Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 20.09.2019 – 2-09 T 351/19

ECLI:DE:LGFFM:2019:0920.2.09T351.19.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main , 28. August 2019, 701 M 73687/19, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Gläubigers hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – vom 28.08.2019 (Az.: 701 M 73687/19) dahingehend abgeändert, dass das Amtsgericht angewiesen wird, wegen eines weiteren Betrages in Höhe von 8,33 € Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 8,33 €.

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss vom 28.08.2019 ist gem. §§ 793, 567 ZPO statthaft und im Übrigen auch form- und fristgerecht eingelegt und somit zulässig.

Die Beschwerde ist auch begründet, so dass der Beschluss des Amtsgerichts wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern war.

Die von dem Gläubiger angesetzten Auslagen in Höhe von 8,33 € sind als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO anzusehen. Nach § 788 Abs. 1 ZPO fallen die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Dabei werden Aufwendungen für die formalen Vorbedingungen und die tatsächliche Vorbereitung der Vollstreckung als Kosten zur Vorbereitung der Zwangsvollstreckung von § 788 ZPO erfasst (Stein/Jonas/Münzberg Rn. 9, HK-ZPO/Saenger Rn. 7). Hierzu gehören unzweifelhaft auch Aufwendungen, die erforderlich sind, um beispielsweise das vorgeschriebene Zwangsvollstreckungsformular nebst den erforderlichen Unterlagen zu vervielfältigen und zu versenden. Für die Berücksichtigung eines Ansatzes gelten die gleichen Anforderungen wie für die Festsetzung der Kosten. Es genügt daher, dass der Ansatz – wie vorliegend – glaubhaft i.S.d. § 104 Abs. 2 ZPO gemacht ist. Entstehen, Höhe und Notwendigkeit der Kosten hat der Gläubiger nachvollziehbar dargetan. Zur Antragstellung war der Einsatz von Papier für die vierfache Ausfertigung des Antragsformulars samt Forderungsaufstellung nebst Titel und Vollstreckungsunterlagen, die Verwendung eines Kuverts für die Versendung sowie das entsprechende Porto notwendig. Bereits bei Berücksichtigung der vorgenannten Aufwendungen und der überschlägigen Schätzung der insoweit anfallenden Kosten (Kuvert 0,50 €, 36 Seiten á 0,30 €, Porto 1,45 €) ist ein Betrag erreicht, der die pauschal in Ansatz gebrachten Kosten übersteigt.

Aus diesen Gründen sind insgesamt 8,33 € weitere Vollstreckungskosten glaubhaft gemacht, entsprechend ist weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Zulassung erfordert.