Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.09.2019 – 2-13 O 86/19
ECLI:DE:LGFFM:2019:0926.2.13O86.19.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 65.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche folgend aus einem Pkw-Kaufvertrag im Zuge des sog. „VW-Abgasskandals“ geltend.
Die Beklagte ist eine Automobilherstellerin.
Der Kläger erwarb den streitgegenständlichen Pkw, der von der Beklagten hergestellt wurde. Es handelte sich hierbei um einen Neuwagen. Das Fahrzeug ist nicht mit dem Motor EA 189 ausgestattet.
Zu diesem Fahrzeug gibt es einen Rückruf des Kraftfahrzeugbundesamtes.
Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die erkenne, ob das Fahrzeug einer Abgasprüfung auf einem Prüfstand unterzogen werde und reduziere sodann den Abgasausstoß. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 8.8.2019 Bezug genommen, in dem der Kläger nähere Ausführungen insbesondere zur Mangelhaftigkeit des Motors EA 189 macht. .
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 58.455,86 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu verurteilen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Betrag ermäßigt und im Übrigen die Erledigung der Klage insofern erklärt. Er beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 57.421,14 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke … 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst Zinsen
in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 63.816,44 € seit dem 04.11.2015 bis zum 07.03.2019
sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 57.421,14 seit 8.3.2019
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zur Zahlung von 1.137,64 € zu verurteilen.
Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung des Klägers und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Reduzierung der Abgasrückführung nur auf dem Prüfstand bei dem vorliegenden Motor. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klageerwiderung Bezug genommen.
Wegen des weiteren umfangreichen Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage ist am 10.04.2019 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder aus § 826 BGB, zu.
1. Ansprüche des Klägers scheitern jeweils daran, dass der Kläger eine Schädigung nicht hinreichend vorträgt.
Der diesbezügliche Klägervortrag, der alleine dahin geht, dass das Fahrzeug mit einer dem Motor EA 189 vergleichbaren Abschaltsteuerung ausgestattet ist, ist völlig unsubstantiiert und entbehrt bezogen auf das konkrete streitgegenständliche Fahrzeug jeglicher Substanz. Der Vortrag bezieht sich in weiten Teilen auf den - vorliegend nicht streitgegenständlichen - Motor EA 189 und die in diesem verbaute Abschalteinrichtung und erschöpft sich im Übrigen in allgemeinen Erwägungen und Spekulationen, die einen Bezug auf den vorliegend konkret in Rede stehenden Motor nicht erkennen lassen.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Abschalteinrichtung aufweist, die mit derjenigen in dem Motor EA 189 identisch ist bzw. dieser entspricht, zeigt der Klägervortrag nicht ansatzweise auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Klägervortrag hierzu beschränkt sich in weiten Teilen auf die allgemeine Darstellung der Entwicklung der in dem (nicht streitgegenständlichen) Motor EA 189 verbauten Software und der auf diesen Motor bezogenen behördlichen Feststellungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Dieser Vortrag ist jedoch bereits im Ansatz nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nicht über den Motor EA 189 verfügt. Dies genügt den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag nicht.
Ohne eine substantiierte Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptungen kommt der klägerseits begehrte Eintritt in eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Er stellte sich vielmehr als zivilprozessual unzulässige Ausforschung dar. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptungen keine Veranlassung für den Eintritt in eine Beweisaufnahme zu geben vermögen (vgl. BGH NJW 1995, 2111; BGH NJW 1996, 394; BGH NJW 1996, 1541; BGH NJW-RR 2000, 208).
II. Soweit die Klage einseitig für erledigt erklärt wurde, sind auch diese Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen. Die insofern gestellte Feststellungsklage, dass die Klage bis zum Eintritt eines erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war ist unbegründet. Dies, da wie gezeigt, ein Anspruch des Klägers nicht besteht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO