Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.09.2019 – 3-08 O 68/19
ECLI:DE:LGFFM:2019:0918.3.08O68.19.00
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 3.7.2019 wird hinsichtlich der Aussprüche zu a) und c) aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird insoweit zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien sind Kieferorthopäden.
Die Antragsgegnerin warb über das Internet für die von ihr als … bezeichnete Behandlung mit … - Zahnschienen, so genannte Aligner zur Veränderung von Zahnstellungen, mit folgenden Aussagen (Bl. 16 dA)
„… ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim ersten Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von 6 Monaten erreichen können.“
und
„Bei … erhält man vierzehn Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils 2 Wochen trägt, jede Schiene ist anders unverändert ihre Zähne Schritt für Schritt… Und bald werden sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“
Alle Kieferorthopäden und Zahnärzte, die Patienten mit dem … - System behandeln möchten, müssen eine Weiterbildung absolvieren. Neben dieser Zertifizierung ist für die Anwendung der … - Schienen erforderlich, dass der Nutzer aus zahnärztlicher Sicht ausreichend gesund ist. Anderenfalls ist die Anwendung nicht möglich.
Die Kammer hat am 3.7.2019 eine einstweilige Verfügung erlassen, wegen deren Inhalts auf Bl. 40-42 d.A. verwiesen wird.
Der Antragsteller trägt vor, dass durch die Aussage für Leute, die „perfekte Zähne haben möchten“, die Behauptung aufgestellt werde, dass dies das Ergebnis der Behandlung sein werde. Es werde der Eindruck eines Behandlungserfolgs hervorgerufen. Dies sei nach §§ 3 a UWG, 3 Nr. 2 a HWG unlauter.
Die Aussage „.. Und bald werden sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln“ erwecke den Eindruck eines Behandlungserfolges. Es werde insbesondere zugesichert, dass der Erfolg schon bald und eine deutliche Verschönerung eintrete. Auch sei teilweise eine deutlich höhere Anzahl von Schienen erforderlich.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 3.7.2019 hinsichtlich der Aussprüche zu a und c zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Die einstweilige Verfügung hinsichtlich der Aussprüche zu a und c aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die einstweilige Verfügung aufgrund ihrer unklaren Anträge zu unbestimmt sei. Der Verweis auf die Anl. Ast 1 verwirre nur. Auch sei kein Verfügungsgrund gegeben, weil die Antragsgegnerin ihre Internetseite schon seit Monaten betreibe und die Aktivitäten dem Antragsteller nicht unbemerkt geblieben sein können.
Die Antragsgegnerin garantiere auch keine „perfekten Zähne“ im Sinne von § 3 Nr. 2 a HWG. Da es objektiv keine „perfekten Zähne“ gebe, könne sie auch keine sichere Wirkung der Behandlung bzw. einen sicheren Behandlungserfolg versprechen. Die Vorstellung von perfekten Zähnen bestimme sich ausschließlich subjektiv. Die Antragsgegnerin könne deshalb kein konkretes Erfolgsversprechen abgeben, weil nicht feststellbar sei, welche Ziele der einzelne Verbraucher mit der angegriffenen Aussage verbinde.
Außerdem weise die Antragsgegnerin im zweiten Satz ausdrücklich darauf hin, dass der Patient erst bei einem ersten persönlichen Termin sehen könne, welche Behandlungsergebnisse erreicht werden können. Damit sei offensichtlich, dass eine an den Bedürfnissen des Patienten ausgerichtete Behandlung stattfinde und gerade kein einheitlich für jeden Patienten festgelegter Erfolg versprochen werde.
Auch mit der Aussage „deutlich schöneres Lächeln“ werde kein Erfolg versprochen. Der Verkehr werde nur erwarten, dass sich die Zähne durch das Tragen der Schienen verändern werden. Ein Lächeln sei subjektiv, ein „schöneres“ bzw. „deutlich schöneres“ Lächeln erst recht. Einer Meinungsäußerung könne jedoch kein Erfolg beigemessen werden.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Antragsgegnerin ihren Widerspruch hinsichtlich der Aussprüche zu b und d in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, war nur noch über die Bestätigung der Aussprüche zu a und c zu entscheiden.
Insoweit ist der Antrag zulässig. Insbesondere sind die beiden Anträge nicht zu unbestimmt. Vielmehr ergibt sich aus dem Verweis auf die Anl. Ast 1, dass Gegenstand der Anträge lediglich die konkrete Werbung, wie auf der Internetseite der Antragsgegnerin in Anlage Ast 1 geschehen, ist. Der Verweis auf die Anlage AST 1 ist nicht verwirrend, sondern stellt klar, was Gegenstand der Verbotsanträge sein soll.
Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin die sich aus § 12 II UWG ergebende Dringlichkeitsvermutung widerlegt. Allein der Umstand, dass die Werbung der Antragsgegnerin schon seit Monaten auf ihre Internetseite geschaltet war, reicht für eine Widerlegung nicht aus. Vielmehr kommt es darauf an, dass der Antragsteller nach Kenntnis von der angegriffenen Werbung zu lange mit der Stellung eines Verfügungsantrags zugewartet hat. Insoweit fehlt es jedoch an einer Darlegung der Antragsgegnerin.
Der Antrag zu a ist unbegründet.
Dem Antragsteller steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3 a UWG, 3 Nr. 2 a HWG zu, soweit die Antragsgegnerin mit der Aussage „perfekte Zähne“, wie in Anl. Ast 1 konkret geschehen, für die … - Schiene geworben hat. Insbesondere erweckte die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Aussage nicht fälschlich den Eindruck, dass aufgrund der beworbenen Behandlung mit der … - Schiene ein Erfolg – perfekte Zähne – mit Sicherheit erwartet werden kann.
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der streitgegenständlichen … - Schiene um ein Medizinprodukt im Sinne von § 3 Nr. 1 c MPG handelt, so dass die Anwendung des HWG über § 1 I Nr. 1 a HWG eröffnet ist. Nach § 3 Nr. 1 c MPG sind Medizinprodukte
„… andere Gegenstände.., Die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
…
c… der Veränderung des anatomischen Aufbaus… zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.“
Dies liegt hier vor.
Denn Zweck der … - Schiene ist nach der Herstellerangabe (Bl. 71 der Akte) die Veränderung der anatomischen Zahnstellung auf physikalischem Weg, indem bestimmte Zähne durch eine effiziente Kraftübertragung bewegt werden.
Die mit dem Antrag zu 1 a angegriffene Werbung ist jedoch im Kern keine objektive Tatsachenbehauptung, soweit es um die Aussage „perfekte Zähne“ geht. Vielmehr handelt es sich um ein subjektives Werturteil, das keinen nachprüftbaren Informationsgehalt hat. Subjektive Werturteile sind nicht geeignet, den Eindruck eines bestimmten Erfolgs hervorzurufen, weil ein bestimmter Erfolg grundsätzlich nach objektiven Kriterien festgestellt werden muss. Deshalb kann eine Werbeaussage nur dann einen falschen Eindruck erwecken, wenn sie ein Mindestmaß an objektiv überprüfbaren Informationen enthält. Anderenfalls liegt nur eine nicht nachprüfbare Anpreisung vor (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm OWG 35. Aufl. § 5 R. 1.21, 1.30, 1.33 sowie 1.127).
Die angegriffene Werbung der Antragsgegnerin richtete sich ausschließlich an erwachsene Verbraucher, da die Antragsgegnerin die … - Schiene nicht bei Minderjährigen einsetzt. Danach kommt es für das Verständnis der angegriffenen Werbung auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher an. Ein solcher Verbraucher wird die Werbung insbesondere nicht als Tatsachenbehauptung auffassen, sondern als reines Werturteil.
Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist. Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils – hier: perfekte Zähne – regelmäßig nicht zulässig ist, sondern auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2005, 279, 281).
Ausgehend von diesen Grundsätzen wird der Durchschnittsverbraucher die Werbung im Kern als subjektives Werturteil auffassen, soweit es um die Aussage „perfekte Zähne“ geht. Denn selbst der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es perfekte Zähne nach objektiven Kriterium nicht gebe, weil das Aussehen von Zähnen, insbesondere der Zahnstellung, von vielen verschiedenen Umständen abhängt, die eine objektive Feststellung nicht zulassen. Danach hängt das Verständnis, was perfekte Zähne sind, von den subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Verbrauchers ab mit der Folge, dass die subjektive Beziehung zwischen der Werbung, perfekte Zähne, und der Wirklichkeit von perfekten Zähnen im Vordergrund steht. Insbesondere kann die Aussage nicht mit Mitteln des Beweises überprüft werden.
Aber auch dann, wenn die angegriffene Aussage im Kern als objektive Tatsachenbehauptung verstanden werden sollte, wird nicht der Eindruck erweckt, dass ein bestimmter Erfolg – perfekte Zähne – erwartet werden kann.
Denn der Eingangssatz „perfekte Zähne“ ist zusammen mit dem folgenden Satz zu verstehen, weil der Aussagegehalt einer Äußerung – hier: perfekte Zähne – nicht isoliert ermittelt werden darf, sondern immer im Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage Eingebettet ist, und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu beurteilen ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der angegriffenen Äußerung, insbesondere dem zweiten Satz, ergibt sich, dass die Ergebnisse der Behandlung mit der … - Schiene von der Untersuchung der Zähne im ersten Termin abhängen und nicht abstrakt im Sinne von „perfekte Zähne“ vorausgesagt werden kann. Deshalb wird ein Durchschnittsverbraucher die Aussage „perfekte Zähne“ aufgrund des Gesamtzusammenhangs, in dem die Aussage eingebettet ist, lediglich dahingehend verstehen, dass eine Zahnfehlstellung mit Sicherheit korrigiert werden kann, und ihr einen darüber hinausgehenden Informationsgehalt nicht beimessen, sondern die Aussage darüber hinaus als Anpreisung bzw. reklamehafte Übertreibung auffassen wird.
Soweit die Aussage lediglich dahingehend verstanden wird, dass die Behandlung mit der … - Schiene mit Sicherheit zu einer Korrektur von Zahnfehlstellungen führt, erweckt die Aussage keinen unrichtigen Eindruck. Jedenfalls fehlt es insoweit an einem entsprechenden Vortrag des Antragstellers.
Ebenso ist der Antrag zu c unbegründet. Insbesondere erweckt diese Werbung keinen fälschlichen Eindruck, dass die Behandlung zu einem bestimmten Erfolg, deutlich schöneres Lächeln, führt. Denn die angegriffene Werbung bezieht sich, soweit es um die Aussage
.. Und bald werden sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“
nicht auf einen bestimmten Informationsgehalt, den der Durchschnittsverbraucher mit Sicherheit erwartet.
Zwar enthält die angegriffene Werbung konkrete, nachprüfbare Informationen, soweit es um die Aussagen
„Bei … erhält man vierzehn Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils 2 Wochen trägt“
sowie
„… und verändert ihre Zähne Schritt für Schritt“
geht. Allerdings erwecken diese Aussagen nicht den Eindruck, dass ein bestimmter Behandlungserfolg erwartet werden kann. Vielmehr wird nur beschrieben, wie die Behandlung erfolgt.
Soweit es weiter heißt
„Und bald werden sie auf Fotos deutlich schöner Lächeln.“
bezieht sich diese Aussage nicht auf die vorstehenden Informationen, sondern wird ein Durchschnittsverbraucher als nichtsagende Anpreisung der Behandlung verstehen. Ein schöneres Lächeln auf Fotos wird ein Verbraucher subjektiv und individuell beurteilen und keinen nachprüfbaren Informationsgehalt beimessen. Denn ein bestimmtes Lächeln – hier: deutlich schöner – wird immer subjektiv beurteilt und ist keiner objektiven Feststellung oder Überprüfung zugänglich.
Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.