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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.10.2019 – 2-06 O 077/19
ECLI:DE:LGFFM:2019:1016.2.06O077.19.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über wettbewerbliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dem Angebot von … im Internet.
Die Klägerin ist ein inhabergeführtes Familienunternehmen, welches Inhaberin der deutschen Wortmarke „…“ (…) sowie Inhaberin der Unionswortmarke „…“ (…) ist. Unter diesen Marken stellt die Klägerin her und vertreibt …. Diese sind seit über 35 Jahren im Einsatz und sind in langjähriger Unterrichtsarbeit von Mitarbeitern des Unternehmens entwickelt und getestet worden.
Bei den mehrfarbig designten … des Typs „…“ handelt es sich um eine Oberarmschwimmhilfe, die aus permanent schwimmfähigem Material, gefertigt und ergonomisch so gestaltet sind, dass durch den runden Armdurchlass und die darin befindliche, konzentrisch und in sechs Wellen verlaufende, elastische Innenmanschette aus weichem und hautfreundlichem Polyethylen-Schaumstoff eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Schwimmscheiben waren auch patentrechtlich geschützt. Dieser Schutz ist zwischenzeitlich abgelaufen.
Von den … der Klägerin, die es auch noch in einer Erwachsenenversion gibt, werden weltweit jährlich mehrere 100.000 verkauft. Absatzgebiete sind Deutschland, Österreich, England, Spanien und Australien, aber auch die Vereinigten Arabischen Emirate. Weltweit erzielte die Klägerin mit den … pro Jahr Umsätze von ca. 800.000 €.
Die … sind sowohl mit der Marke als auch mit eingeprägten Sicherheitshinweisen, dem Namen und der vollständigen Anschrift der Klägerin sowie der CE-Kennzeichen versehen. Auch verfügen die … der Klägerin über eine Konformitätserklärung und Baumusterbescheinigung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K3 verwiesen.
Die Beklagte betreibt europaweit und vor allem in Deutschland den Internetmarktplatz …, auf dem gewerbliche und private Anbieter Waren aller Art kaufen und verkaufen können.
Ab Mitte Juni 2018 musste die Klägerin feststellen, dass auf … Angebote online abrufbar waren, auf denen gewerbliche Drittverkäufer …/… … Herkunft anboten, die weder über ein Herstellerkennzeichnung noch eine CE Kennzeichnung noch eine EU oder EG Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheinigung verfügten.
Wegen dieses Umstands mahnte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.07.2018 ab. Mit E-Mail vom 16.06.2018 antwortete die Beklagte und teilte mit, dass sie das Angebot des Verkäufers namens „…“ mit der … Artikelnummer … gelöscht habe, bat um Mitteilung der Artikelnummern der Angebote, bei denen Testkäufe durchgeführt würden und versprach diese Angebote ebenfalls zu löschen. Wegen weiterer Einzelheiten der Abmahnung und der Antwort wird auf die Anlagen K6 und K7 verwiesen.
In der Folge stellte die Klägerin weitere entsprechende Angebote auf … fest und beanstandete dies unter dem 25.06.2018 erneut gegenüber der Beklagten (vgl. Anlage K8). Am Folgetag waren diese 45 beanstandeten Angebote nicht mehr auf … online.
Bei nochmaliger Nachschau am 24.08.2018 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte auf ihrer Verkaufsplattform Dritte erneut … anbieten ließ, die weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung noch eine EU-oder EG-Konformitäts- oder Baumusterprüfbescheinigung verfügten, weshalb sie die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2018 abermals unter Fristsetzung bis zum 29.08.2018 abmahnte und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zum Ersatz der mit der Abmahnung verbundenen Rechtsanwaltskosten aufforderte (Anlage K9). Die Abmahnung beinhaltete acht weitere Fälle. Dabei stammte das Angebot Nr. 3i der Abmahnung vom 24.08.2018 von demselben gewerblichen Verkäufer („…“) wie das Angebot Nr. 5 in der zuvor erfolgten Beanstandung vom 25.06.2018 (vgl. Anlage K8). Selbiges galt auch für die Angebote Nr. 22 und Nr. 7 im Abmahnschreiben vom 24.08.2018 von dem Verkäufer „…“ sowie das Angebot Nr. 2 in der Abmahnung vom 24.08.2018, welches wie die Angebote Nr. 12, 15 und 19 in der Beanstandung vom 25.06.2018 von einem gewerblichen Verkäufer namens „…“ herrührten.
Gleiches galt auch für die Angebote Nr. 16 in der Abmahnung vom 24.08.2018 - das wie Angebot 10 in der Beanstandung von 25.06.2018 von einem gewerblichen Verkäufer namens „…“ stammte - die Angebote Nr. 20 sowohl in der Abmahnung vom 24.08.2018 als auch der Beanstandung vom 25.06.2018, die beide von einem gewerblichen Verkäufer namens „…“ herrührten, das Angebot Nr. 34 in der Beanstandung vom 25.06.2018, welches wie das Angebot Nr. 23 in der Abmahnung vom 24.08.2018 von einem gewerblichen Verkäufer mit Namen „…“ stammte, das Angebot Nr. 21 der Abmahnung vom 24.08.2018, das wie Angebot Nr. 42 in der Beanstandung vom 25.06.2018 von „…“ eingestellt worden war und auch das Angebot Nr. 10 in der Abmahnung vom 24.08.2018, welches wie Angebot Nr. 44 in der Beanstandung vom 25.06.2018 von einem gewerblichen Verkäufer namens „…“ herrührte. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen K 9 und K 10 verwiesen.
Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich um Fristverlängerung gebeten hatte, stellte die Klägerin weitere - ihrer Ansicht nach – fehlerhafte Angebote fest, was sie der Beklagten jeweils mit Schreiben vom 30.08.2018 und 31.08.2018 mitteilte (vgl. Anlagen K 12 und K 13). Unter dem 03.09.2018 antwortete die Beklagte und erklärte unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 und Abs. 3 TMG, dass die Unterlassungsansprüche nicht nachvollzogen werden könnten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 14 verwiesen.
Im Zeitraum vom 01.02.2019 bis 21.02.2019 stellte die Klägerin fest, dass acht Angebote online abrufbar waren, die weder über eine Hersteller Kennzeichnung noch eine CE-Kennzeichnung noch eine EU-oder EG Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheinigung verfügten. Dies beanstandete die Klägerin mit Schreiben gegenüber der Beklagten vom 21.02.2019 (Anlage K 15). Dabei war ein Angebot eines gewerblichen Verkäufers mit dem Verkäufernamen „…“ dabei, welcher bereits zuvor … ohne notwendige Kennzeichnungen angeboten und was die Klägerin der Beklagten zuvor mit Schreiben vom 30.08.2018 mitgeteilt hatte. Wegen weiterer Einzelheiten zu diesem Angebot wird auf die Abbildungen auf Seiten 26 ff. der Klageschrift, Bl. 30 ff. d.A., verwiesen.
Die Klägerin führte hinsichtlich der unter Nr. 1 im Schreiben vom einen 20.02.2019 aufgeführten … einen Testkauf bei dem Verkäufer „…“ durch und fertigte hiervon Fotografien an. Insoweit wird auf die Anlage K 16 verwiesen.
Am 22.02.2019 stellte die Klägerin weitere – aus ihrer Sicht beanstandungsfähige – Angebote auf … fest, was sie ebenfalls mit Schreiben vom 22.02.2019 gegenüber der Beklagten mitteilte. Im Schreiben vom 25.02.2019 antwortete die Beklagte, dass Unterlassungsansprüche nicht nachzuvollziehen seien. Eine Sperrung des Verkäufers „…“ sei unverhältnismäßig.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu, da diese trotz vorherigen Hinweises auf die rechtswidrigen Angebote nicht tätig geworden sei.
Die jeweiligen abgemahnten Angebote seien unlauter, weil sie gegen das Produktsicherheitsgesetz und andere Normen verstoßen würden.
Mit Klageschrift vom 25.02.2019 hat die Klägerin beantragt,
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer verurteilt,
es zu unterlassen
den von ihr betriebenen Internet-Marktplatz … gewerblichen Verkäufern trotz eines vorherigen Hinweises auf das Fehlen der nachfolgend bezeichneten Informationen für den Vertrieb von … zur Verfügung zu stellen, sofern auf den zu dem Angebot hinterlegten Lichtbildern zu erkennen ist, dass
a) auf den … nicht der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers angegeben ist,
und/oder
b) auf den Schwimmscheiben oder deren Typenschild nicht sichtbar, lesbar und dauerhaft eine CE-Kennzeichnung angebracht ist,
und/oder
c) kein Exemplar der EU-Konformitätserklärung beiliegt und keine Angabe der Internet-Adresse in der Anleitung und den Hinweisen nach Anhang II Nummer 1.4 vorhanden ist, unter der auf die EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann,
wenn dies geschieht wie in der nachfolgend wiedergegebenen Weise bei dem Angebot mit der …-Artikelnummer … vom 24.08.2018, das vom selben Verkäufer herrührt wie das mit Schreiben vom 25.06.2018 beanstandete Angebot mit der …-Artikelnummer … oder bei dem Angebot vom 01.02.2019 mit der …-Artikelnummer …, das vom selben Verkäufer stammt wie das mit Schreiben vom 30.08.2018 beanstandete Angebot mit der …-Artikelnummer …, bezüglich derer darauf hingewiesen worden war, dass es die genannten Informationen nicht enthält;
…
Screenshot des Angebots vom 24.08.2018, …-Art. Nr. …
…
Lichtbild 1 zu dem Angebot von 24.08.2018, …-Art.-Nr.: …
…
Lichtbild 2 zu dem Angebot vom 24.08.2018, …-Art.-Nr.: …
….
Lichtbild 3 zu dem Angebot vom 24.08.2018, …-Art.-Nr.: …
…
Lichtbild 4 zu dem Angebot vom 24.08.2018, …-Art.-Nr.: …
…
Lichtbild 5 zu dem Angebot vom 24.08.2018, …-Art.-Nr.:…
…
Lichtbild 6 zu dem Angebot vom 24.08.2018, …-Art. Nr.: …
…
Lichtbild 7 zu dem Angebot vom 24.08.2018, …-Art. Nr.: …
…
Screenshot des Angebots vom 19.02.2019, …-Art. Nr.: …
…
Lichtbild 1 zu dem Angebot vom 19.02.2019, …-Art.-Nr.: …
…
Lichtbild 2 zu dem Angebot vom 19.02.2019, …-Art.-Nr.: …
……
Lichtbilder 3+4 zu dem Angebot vom 19.02.2019, …-Art.-Nr.: …
…
Lichtbild 5 zu dem Angebot vom 19.02.2019, …-Art.-Nr.: …
…
Lichtbild 6 zu dem Angebot vom 19.02.2019, …-Art.-Nr.: …
…
Lichtbild 7 zu dem Angebot vom 19.02.2019, …-Art.-Nr.: …
…
Lichtbild 8 zu dem Angebot vom 19.02.2019, …-Art.-Nr.: …
…
Lichtbild 9 zu dem Angebot vom 19.02.2019, …-Art.-Nr.: …
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.274,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.09.2018 zu zahlen.
Die Klägerin stellt zuletzt die Anträge aus der Klageschrift vom 25.02.2019 (Bl. 6 ff. d.A.) mit der Maßgabe, dass die vorletzte Zeile von Seite 2 wie folgt lauten muss: „bei dem Angebot vom 19.02.2019 mit der …-Artikelnummer“, sowie auf Seite 3, Bl. 7 d.A., nach: „bezüglich derer „mit Schreiben vom 25.06.2018 und vom 30.08.2018“ eingefügt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, als Intermediär hafte sie vorliegend nicht. Eine Handlungsverpflichtung sei ihr auch unzumutbar.
Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2019, Bl. 111 f. d.A., verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Beklagten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht und deswegen aktivlegitimiert ist. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch, da vorliegend keine Rechtspflicht zum Handeln seitens der Beklagten besteht.
Anders als der Bundesgerichtshof in der markenrechtlichen Entscheidung „Stiftparfüm“ zu diesem absoluten Schutzrecht ausgeführt hat und wonach ein Unterlassungsanspruch gegen den Intermediär auf Grundlage der Störerhaftung dann bestehen kann, wenn dieser zuvor eindeutige Hinweise auf die Rechtsverletzung erhalten hatte (vgl. BGH MMR 2012, 178 ff – Stiftparfüm), besteht eine derartige Störerhaftung auf dem Gebiet des Lauterkeitsrechts – wie hier – nicht mehr.
Die stattdessen eingeführte Rechtsfigur der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich vielmehr als sogenannte Prüfungspflicht. Voraussetzung einer Haftung des Telemediendiensteanbieters, welcher die Beklagte als Betreiber der streitgegenständlichen Verkaufsplattform ist, ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten.
Deren Bestehen wie Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 313 [315f.] = NJW 1997, 2180 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 148, 13 [17f.] = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 – ambiente.de; BGHZ 158, 236 [251] = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 – Internetversteigerung I, m.w.N.). Damit wird einer unangemessenen Ausdehnung der Haftung für Rechtsverstöße Dritter entgegengewirkt (BGH GRUR 2007, 890, 894, Rn. 38 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Zum einen muss hierbei von der Wertung des Gesetzgebers ausgegangen werden, wonach Diensteanbieter nach § 7 Abs. 2 TMG nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
Zum anderen muss die gesetzgeberische Wertung auch hinsichtlich der Adressaten der seitens der Klägerin angeführten Normen betrachtet werden. So dient die Regelung des § 6 Abs. 5 ProdSG dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen, stellt damit Marktverhaltensregelungen iSv § 3a UWG dar und ein Verstoß ist regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher iSv § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Jedoch folgt aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ProdSG gerade lediglich eine Verpflichtung des Händlers, dass durch diesen nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden (vgl. BGH GRUR 2017, 409 – Motivkontaktlinsen). Von einer Verpflichtung des Telemediendienstanbieters ist nach dem Wortlaut daher nicht auszugehen.
Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG erforderlichen Angaben müssen ferner spätestens mit dem Bereitstellen des Produkts auf dem Markt überlassen werden. Dies kann etwa in Form von Beipackzetteln, Handbüchern oder kombiniert mit der ohnehin erforderlichen Gebrauchsanleitung geschehen. Die Informationen können auf dem Produkt selbst angebracht sein oder getrennt mit diesem geliefert werden. Dies kann durch Aufdrucke auf dem Produkt selbst, durch ein mit Aufdruck versehenes Etikett, das permanent auf dem Produkt angebracht ist, durch entsprechende Angaben auf der Verpackung o. ä. geschehen. Auch eine auf mehreren Informationsträgern enthaltene Produktinformation ist grundsätzlich zulässig (Klindt ProdSG, 2. Aufl. 2015, ProdSG § 6 Rn. 20). Der Wortlaut der Vorschrift ist ebenso eindeutig. Die vorgenannten Verpflichtungen treffen die Beklagte nicht, da sie unstreitig weder Hersteller noch Einführer der streitgegenständlichen Produkte ist.
Selbiges gilt für Art. 11 VO (EU) 2016/425 (PSA-VO). Eine Rechtspflicht zum Handeln besteht für die Beklagte als Intermediär hieraus ebenfalls nicht. Nach den einschlägigen Regelungen und den Erwägungsgründen dieser Vorordnung hat Verordnungsgeber mit der „PSA-Verordnung“ Anforderungen an Entwurf und Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, statuiert (vgl. Art. 1 PSA-VO). Diese Anforderungen an PSA sind Gegenstand der neu eingefügten „Pflichten der Wirtschaftsakteure“ in den Art. 8 ff. VO (EU) 2016/425, wobei es sich bei den genannten Anforderungen typischerweise um genuine Herstellerpflichten handelt. In EU-Importszenarien muss freilich auch der Einführer seine Einführerdaten vorrangig auf der PSA anbringen, Art. 10 Abs. 3 Satz 1 PSA-VO (Dauses/Ludwigs EU-WirtschaftsR-HdB, C. C. VI. Technische Sicherheitsvorschriften und Normen Rn. 108, beck-online). Diese „Wirtschaftsakteure” sind gemäß Art. 3 Nr. 8 PSA-VO legal definiert als Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler – auch hierzu zählt die Beklagte nicht.
In der in die Abwägung einzustellenden Wertungen, ob vorliegend Prüfpflichten der Beklagten als Intermediär bestehen, sprechen daher die gesetzgeberischen bzw. verordnungsgeberischen Erwägungen gegen eine Haftungsausdehnung. Die maßgeblichen Vorschriften richten sich an derart spezielle Normadressaten, sodass die Regelungen – entgegen der gesetzgeberischen Wertung – nicht über Gebühr auf andere ausgeweitet werden dürfen.
Ob dies für den hier zur Entscheidung stehenden Fall für nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnete Schwimmhilfen für Kinder anders zu sehen ist und eine Ausnahme wegen der damit unter Umständen einhergehenden Gefahr für die Eltern, sich bei nicht ausreichend Schutz bietenden Schwimmhilfen ohne Probleme an den Hersteller wenden und Ansprüche geltend machen zu können, gemacht werden muss, kann letztlich dahinstehen.
Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass es für die Beklagte ist erkennbar ist, ob und inwieweit überhaupt ein Dritter auf ihrer Plattform ein Produkt anbietet, welches gegen das Produktsicherheitsgesetz und/oder gegen die PSA-VO verstößt.
Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein rechtswidriges Angebot für den Intermediär zunächst in zumutbarer Weise erkennbar sein muss. So hat der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung „Jugendgefährdende Medien auf eBay“ ausgeführt, dass sich die Prüfungspflicht auf Medien beschränkt, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien oder deren allgemeine Beschlagnahme als gewaltverherrlichend oder volksverhetzend öffentlich bekanntgemacht worden ist. Eine eigene Beurteilung, welche Medien als jugendgefährdend anzusehen sind, ist dem Intermediär grundsätzlich nicht zuzumuten (BGH GRUR 2007, 890, 895, Rn. 51 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Vorliegend ist schon aus den in den Klageanträgen enthaltenen Angeboten Dritter auf der Plattform der Beklagten nicht erkennbar, ob Produkte angeboten werden, die gegen das Produktsicherheitsgesetz oder die PSA-VO verstoßen.
Die einschlägigen Regelungen geben nicht vor, dass die entsprechenden Kennzeichnungen auf dem Produkt selbst angebracht sein müssen. Zwar ist dies bei den Produkten der Klägerin der Fall (vgl. Anlage K 3), hierauf kommt es aber nicht an. Die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG erforderlichen Angaben können auch in Form von Beipackzetteln, Handbüchern oder kombiniert mit der ohnehin erforderlichen Gebrauchsanleitung geschehen (Klindt ProdSG, 2. Aufl. 2015, ProdSG § 6 Rn. 20). Auch die EU-Konformitätserklärung muss zwar nach Art. 15 PSA-VO dem Anhang IX der PSA-VO entsprechen, ist aber nicht auf dem Produkt selbst aufgebracht.
Nach Art. 17 der PSA-VO muss die CE-Kennzeichnung zwar entweder gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der PSA selbst angebracht werden oder, falls die Art der PSA dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, muss eine Anbringung der CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den der PSA beigefügten Unterlagen erfolgen. Die von dem jeweiligen Anbieter der Schwimmscheiben als PSA verwendeten Produktbilder im Angebot müssen diese Kennzeichnung aber gerade nicht abbilden. Ferner ist es auch möglich, dass Angebote auf die Plattform der Beklagten eingestellt werden, die mit keinerlei Produktfotos versehen sind.
Infolgedessen kommt es auch auf die im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin behandelte Problematik nicht an, ob die Beklagte über ausreichende Filtermöglichkeiten verfügt. Einer Beweisaufnahme bedarf es daher nicht.
Im Übrigen ist im Klageantrag zu 1) enthaltenen Screenshot des Angebots vom 19.02.2019, …-Art. Nr.: … im rechten, oberen Bild, an der … des rechten Arms des Babys ein Text erkennbar, sodass die Beklagte auch schon deswegen nicht davon ausgehen muss, dass eine Kennzeichnung in Gänze unterlassen worden ist:
…
Ferner kann es auch für die Bejahung einer Prüfpflicht nicht ausschlaggebend sein, dass die Klägerin vorliegend der Beklagten mehrfach Angebote verschiedener oder derselben Verkäufer genannt hat, die etwaig lauterkeitswidrige Angeboten enthalten hätten. Auch die Klägerin kann lediglich anhand der Angebotsseiten nicht feststellen, ob die Kennzeichnungen letztlich vorhanden sind oder nicht.
Schließlich rechtfertigt auch eine einmal festgestellte Verletzung der Kennzeichnungspflichten eines Anbieters auf der Plattform der Beklagten, wie ausweislich des Testkaufs vom 20.02.2019 (Anlage K 16) geschehen, keine Prüfpflichten der Beklagten. Selbst wenn derselbe Verkäufer nach entsprechendem Hinweis der Beklagten ein neues Angebot schaltet, ist es für diese aufgrund des Vorgesagten ebenso wenig erkennbar, ob die rechtlich relevanten Kennzeichnungen vorhanden sind. Ein Generalverdacht, dass derselbe Händler abermals unlautere Angebote einstellt besteht jedenfalls nicht.
Mangels bestehenden Unterlassungsanspruchs hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da die Abmahnung entgegen § 12 UWG nicht berechtigt war.