Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.08.2019 – 2-06 O 129/14

ECLI:DE:LGFFM:2019:0829.2.06O129.14.00

Tenor

Auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 05.12.2018 sind von der Klägerseite an Kosten

11.132,60 EUR (i.W. Elftausendeinhundertzweiunddreißig und 601100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Ober dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2019

an die Beklagtenseite zu erstatten.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite ist bereits übersandt.

Gründe

Gemäß der Kostengrundentscheidung hat der Kläger die „Kosten des Rechtsstreits" zu tragen. Der Begriff der „Kosten des Rechtsstreits" in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist gleichbedeutend mit dem der „Prozesskosten" in § 103 ZPO. Unter „Kosten des Rechtsstreits" sind zum einen die aus Gebühren und Auslagen bestehenden Gerichtskosten, sowie zum anderen die außergerichtlichen Kosten eines Erkenntnisverfahrens zu verstehen. Es widerspricht den Grundsätzen des Kostenfestsetzungsverfahrens vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten festzusetzen, da eben nur die Prozesskosten nach § 104 ZPO festsetzungsfähig sind.

Zudem sind nur die Kosten festsetzungsfähig, die den Rechtsstreit betreffen, der zu dem Titel mit der Kostengrundentscheidung geführt hat (vgl. BGH NJW 2009, 233). Die Prozessbezogenheit soll verhindern, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremden Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht und so den Prozess verteuert (vgl. BGH Rpfleger 2009, 176 (177)). Bei den Kosten für den Einspruch vor dem Patentgericht handelt es sich um Kosten, die in Vorbereitung des Prozesses entstanden sind. Es handelt sich hierbei um ein eigenständiges Verfahren und daher nicht um Kosten dieses Rechtsstreits.

Soweit Kosten nicht zu den „notwendigen Kosten des Rechtsstreits" gehören, können sie nur aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs im Wege eines gesonderten Klageverfahrens geltend gemacht werden. (vgl. BeckOK/ZPO/Jaspersen, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 91 Rn. 77)

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einspruch vor dem Patentamt hätte daher im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden müssen. Eine Festsetzung im Verfahren nach § 104 ZPO scheidet aus, da sich hierfür keine Grundlage im § 91 ZPO findet.

Diese Entscheidung kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € (auch bei Teilanfechtung) übersteigt, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, oder dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42.

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 E oder der Wert einer Teilanfechtung 200,00 € nicht übersteigt, kann diese Entscheidung mit der sofortigen Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen beidem Landgericht Frankfurt am Main, 60313 Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Rechtsmittelbefugt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das Rechtsmittel wird durch Einreichung einer Beschwerde-1 Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichtsbei einem der genannten Gerichte eingelegt. Es kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Es ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde/Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Das Rechtsmittel soll begründet werden.

Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.