiteren Verfahren unter anderem gegen das ……….eingereichten Eingaben deuten ihrem Inhalt nach auf eine schwere Persönlichkeitsstörung des Antragstellers hin, die höchst wahrscheinlich die (zumindest partielle) Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers zur Folge hat. Es bestehen jedenfalls ganz erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller jedenfalls bezüglich seiner Anträge aus dem Schriftsatzkonvolut vom 12.04.2019 prozessfähig ist.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch im Falle der Annahme der Zulässigkeit der Anträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO liegen nicht vor.

Hinsichtlich der Antragsgegnerin ist eine Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main derzeit nicht ersichtlich.

Im Übrigen lässt sich aus dem gesamten Vortrag des Antragstellers hinsichtlich der Antragsgegnerin weder der Vorwurf eines amtspflichtwidrigen Verhaltens im Sinne des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG noch, soweit privatrechtliche Ansprüche in Betracht kämen, die Voraussetzungen einer Haftung nach §§ 280 ff., 611, 823 ff. BGB nachvollziehen. Gleiches gilt für die vom Antragsteller geltend gemachten Schäden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, 118 Abs. 1 S. 4 ZPO.