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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.10.2019 – 2-03 O 517/18

ECLI:DE:LGFFM:2019:1024.2.03O517.18.00

Anmerkung

Die Entscheidung ist anfechtbar.

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR zu unterlassen,

1. Vermittler, deren Dienste von Fußballspielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder einer Transfervereinbarung in Anspruch genommen werden, nur zu registrieren, wenn sich der Vermittler den mit der Ausübung einer Tätigkeit als Vermittler im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der ...-Statuten, des ...-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, des ...-Diszplinarreglements, des ...-Ethikreglements, des ...-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, der -Satzung, des -Reglements für Spielervermittlung, der -Rechts- und Verfahrensordnung, der -Spielordnung sowie der Satzung, der Lizenzordnung Spieler und der Spielordnung der … unterwirft, sofern in diesem Zusammenhang zugleich die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit der ... und des zur Ahndung von Verstößen gegen die vorgenannten Verbandsnormen gefordert wird, wie dies durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 des aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen -Reglements für Spielervermittlung i.V.m. Ziffer 1, 2. Absatz der aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht;

2. juristische Personen, die als Vermittler beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung tätig sind, nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Spielervermittlererklärung abgibt, wie dies durch § 2 Abs. 2 und 3 des aus der Anlage zum Urteil ersichtlichen -Reglements für Spielervermittlung und die aus der Anlage zum Urteil ersichtliche Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger jeweils 27 Prozent und der Beklagte 19 Prozent zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Ausspruch zu I.1. in Höhe von 10.000,00 EUR, im Hinblick auf den Ausspruch zu I.2. in Höhe von 20.000,00 EUR und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bezüglich des -Reglements für Spielervermittlung (nachfolgend „RfSV“).

Die Klägerin zu 1. ist eines der führenden Beratungsunternehmen für junge Talente und Profifußballer in Deutschland. Ihre Tätigkeit umfasst u.a. die Beratung im Zusammenhang mit Transfers und Vertragsverlängerungen von Profifußballspielern (vgl. Anlage K12, Bl. 216 R).

Die Klägerin zu 2. ist eine juristische Person österreichischen Rechts, deren Unternehmenstätigkeit ebenfalls die Spielervermittlung mitumfasst. Die Klägerin zu 2. war als Spielervermittlerin bereits Vertragspartner verschiedener österreichischer Vereine. Die Vermittlung nach Deutschland wickelte sie bislang zumeist über die Klägerin zu 1. ab. Sie hat ein Interesse daran, auch selbst in Deutschland als Spielervermittlerin tätig sein.

Der Kläger zu 3. ist Gründer und Geschäftsführer der Klägerin zu 1. Er ist derzeit nicht als Spielervermittler in Deutschland registriert. Er ist zudem Geschäftsführer der …, einer 100 %igen Tochter der Klägerin, die als Spielervermittlerin registriert ist. Auch ist der Kläger zu 3. in England als natürliche Person als Spielervermittler registriert (vgl. Anlage K22, Bl. 558f. d.A.).

Spielervermittler, wie auch die Kläger, werden entweder vom Spieler, der einen (neuen) Verein sucht, oder von Vereinen, die einen Spieler abgeben (sog. „Wegvermittlung“) oder aufnehmen (sog. „Hinvermittlung“) wollen, in Anspruch genommen. Hierfür vereinnahmen sie eine Vergütung.

Der Beklagte ist der Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden, ihm gehören ca. 25.000 Vereine mit mehr als 7 Millionen Mitgliedern an. Er ist damit der größte nationale Sportfachverband der Welt. Spielervermittler, wie z.B. die Kläger, sind hingegen keine Mitglieder des Beklagten.

Der Spielbetrieb in den beiden Profiligen (Bundesliga und 2. Bundesliga) wird gemäß § 16a ...-Satzung durch die … im Auftrag des Beklagten durchgeführt. Bei der … handelt es sich um einen Zusammenschluss der Vereine der beiden höchsten deutschen Profiligen. Den Spielbetrieb in der ebenfalls zum Profibereich gehörenden 3. Liga führt der Beklagte selbst durch. Die anderen Ligen werden von den regionalen Fußballverbänden unterhalten.

Der Beklagte ist organisatorisch in eine Verbandspyramide unter dem Dach des Fußballweltverbandes („...“) eingegliedert. Als Mitglied der ... ist der Beklagte den Regelungen der ... unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der ... verpflichtet. Im Zuge des von der ... verabschiedeten Reglements zur Arbeit mit Vermittlern erließ der Beklagte das am 01.04.2015 in Kraft getretene RfSV.

Das RfSV wendet sich nicht direkt an Spielervermittler, sondern vielmehr an Vereine und Spieler, welche gegenüber dem Beklagten verpflichtet sind, die Regelungen des RfSV einzuhalten.

Wegen der einzelnen Regelungen des RfSV wird auf die Anlage K2 (Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.

Vereine, die am Spielbetrieb der Bundesliga oder 2. Bundesliga teilnehmen, sind über den Zusammenschluss als ... und die Pflicht zur Lizensierung als ordentliche Mitglieder an die ...-Satzung und die verbindlichen Ordnungen gebunden. Auch Spieler müssen, um in der Bundesliga oder 2. Bundesliga spielberechtigt zu sein, einen Lizenzvertrag mit der ... unterzeichnen, der sie zur Einhaltung von Verbandsregeln verpflichtet.

Die ... versandte ein Rundschreiben Nr. 62 an die Vorstände/Geschäftsführer sowie die sportlich Verantwortlichen der Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga, das auf den 12.01.2018 datiert ist, um diese – ausweislich der Betreffzeile – über „Third Party Ownerships“ (TPO) und Wegvermittlungsvereinbarungen zu informieren (vgl. Anlage K21, Bl. 238 d.A.).

In dem Rundschreiben heißt es u.a.:

„Als Vergütung für die erbrachte Leistung kann eine pauschale Einmalzahlung oder eine gestaffelte Vergütung in Relation zu der aufgrund der Wegvermittlungsleistung erzielten Transferentschädigung vereinbart werden, die aber – das sei noch einmal betont – einer prozentualen Beteiligung nicht nahekommen darf. Eine Staffelung mit ca. sechs Stufen (letzte Stufe als Deckelung, d.h. bei Transfererlös von mehr als € XX, erhält Vermittler eine Provision in Höhe von € YY) muss so ausgestaltet sein, dass sie einer prozentualen Beteiligung nicht nahe- bzw. de facto gleichkommt.“ (vgl. Anlage K21, Bl. 239 d.A.).

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K21 (Bl. 238–240 d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger behaupten, sie müssten regelmäßig Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten in erheblichem Umfang gegenüber der Beklagten, den zuständigen Organen der Ligen, Verbänden und Konföderation sowie der ... offenlegen.

Der Kläger zu 3. behauptet, er habe ein persönliches Interesse daran, ohne die Beschränkungen des Beklagten zukünftig wieder selbst in Deutschland als Spielervermittler tätig zu sein.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustünden, da die zuvor genannten Regelungen des RfSV gegen das Kartellverbot nach Art. 101 AEUV und das Missbrauchsverbot nach § 19 GWB verstießen.

Die Grundsätze aus dem Meca Medina-Urteil des EuGH (EuZW 2006, 593) zur Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV seien vorliegend nicht anwendbar. Das RfSV gehöre nicht zu den Regulatorien, für die eine solche Tatbestandsausnahme anwendbar sei, denn es sei nicht mit den besonderen Anforderungen an die Organisation und Durchführung sportlicher Wettkämpfe „untrennbar verbunden“, wie die Piau-Entscheidung des EuG (EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 73, 76 f. – Piau/Kommission) in aller Deutlichkeit klargestellt habe. Dies ergebe sich auch aus einem Arbeitsdokument der europäischen Kommission zum Weißbuch Sport vom 11.07.2007 (KOM (2007), 391 final). In Kap. 4.4 des Weißbuchs stelle die Kommission den Charakter von Verbandsregeln zu Spielervermittlern als Regel des Sports ausdrücklich infrage. Insbesondere gehe die Kommission davon aus, dass die auferlegten Beschränkungen nicht untrennbar mit legitimen Zielen des Sports verbunden seien. Die Kommission halte eine kartellrechtliche Zulässigkeit nur im Rahmen der Allgemeinen Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV oder einer Rechtfertigung nach Art. 102 AEUV für möglich.

Sofern das Gericht Zweifel hinsichtlich der Nichtanwendung der Meca Medina-Kriterien auf Regeln zu Beschränkung der Tätigkeit von Spielervermittlern wie dem RfSV habe, werde angeregt, diese Rechtsfrage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Mit der Registrierungspflicht (Antrag zu 1.) errichte der Beklagte eine Marktzutrittsschranke bzw. Marktzugangssperre. Diese Wettbewerbsbeschränkung sei nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt. Mit der Registrierungspflicht gingen schon keine Effizienzgewinne einher. Mit ihr habe der Beklagte insbesondere nicht an die Qualität der Leistungserbringung oder Kosteneinsparungen angeknüpft. Die Verbesserung der Transparenz, die durch die Registrierung erreicht werden solle, zähle hierzu nicht. Darüber hinaus sei eine Registrierungspflicht nicht unerlässlich. Als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei die Voraussetzungen der Unerlässlichkeit nicht nur dann nicht erfüllt, wenn ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte, sondern auch dann, wenn die Vereinbarung im Verhältnis zum Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung nur geringe positive Wirkungen (Effizienzgewinne) mit sich bringt oder die Effizienzgewinne auch ohne die Vereinbarung eingetreten wären.

Die Registrierungspflicht verstoße zudem gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB. Der Beklagte habe durch die Einführung der Pflicht zur Registrierung von Spielervermittlern seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Durch die Registrierungspflicht schließe der Beklagte diejenigen Spielervermittler, die nicht registriert seien, von einem Geschäftsverkehr aus, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich sei. Der Ausschluss sei nicht gerechtfertigt, da zwingende Gründe für eine Beschränkung des Anbieterkreises nicht bestünden. Die Registrierung knüpfe nicht an eine bestimmte Qualifizierung von Spielervermittlern an und greife auch keine Defizite der Leistungserbringung von Spielervermittlern auf, die nicht auch durch inhaltliche Regelungen adressiert werden könnten.

Ein Unterlassungsanspruch bestehe ferner auch aufgrund der Verletzungen des Boykottverbots (§ 21 Abs. 1 GWB). Die vom Beklagten errichtete Pflicht zur Registrierung von Spielervermittlern stelle eine Aufforderung zu einer Bezugssperre dar. Sie laufe im Ergebnis darauf hinaus, dass die der Regelungskompetenz des Beklagten unterliegenden Vereine und Spieler nicht mit unregistrierten Spielervermittlern zusammenarbeiten dürften. Sie seien demnach verbandsrechtlich gezwungen, unregistrierte Spielervermittler zu „boykottieren“. Da die Bezugssperre weder geboten noch notwendig sei, sei der Boykottaufruf auch nicht gerechtfertigt.

Auch die Unterwerfungserklärung (Antrag zu 2.) stelle eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar, denn Spielervermittler, die eine solche nicht abgäben, seien von einer Tätigkeit auf dem deutschen Markt vollständig abgeschnitten. Auch die Unterwerfungserklärung sei nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEV freigestellt. Sie führe nicht zu Effizienzgewinnen und sei auch nicht unerlässlich zur Erreichung unterstellter Effizienzgewinne.

Die Unterwerfungserklärung verstoße ebenfalls gegen das Missbrauchsverbot (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB). Es handele sich zudem um einen Konditionenmissbrauch (Art. 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB), da insbesondere gegen das AGB-rechtliche Bestimmtheitsgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen werde. Die Unterwerfungserklärung sei belastend und intransparent, denn die genaue Reichweite sei nicht in zumutbarer Weise erkennbar. Auch enthalte die Unterwerfungserklärung ein unzulässiges einseitiges Änderungsrecht des Beklagten, mit welchem dieser Vermittler jederzeit neuen Beschränkungen unterwerfen könne. Ein zwingender Grund für die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit sei nicht ersichtlich, eine Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte sei ohne weiteres möglich.

Dass juristische Personen durch die Regelungen des RfSV daran gehindert seien, einer selbstständigen Spielervermittlertätigkeit nachzugehen (Antrag zu 3.), ohne dass zugleich auch immer eine natürliche Person als Spielervermittler auftrete, verstoße gegen das Kartellverbot. Die (mehrfache) Abgabe von Vermittlererklärungen, die Vorlage von Führungszeugnissen und die Zahlung von Registrierungsgebühren durch natürliche Personen, welche Voraussetzung für die Tätigkeit juristischer Personen als Vermittler in Deutschland sei, sei sehr belastend und schränke die Möglichkeit einer eigenständigen Betätigung erheblich ein. Es sei außerdem nicht klar, wer ein Führungszeugnis abzugeben habe. Auch insoweit bestehe keine Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV. Die Einschränkungen führten nicht zu Effizienzsteigerungen oder zu einer Verbesserung der Leistungserbringung. In jedem Fall seien die Beschränkungen aber nicht unerlässlich.

Darüber hinaus liege auch eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des §§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB vor.

Auch sei ein Konditionenmissbrauch im Sinne von § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB gegeben. Es sei unklar, welche Pflichten das RfSV juristischen Personen auferlege, so dass die Bestimmungen gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstießen. Darüber hinaus sei die mehrfache Belastung von juristischen Personen unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Das Verbot einer Zusatzvergütung bei einer Hinvermittlung bei Folgetransfers gemäß § 7 Abs. 3 RfSV (Antrag zu 4.) verstoße gegen das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der auf dem Markt tätigen Unternehmen werde zum einen dadurch eingeschränkt, dass ein gleichförmiges und abgestimmtes Nachfrageverhalten vorgeschrieben werde. Zum anderen würden durch § 7 Abs. 3 RfSV und Nr. 6 der Vermittlererklärung die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten von Spielervermittlern erheblich eingeschränkt. Faktisch liege eine horizontale Abstimmung zwischen Wettbewerbern vor, Spielervermittlern bestimmte Vergütungen nicht zu zahlen.

Eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV komme nicht in Betracht. Effizienzgewinne seien auch hier nicht zu erblicken, da das System Profifußball nicht auf Vertragstreue aufgebaut sei. Auch sei das Verbot von Zusatzvergütungen bei Folgetransfers ungeeignet, die Vertragserfüllung von Spielern und Vereinen über die gesamte Vertragslaufzeit zu fördern. Zudem sei die „Effizienzbilanz“ des Verbots per Saldo negativ. Den allenfalls marginalen Effizienzgewinnen durch eine mögliche Verbesserung der Vertragserfüllung stünde der enorme Nachteil gegenüber, dass Spielervermittler behindert würden. Für die Klägerin zu 1. sei es letztlich nur aufgrund der Chance einer Zusatzvergütung im Falle eines Folgetransfers wirtschaftlich tragbar und sinnvoll, in Vorleistung zu gehen, um Nachwuchstalente und Vereine zu unterstützen. Auch sei zu beachten, dass derartige Vereinbarungen nicht mit einem Recht der Vermittler einhergingen, über Folgetransfers mitzuentscheiden. Die Entscheidung darüber obliege allein den Vereinen und Spielern. Auch sei das Verbot von Zusatzvergütungen bei Folgetransfers für eine Förderung der Vertragserfüllung von Spielern nicht unerlässlich. Der Beklagte habe zahlreiche Möglichkeiten, die Vertragserfüllung auf anderem Wege zu fördern.

Auch verstoße das Verbot von Zusatzvergütungen gegen das Missbrauchsverbot gemäß § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB. Durch das Verbot würden Spielervermittler unbillig behindert. Die Aussicht auf eine Zusatzvergütung bei Folgetransfers sei eine wichtige Grundlage des Geschäftsmodells von Spielervermittlern, wie z.B. der Klägerin zu 1.

Auch die Begrenzung auf Pauschalhonorare bei Wegvermittlung (Antrag zu 5.) verstoße gegen das Kartellverbot. Diese Wettbewerbsbeschränkung sei nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt. Eine Begrenzung des Honorars der Spielervermittler könne keinen Beitrag zur Vertragstreue leisten, vielmehr diene es wohl nur der Kontrolle der Höhe der Vermittlerprovision. Rechtfertigende Effizienzgewinne seien nicht ersichtlich.

Die Beschränkung auf Pauschalhonorare bei Wegvermittlung sei auch ein Ausbeutungsmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB. Durch die Pflicht zur Begrenzung auf Pauschalhonorare verlange der Beklagte Entgelte bzw. Geschäftsbedingungen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit großer Wahrscheinlichkeit nicht einstellen würden. Vielmehr entspreche es dem Leitbild der Maklertätigkeit, dass die Vergütung sich an dem Wert desjenigen orientiere, das vermittelt werde.

Ginge man davon aus, dass die Regelungen des RfSV keine Begrenzung auf Pauschalhonorare vorsähen, so werde dennoch eine solche praktisch durchgesetzt, da die ..., die vom Beklagten mit der Durchführung des Spielbetriebs in der 1. und 2. Bundesliga betraut sei, diese im Rundschreiben Nr. 62 als unzulässig erachtet habe. Der Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, dass die unklare Regelung des § 7 Abs. 3 RfSV in Konflikt zu § 7 Abs. 2 RfSV stehe und damit die von der ... durchgesetzte Auslegung ermögliche. Der Beklagte könne sich zudem einer eigenen Verantwortung für das Verhalten der ... nicht entziehen, zumal es naheliege, dass er die Auslegung der ... mitgetragen habe.

Die Haftung gemäß dem Hilfsantrag zu Ziffer 5a) resultiere daraus, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht verletzt bzw. seinen Verrichtungsgehilfen unzureichend überwacht habe. Er habe durch die Beauftragung der ... die Gefahr geschaffen, dass diese in den Interessenkreis der Kläger eingreife und deren wirtschaftliche Betätigungsmöglichkeiten – wie durch das Rundschreiben Nr. 62 geschehen – in kartellrechtswidriger Weise einschränke. Insoweit könne es im Ergebnis dahinstehen, ob die ... die Auslegung des RfSV gegenüber den Vereinen tatsächlich verbindlich vorgeben könne, da ihre Empfehlungen gegenüber den Vereinen faktisch wie verbindliche Beschlüsse wirkten.

Auch das Verbot einer Zahlung an Spielervermittler im Falle der Vermittlung eines Minderjährigen (Antrag zu 6.) stelle eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Die Vermittlung Minderjähriger sei Spielervermittlern nicht mehr möglich, wodurch deren wirtschaftliche Betätigungsfreiheit übermäßig eingeschränkt sei.

Der Minderjährigenschutz sei im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht zu berücksichtigen, da dessen Durchsetzung alleine dem deutschen Gesetzgeber obliege und keinen Effizienzgewinn im Sinne des Artikels 101 Abs. 3 AEUV darstelle. Darüber hinaus fördere das Verbot des Beklagten den Minderjährigenschutz nicht. Durch das Verbot entstehe ein deutliches Verhandlungsungleichgewicht zu Gunsten der Vereine, denen unerfahrene Eltern und Spieler ohne professionelle Unterstützung gegenüberstünden. Auch beeinträchtige das Verbot Spielervermittler, denn ein beratendes Tätigwerden gegen Honorar sei keine geeignete Alternative. Schließlich sei das Verbot von Vermittlerprovisionen nicht unerlässlich, der Beklagte habe die Möglichkeit, im Rahmen seiner verbandsinternen Regelungskompetenz andere Maßnahmen zur Förderung des Minderjährigenschutzes zu ergreifen und diesen angemessen zu fördern.

Darüber hinaus sei das Verbot der Zahlung eines Honorars für die Vermittlung Minderjähriger eine unbillige Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB. Spielervermittler würden durch das Verbot in erheblichem Maße in ihren wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt.

Die Kläger sind ferner der Auffassung, dass die Offenlegungspflicht (Antrag zu 7) gegen das Kartellverbot verstoße. Es liege ein wettbewerbsbeschränkender Informationsaustausch im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV vor. Die über die Wirtschaftstätigkeit von Spielervermittlern erhobenen Informationen dienten dem Beklagten als Mittel zur Überwachung und Stabilisierung der bereits existierenden Kartellabsprachen und zum anderen als Informationsgrundlage zur Entscheidung über mögliche weitere Wettbewerbsbeschränkungen. Eine Freistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV komme nur dann in Betracht, wenn und soweit die Offenlegung für die Durchführung eines rechtmäßigen Beschlusses des Beklagten notwendig sei. Da die aktuelle Gestaltung des RfSV und der Vermittlererklärung in weiten Teilen rechtswidrig sei, könnten diese nicht zur Rechtfertigung der Offenlegungspflicht herangezogen werden. Selbst wenn einzelne angegriffene Beschränkungen rechtmäßig sein sollten, wäre eine Offenlegung in dem bislang vorgesehenen Umfang jedenfalls nicht zu rechtfertigen, sondern müsse sich auf das absolut Unerlässliche beschränken.

Dass der Beklagte in der Praxis die mit dem RfSV i.V.m. der Vermittlererklärung abbedungenen Rechte nicht voll ausschöpfe, stehe einer Begründetheit des Antrags zu 7. nicht entgegen, da zumindest Erstbegehungsgefahr bestehe.

Für die Klägerin zu 2. und den Kläger zu 3. resultierten die Unterlassungsansprüche darüber hinaus aus einer Verletzung der unionsrechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV bzw. aus den §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 56 AEUV.

Der Kläger zu 3. könne ferner aufgrund einer Verletzung des Datenschutzrechtes durch die mit dem Antrag zu 7. angegriffene Offenlegungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO i.V.m. den §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 analog BGB sowie nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB Unterlassung verlangen.

Hinsichtlich des Klägers zu 3. stelle der Datenschutzverstoß des Beklagten zugleich auch einen Verstoß gegen das Missbrauchsverbot nach § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB unter dem Gesichtspunkt des Konditionenmissbrauchs dar.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR zu unterlassen,

1. an Verbandsrecht gebundene Vereine, Kapitalgesellschaften und/oder Fußballspielern durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung die Dienste von Vermittlern in Anspruch zu nehmen, die sich nicht beim Beklagten registrieren lassen und auch nicht beim Beklagten registriert sind, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen ...-Reglements für Spielervermittlung geschieht;

2. Vermittler, deren Dienste von Fußballspielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder einer Transfervereinbarung in Anspruch genommen werden, nur zu registrieren, wenn sich der Vermittler den mit der Ausübung einer Tätigkeit als Vermittler im Zusammenhang stehenden Bestimmungen der ...-Statuten, des ...-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, des ...-Diszplinarreglements, des ...-Ethikreglements, des ...-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, der ...-Satzung, des ...-Reglements für Spielervermittlung, der ...-Rechts- und Verfahrensordnung, der ...-Spielordnung sowie der Satzung, der Lizenzordnung Spieler und der Spielordnung der ... Deutsche Fußball Liga unterwirft, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen ...-Reglements für Spielervermittlung i.V.m. Ziffer 1 der aus der Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht;

3. juristische Personen, die als Vermittler beim Abschluss eines Berufsspielervertrages und/oder einer Transfervereinbarung tätig sind, nur zu registrieren, wenn neben der juristischen Person auch eine natürliche Person eine Spielervermittlererklärung abgibt, wie dies z.B. durch § 2 Abs. 2 und 3 des aus Anlage K2 ersichtlichen ...-Reglements für Spielervermittlung und die aus der Anlage K2 ersichtliche Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht;

4. an Verbandsrecht gebundenen Vereinen und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, für die Höhe von Provisionen zu vereinbaren, dass diese auch von zukünftigen Transfererlösen des Vereins oder der Kapitalgesellschaft für den betreffenden Spieler abhängig sind, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 3, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen ...-Reglements für Spielervermittlung und Ziffer 6 der aus der Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht,

5. an Verbandsrecht gebundenen Vereinen und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 3, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen ...-Reglements i.V.m. dem aus Anlage K2 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 62 der ... vom 12.01.2018 geschieht;

5a) sowie hilfsweise, für den Fall der Abweisung des Antrags zu 5., den Deutsche Fußball Liga e.V. oder einen anderen Auftragnehmer mit der Durchführung des Spielbetriebs in einer Fußballliga beauftragen und dabei zu ermöglichen, dass der Auftragnehmer Vereine und Kapitalgesellschaften in ihren Möglichkeiten einschränkt, für die Berechnung von Provisionen Formeln zu vereinbaren, die prozentual Bezug auf Weitertransfererlöse nehmen, wie dies z.B. mit § 16 lit. a) ...-Satzung und dem aus Anlage K2 ersichtlichen Rundschreiben Nr. 62 der ... vom 12.01.2018 geschieht;

6. an Verbandsrecht gebundenen Spielern, Vereinen und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verbieten, Provisionen für die Dienste eines Vermittlers bei Aushandlung eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung an Vermittler zu zahlen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist, wie dies z.B. durch § 7 Abs. 7, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen ...-Reglements für Spielervermittlung oder Ziffer 7 der aus der Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht;

7. an Verbandsrecht gebundene Spieler, Vereine und Kapitalgesellschaften durch Androhung verbandsrechtlicher Sanktionen zu verpflichten, auf Anfrage des Beklagten oder auf Verlangen der zuständigen Organe der Ligen, Verbände, Konföderationen und der ... diesen gegenüber vollständige Einzelheiten aller vereinbarten Vergütungen oder Zahlungen, die in jeglicher Form an den Vermittler geleistet wurden oder noch zu leisten sind, auch soweit dies die Vorlage des Vermittlervertrags betrifft, offen zu legen, wie dies z.B. durch § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3, § 9 des aus Anlage K2 ersichtlichen ...-Reglements für Spielervermittlung oder Ziffer 9, 10 und 11 der aus der Anlage K2 ersichtliche Vermittlererklärung für natürliche Personen und Vermittlererklärung für juristische Personen des Beklagten geschieht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Regelungen seien solche aus dem Bereich der Organisation des Sports und unterlägen einem anderen Prüfungsmaßstab als dem von den Klägern behaupteten. Einer Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bedürfe es, anders als die Kläger meinen, nicht. Maßgeblich sei der vom EuGH in der Rechtssache „Meca-Medina“ vorgegebene „Drei-Stufen-Test“. Die Regelungen des RfSV seien Nebenabreden für den verfolgten Hauptzweck, der darin bestehe, die Integrität und Unabhängigkeit von Fußballvereinen und -spielern zu schützen.

Bei der Registrierungspflicht (Antrag zu 1.) handele es sich bereits nicht um eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung, da der Markt der Spielervermittlung jedem offenstehe, der sich registrieren lasse.

Ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV - § 19 GWB sei, anders als die Kläger meinten, schon wegen der unstreitig gegebenen Zwischenstaatlichkeit nicht anwendbar - liege nicht vor. Die Registrierungspflicht sei keine unbillige Behinderung. Es liege schon tatbestandlich kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vor, jedenfalls wäre dieser nach Abwägung der Interessen der Beteiligten gerechtfertigt.

Auch liege kein Verstoß gegen das Boykottverbot (§ 21 GWB) vor, denn der Boykottaufruf setze ein Drei-Parteien-Verhältnis voraus, das hier nicht gegeben sei. Der ... einerseits und die Vereine und Spieler andererseits seien gegenüber den Klägern nicht zwei Parteien, sondern unmittelbar diejenigen, die den Beschluss gefasst hätten, ein Reglement für Spielervermittler zu erlassen. Auch fehle es an einer Boykotthandlung. Es finde weder eine Sperre noch ein Ausschluss statt. Die Spielervermittler müssten sich lediglich registrieren lassen.

Hinsichtlich der Unterwerfungserklärung (Antrag zu 2.) sei ebenfalls keine Wettbewerbsbeschränkung anzunehmen, da sie durch die dort vorgenommenen Verweise ausreichend bestimmt sei. Die Regelungen seien konkret benannt, abschließend aufgezählt und ihre Auffindbarkeit werde durch entsprechende Quellenhinweise ermöglicht. Eine weitere Aufsplittung von Verweisen in Einzelregelungen sei nicht praktikabel und überzogen. Eine Identifizierung sei auch für juristische Laien zu bewältigen, da die Webseite der Beklagten zum Themenkomplex Spielervermittlung besonders übersichtlich gestaltet sei.

Die Möglichkeit eines einseitigen Änderungsrechts liege zudem in der Natur des Verweises. Solange die Vorschriften, auf welche verwiesen werde, nicht selbst wettbewerbsbeschränkend seien, sei auch der Verweis zulässig.

Auch sei die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit ein unverzichtbarer Teil der Unterwerfung unter ein Regelwerk disziplinarischen Charakters.

Ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot liege nicht vor.

Durch die Vermittlererklärung für juristische Personen (Antrag zu 3.) würden juristische Personen nicht in ihrer Tätigkeit eingeschränkt, denn diese habe den Hauptzweck, dass auch juristische Personen als Vertragspartei Vermittlungsleistungen erbringen könnten. Im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Spielervermittlung sollten die Vertreter der juristischen Person Erklärungen abgeben, die eine juristische Person naturgemäß nicht abgeben könne. Des Weiteren verpflichte sich der Vertreter der juristischen Person neben der juristischen Person, weitere Verhaltensregeln einzuhalten. Zweck dieser doppelten Einbeziehung in die Pflichtenlage sei, dass sich ein Vertreter einer juristischen Person durch das Handeln dieser nicht den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermittlererklärung entziehen dürfe. Auch seien die Regelungen für das Tätigwerden von juristischen Personen eindeutig.

Das Verbot einer Zusatzvergütung bei Folgetransfers (Antrag zu 4.) sei gerechtfertigt. Es solle neben der Vertragsstabilität sowie der Integrität des sportlichen Wettbewerbs insbesondere auch den potentiellen Einfluss der Spielervermittler auf die Entscheidungs- und Transferautonomie der Vereine eindämmen.

Auch liege kein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot vor, da es nicht die Aufgabe des Kartellrechts sei, für den Schutz von Geschäftsmodellen bzw. der Lukrativität eines bestimmten Geschäftsmodells zu sorgen.

Soweit die Kläger die Begrenzung auf Pauschalhonorare (Antrag zu 5.) monierten, laufe der dahingehende Unterlassungsantrag ins Leere, da § 7 RfSV derartige Pauschalhonorare nicht verbiete. Das Rundschreiben der ... vom 12.01.2018 (vergleiche Anlage K 21, Bl. 238 ff. d.A.) falle nicht in den Macht- und Gestaltungsbereich der Beklagten.

Ferner sei der Hilfsantrag zu Ziffer 5a) unbegründet. Die ... sei kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten, denn sie nehme gemäß § 16a der ...-Satzung die aufgeführten Rechte, Aufgaben und Befugnisse eigenverantwortlich wahr. Zudem hätten die Kläger das Rundschreiben der ... nicht richtig verstanden.

Das generelle Verbot der Zahlungen bei Transfers von Minderjährigen (Antrag zu 6.) sei aus Gründen des Jugendschutzes – insbesondere des Schutzes der unsachlichen Beeinflussung aufgrund eines Provisionsinteresses des Vermittlers – gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass die Spielervermittler trotzdem eine Vergütung für ihre Tätigkeit in der Spielerberatung verlangen könnten, denn die Spielerberatung sei durch das RfSV gerade nicht eingeschränkt. Das streitgegenständliche Verbot untersage lediglich die rein am Erfolgsfall orientierte Provisionszahlung.

Die Offenlegungspflicht (Antrag zu 7.) diene allein dem Zweck der Transparenz bezüglich der Zahlungen im Zusammenhang mit Spielervermittlungen und der Kontrolle, ob die aufgestellten Regelungen des RfSV eingehalten würden. Jedenfalls falle die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Beklagten aus. Auch sei zu berücksichtigen, dass in den Vermittlerberichten des ... – was unstreitig ist – nicht alle Daten nach § 6 Abs. 3 RfSV i.V.m. der Vermittlererklärung veröffentlicht würden.

Auch werde die Klägerin zu 2. nicht in ihrer Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV verletzt. Es gebe keine Beschränkung, die die Klägerin zu 2. innerhalb des Geltungsbereichs des RfSV (also in Deutschland) im Vergleich zu den Vorschriften im Mitgliedstaat der Republik Österreich erfahre, denn Österreich habe mit Wirkung zum 01.07.2018 das ÖFB-Reglement zur Arbeit mit Spielervermittlern in Kraft gesetzt (vergleiche Anlage B20, Bl. 508 ff. d.A.), welches dieselben Regelungen enthalte wie die hier streitgegenständlichen. Sofern man dennoch eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit annehme, seien diese Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig.

Der von den Klägern behauptete Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften liege nicht vor, so dass auch kein Anspruch auf Unterlassung bestehe. Die Kläger zu 1. und 2. könnten sich nicht auf die DSGVO berufen. Auch sei der Kläger nicht als natürliche Person betroffen, weil er gegenwärtig für eine juristische Person tätig werde und gerade nicht als natürliche Person. Jedenfalls aber bestehe ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f. DSGVO, denn der Beklagte habe ein Interesse an Betrugsprävention, Schutz minderjähriger Spieler vor unverhältnismäßiger Einflussnahme durch ausschließlich finanziell motivierte Spielervermittler und das grundlegende Interesse, den Fußballmarkt anhand sportlicher oder nicht überwiegend finanzieller Gesichtspunkte zu gestalten. Dieses Interesse überwiege auch das wirtschaftliche Interesse der Kläger an der Geheimhaltung ihrer Daten. Auch der behauptete Verstoß gegen das Missbrauchsverbot liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

A.

Die Kläger können die Unterlassung der mit den Anträgen zu 2. – jedoch nur im Hinblick auf die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit – und zu 3. angegriffenen Beschränkungen gemäß § 33 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV von dem Beklagten verlangen.

Nach § 33 Abs. 1 GWB erfordert ein Unterlassungsanspruch einen Verstoß gegen eine Vorschrift des GWB oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV oder eine Verfügung der Kartellbehörde sowie das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.

I.

Die angegriffenen Regelungen des RfSV verstoßen teilweise gegen kartellrechtliche Bestimmung i.S.d. § 33 Abs. 1 GWB.

1. Gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken, mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten. Als ungeschriebene Voraussetzung muss eine spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handelns hinzukommen (vgl. EuGH, Slg. 1966, 281, 304 – LTM/Maschinenbau Ulm; Bechtold/Bosch/Brinker/Bechtold/Bosch/Brinker, 3. Aufl. 2014, Art. 101 AEUV Rn. 103 m.w.N.).

a) Der Beklagte ist als Unternehmensvereinigung Adressat des Kartellverbots nach Art. 101 Abs. 1 AEUV.

Der Begriff der Unternehmensvereinigung wird wie der des Unternehmens weit ausgelegt. Bei einer Unternehmensvereinigung handelt es sich um einen (beliebig strukturierten) Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, dessen Zweck (unter anderem) darin besteht, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Darunter fällt jede verbandsmäßige Organisation von Unternehmen, unabhängig von der gewählten Rechtsform und der Art der Gründung (Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Auflage 2016, § 5 Rn. 5, 42 f. m.w.N.).

Hiernach ist auch der Beklagte als Sportverband eine Unternehmensvereinigung, da für die hierin zusammengeschlossenen Fußballvereine das Fußballspiel eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (vgl. zur ...: EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 69, 72 – Piau; so auch OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 6). Dass im Beklagten neben den so genannten Profivereinen auch so genannte Amateurvereine zusammengeschlossen sind, kann diese Bewertung nicht in Frage stellen. Der Umstand allein, dass ein Sportverband einseitig Sportler als “Amateure“ oder Vereine als “Amateurvereine“ qualifiziert, schließt nicht aus, dass die Tätigkeit dieser Sportler oder Vereine zum Wirtschaftsleben gehört (vgl. zur ...: EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 70 – Piau).

b) Auch liegt zumindest teilweise ein Beschluss des Beklagten als Unternehmensvereinigung vor.

(a) Beim streitgegenständlichen Regelungswerk „RfSV“ handelt es sich um einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung, nämlich des Beklagten.

Der Begriff des Beschlusses in Art. 101 Abs. 1 AEUV wird weit ausgelegt. Ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung liegt immer schon dann vor, wenn die Unternehmensvereinigung ihren ernsthaften Willen zum Ausdruck bringt, das Verhalten ihrer Mitglieder auf einem bestimmten Markt zu koordinieren. Dafür kommt es nur auf den Willen der Unternehmensvereinigung an, die durch ihre Gremien repräsentiert wird, nicht auf den Willen ihrer Mitglieder. Die faktische Verbindlichkeit ist keine zwingende Voraussetzung für den Beschluss (EuGH, Urteil vom 27.01.1987, Rs. C-45/85 Rn. 26 ff. – Verband der Sachversicherer / Kommission; Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 62 m.w.N.).

Vorliegend möchte der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag durch das RfSV den Markt für Spielervermittlung regeln (Bl. 268 d.A.). Dieser Wille kommt exemplarisch in § 1 RfSV (Geltungsbereich) zum Ausdruck, wonach das RfSV die Inanspruchnahme von Diensten eines Vermittlers durch Spieler sowie Vereine und Kapitalgesellschaften für den Abschluss eines Berufsspielervertrags (Vertrags- und Lizenzspieler) zwischen einem Spieler und einem Verein und den Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen regelt. Verstöße gegen die Regelungen des RfSV sind zudem als unsportliches Verhalten gemäß § 9 Abs. 1 RfSV i.V.m. § 44 ...-Satzung sanktionsbewehrt.

(b) Das mit dem Antrag zu 5. und dem Hilfsantrag zu 5a) angegriffene Schreiben der ... vom 12.01.2018 ist hingegen kein Beschluss des Beklagten als Unternehmensvereinigung, denn hierdurch hat der Beklagte nicht seinen ernsthaften Willen zum Ausdruck gebracht, das Verhalten seiner Mitglieder koordinieren zu wollen.

Der Beklagte spricht durch das vorgenannte Schreiben selbst kein Verbot aus, Absender des Schreibens ist vielmehr der ....

Dass der Beklagte dieses Schreiben dennoch zu verantworten hätte, haben die Kläger nicht dargelegt und bewiesen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Nachgang zu dem im Jahre 2015 ergangenen Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main in dem einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. Anlage K7, Bl. 188 ff. d.A.), welches er insoweit nicht mit der Berufung angegriffen hat, die Regelung des § 7 Abs. 2 RfSV eingeführt und hierdurch klargestellt hat, dass sich die Vergütung prozentual an der Transfersumme für die unter Beteiligung des Vermittlers zustande gekommene Transaktion orientieren darf. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die von ihm – auf Basis eines erstinstanzlichen Urteils – erlassene Bestimmung des § 7 Abs. 2 S. 2 RfSV durch Veranlassung des vorgenannten Schreibens „untergraben“ will, bestehen nicht. Eine (täterschaftliche) Verantwortlichkeit der Beklagten für das Schreiben ist demnach nicht ersichtlich.

Auch scheidet eine Verantwortlichkeit des Beklagten wegen einer unzureichenden Überwachung der ... aus (Hilfsantrag zu 5.a)), da die ... den Vereinen die Auslegung des RfSV schon nicht verbindlich vorgeben kann, das Schreiben vom 12.01.2018 somit keine Bindungswirkung entfaltet und ein Einschreiten der Beklagten mithin nicht erforderlich macht.

c) Die streitgegenständlichen Regelungen des RfSV führen auch zu einer Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung.

Relevanter Markt ist der Markt der Spielervermittlung. Es handelt sich um einen Dienstleistungsmarkt, bei dem Dienstleistungsempfänger die Spieler sowie die Vereine und Dienstleistungserbringer die Spielervermittler sind (so auch LG Frankfurt a.M., CaS 2015, 248 Rn. 43).

Die in Art. 101 Abs. 1 AEUV genannten Maßnahmen sind nur verboten, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes bezwecken oder bewirken. Beispiele für danach verbotene, weil wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen finden sich insbesondere in Art. 101 Abs. 1 Halbs. 2 lit. a bis lit. e AEUV.

Nach der Rechtsprechung des EuGH – der als der Grundlage des Kartellverbots die Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Entscheidung ansieht – ist bei der Frage der Wettbewerbsbeeinträchtigung an die den Unternehmen auf einem bestimmten Markt offen stehenden Handlungsmöglichkeiten anzuknüpfen; der Kern der Wettbewerbsbeschränkung liegt daher in der auf einer Vereinbarung (oder einer gleichstehenden Maßnahme) beruhenden Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsmöglichkeiten der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen. Die Wettbewerbsbeschränkung ist dann identisch mit der Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der an der Maßnahme beteiligten Unternehmen (LG Frankfurt a.M., CaS 2015, 248 Rn. 45).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien stellen sich die mit den Anträgen zu 1. – 4 sowie 6. und 7. in angegriffenen Regelungen als Wettbewerbsbeschränkungen dar:

aa) Die in dem RfSV geregelte Registrierungspflicht für Spielervermittler (Antrag zu 1. und 3.) ist eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung. Sie führt zu einer Marktzutrittsschranke, da Spielervermittler, und zwar sowohl natürliche als auch juristische Personen, die die vom Beklagten festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllen, vom Wettbewerb ausgeschlossen sind (vgl. §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und 3, 9 RfSV).

bb) Auch die in dem RfSV geforderte Unterwerfung unter die Bestimmungen des Beklagten und der ... (Antrag zu 2.) führt zu einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung. Spielervermittler, die die Unterwerfungserklärung nicht abgegeben haben, sind von einer Tätigkeit auf dem deutschen Markt ausgeschlossen (vgl. §§ 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 2 und 3 RfSV).

cc) Das Verbot von Zusatzvergütungen bei Folgetransfers (Antrag zu 4.; § 7 Abs. 3, 9, Nr. 6 Anhang 1 und 2 RfSV) stellt ebenfalls eine Wettbewerbsbeschränkung dar. Es führt dazu, dass den die Spielervermittlung nachfragenden Fußballvereinen ein gleichförmiges und abgestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird. Die Gestaltung der Vergütung von Spielervermittlern wird eingeschränkt.

dd) Gleiches gilt im Grundsatz für ein Verbot von Pauschalhonoraren (Antrag zu 5.), so ein solches denn tatsächlich besteht.

Dies ist vorliegend in Bezug auf die Regelungen des RfSV jedoch nicht der Fall, denn der in § 7 Abs. 2 RfSV getroffenen Regelung kann nach ihrem klaren Wortlaut – anders als die Kläger meinen – nicht entnommen werden, dass diese Regelung zu einem Verbot von Pauschalhonoraren bei der Wegvermittlung („Verkauf von Spielern“) führt.

§ 7 Abs. 2 RfSV lautet wie folgt:

„Vereine, die die Dienste eines Vermittlers in Anspruch nehmen, zahlen ihm als Vergütung einen Pauschalbetrag, der vor Abschluss der fraglichen Transaktion zu vereinbaren ist. Die Vergütung darf sich prozentual an der Transfersumme für die unter Beteiligung des Vermittlers zustande gekommene Transaktion orientieren. Es können auch Ratenzahlungen vereinbart werden.“

Hiernach ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, welches sich prozentual an der Transfersumme orientieren darf, ausdrücklich zulässig, was durch die Regelung des § 7 Abs. 3 RfSV nicht eingeschränkt wird, da dieser sich gar nicht mit der Zusammensetzung der Vergütung befasst.

ee) Des Weiteren stellt das in § 7 Abs. 7 RfSV geregelte Verbot der Zahlung an Spielervermittler bei Minderjährigen für den Fall des Abschlusses eines Berufsspielervertrags und/oder einer Transfervereinbarung (Antrag zu 6.) eine bewirkte Wettbewerbsbeschränkung dar. Erneut wird die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der am Vertragsabschluss beteiligten Personen eingeschränkt.

ff) Die Pflicht zur umfassenden Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Spielervermittlern (Antrag zu 7.) beeinträchtigt die Selbständigkeit der Entscheidung der Adressaten der Regelung ebenfalls. Hierdurch wird es dem Beklagten zudem möglich, nachzuprüfen, ob sich seine Mitglieder an die teils wettbewerbsbeschränkenden Vorgaben des RfSV halten.

d) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH setzt Art. 101 Abs. 1 AEUV als ungeschriebenes, einschränkendes Tatbestandsmerkmal ferner die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung voraus. Dieses Merkmal hat zur Konsequenz, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV nur dann anwendbar ist, wenn von der Wettbewerbsbeschränkung spürbare Auswirkungen auf Dritte, also Beeinträchtigungen von deren Handlungsalternativen, ausgehen können. Die Eignung zur Beeinträchtigung genügt. Vergleichsmaßstab ist der Wettbewerb, wie er ohne die beanstandete Verhaltensweise (also ohne die Wettbewerbsbeschränkung) bestehen würde. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist damit auf sog. Bagatellkartelle – d.h. auf Fälle, bei denen die Wettbewerbsbeschränkung den Wettbewerb auf dem relevanten Markt nur geringfügig beeinträchtigt – nicht anwendbar (Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 236 m.w.N.).

Bei den Regelungen, die die Vergütung der Spielervermittler betreffen, handelt es sich um spürbare Wettbewerbsbeschränkungen. Sie beschränken die wirtschaftliche Handlungsfreiheit derjenigen Vertragsparteien, die mit Spielervermittlern kontrahieren. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte Vertragsfreiheit – genauer gesagt die Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit – ist unmittelbar betroffen. Gleiches gilt für die Unterwerfungserklärung, denn wird eine solche nicht abgegeben, kann einer Tätigkeit als Spielervermittler auf dem deutschen Markt nicht nachgegangen werden. Weiter ist die Unterwerfung unter eine nicht-staatliche Gerichtsbarkeit per se erheblich. Auch die Registrierungspflicht ist spürbar, denn Spielervermittler, die sich nicht registrieren lassen, werden vom Markt der Spielervermittlung in Deutschland ausgeschlossen, zumal die Registrierung nach § 3 Nr. 2 RfSV wiederum die Angabe der Unterwerfungserklärung voraussetzt. Darüber hinaus ist auch die Offenlegungspflicht spürbar.

e) Die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen sind auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Art. 101 Abs. 1 AEUV). Die sog. Zwischenstaatlichkeitsklausel erfährt nach der Rechtsprechung des EuGH eine weite Auslegung (grundlegend EuGH, Urteil vom 30.06.1966, Rs. 56/65, Slg. 1966, 281, 303 – „Maschinenbau Ulm“), sodass eine bloße Beeinflussung als ausreichend erachtet wird (so auch Immenga/Mestmäcker/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2019, Art. 101 AEUV Rn. 173, 175). Danach genügt es, dass „sich anhand einer Gesamtheit objektiver, rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach, den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen kann“ (vgl. Immenga/Mestmäcker/Zimmer, a.a.O., Art. 101 AEUV Rn. 175).

Vorliegend erfolgt eine potentielle Bindung sämtlicher in Deutschland tätigen Spielervermittler. Aufgrund der Größe des deutschen Marktes (die Bundesliga stellt gerichtsbekannt umsatzmäßig eine der stärksten Ligen Europas dar), ist die Eignung der Beschlüsse zur Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten wahrscheinlich. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Anwendungsbereich des RfSV grundsätzlich nur auf den deutschen Markt beschränkt, denn nach der Rechtsprechung des EuGH hat ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung verhindert (EuGH Slg. 2002, I-1577 Rn. 95 – Wouters; LG Frankfurt a.M., CaS 2015, 248 Rn. 49; vgl. auch Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 254 m.w.N.).

f) Eine Tatbestandsrestriktion ist nicht durchzuführen, insbesondere liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Immanenztheorie bzw. „rule of reason“ nicht vor.

Unter dem sog. Immanenzgedanken versteht man eine teleologische Reduktion des Kartellverbots in denjenigen Fällen, in denen die Anwendung des Kartellverbots auf bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zu widersinnigen Ergebnissen führen würde, die auch unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsschutzes nicht mehr gerechtfertigt werden könnten. Eine solche teleologische Reduktion ist im deutschen Kartellrecht unter dem Stichwort „Immanenztheorie“ anerkannt, der Sache nach gilt sie aber auch im Rahmen von Art. 101 AEUV, wobei die Unionsgerichte und die Kommission insoweit von einer „Auslegung“ des Art. 101 Abs. 1 AEUV sprechen (vgl. auch Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 227; sind, Immenga/Mestmäcker/Emmerich, 5. Aufl. 2012, Art. 101 AEUV Rn. 134 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Meca-Medina“ (EuZW 2006, 593) die sich mit Regelungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport befasst,sind Regelungen, die mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs untrennbar verbunden sind und gerade dazu dienen, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten, nicht dem Kartellverbot des Art. 81 EG (nunmehr Art. 101 AEUV) zu unterwerfen, soweit sie auf das zum ordnungsmäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfs Notwendige begrenzt sind (EuGH, EuZW 2006, 593 Rn. 45, 47; in der Literatur wird dies als „Drei-Stufen-Test“ bezeichnet, vgl. Heermann, WRP 2015, 1173, 1174). Demnach ist bei solchen Regelwerken des Sports eine Tatbestandsrestriktion – ähnlich des Immanenzgedankens – durchzuführen (Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 233; vgl. auch Schürnbrand, ZWeR 2005, 396, 405 ff.).

Vorliegend wird man aber bereits nicht von einem rein sportlichen Regelwerk ausgehen können (a.A. OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 8). Der Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, dass es sein Ziel sei, den Markt für Spielervermittler zu regulieren (vgl. Bl. 268 d.A.). Spielervermittler üben unstreitig eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Diese besteht darin, Spielern und Vereinen eine Dienstleistung anzubieten, die einer Maklertätigkeit entspricht (vgl. §§ 652 ff. BGB). Dies zeigt auch § 1 Abs. 1 RfSV, der den Geltungsbereich des RfSV festlegt. Danach regelt das RfSV die Inanspruchnahme von Diensten eines Vermittlers für „den Abschluss eines Berufsspielervertrags (Vertrags- und Lizenzspieler) zwischen einem Spieler und einem Verein“ sowie den „Abschluss einer Transfervereinbarung zwischen zwei Vereinen“ (vgl. Anlage K2, Bl. 82 d.A.). Der Abschluss von Arbeitsverträgen – nichts anderes ist ein Berufsspielervertrag – ist aber gerade eine wirtschaftliche Tätigkeit. Der spezifische Charakter des Sports kann nicht betroffen sein, da in jeder Branche Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Dass Berufsspielerverträge vereinzelt Besonderheiten aufweisen mögen, vermag hieran nichts zu ändern. Bereichsspezifische Unterschiede sind jeder Branche im Wirtschaftsleben immanent. Auch die Tatsache, dass sportliche Belange (mit-)berührt werden, wenn ein Spieler einen Verein verlässt oder zu einem anderen Verein neu hinzutritt, ist unerheblich, da es sich allenfalls um reflexartige Wirkungen handelt. Sie sind jedenfalls nicht vordergründig. Gerade dies verlangt der EuGH aber in der „Meca-Medina“-Entscheidung. Es handelt sich vielmehr um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Umfeld einer sportlichen Betätigung (so auch EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 73, 77 – Piau). Entgegen der Ansicht des Beklagten ändert die Tatsache, dass der Markt für Spielervermittlung ohne den Markt des Profifußballs nicht denkbar wäre, gleichfalls nichts an der Einstufung der Reglements. Viele nachgelagerte Märkte wären ohne einen anderen Markt nicht denkbar.

Für das vorgenannte Verständnis spricht auch das Arbeitspapier der Kommission zum Weißbuch Sport vom 11.07.2007 (SEC 2007, 935; nachzulesen unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:52007SC0935), aus welchem hervorgeht, dass auch die Kommission der Auffassung ist, dass es sich bei Verbandsregelungen, die den Markt für Spielervermittler regeln, nicht um rein sportliche Regelungen handele und eine Tatbestandsrestriktion nicht vorzunehmen sei. Derartige Beschlüsse sollen hiernach allenfalls nach Art. 101 Abs. 3 AEUV eine Freistellung erfahren können. Wörtlich führte die Kommission in dem Arbeitspapier zum Weißbuch Sport folgendes aus (Unterstreichungen diesseits):

„The following types of rules constitute examples of organisational sporting rules that – based on their legitimate objectives – are likely not to breach Articles 81 EC and/or 82 EC provided the restrictions contained in such rules are inherent and proportionate to the objectives pursued:

- “Rules of the game” (e.g., the rules fixing the length of matches or the number of players on the field);

- Rules concerning selection criteria for sport competitions;

- “At home and away from home” rules;

- Rules preventing multiple ownership in club competitions;

- Rules concerning the composition of national teams;

- Anti-doping rules;

- Rules concerning transfer periods (“transfer windows”).

The following rules represent a higher likelihood of problems concerning compliance with Articles 81 EC and/or 82 EC, although some of them could be justified under certain conditions under Article 81(3) or Article 82 EC:

- Rules protecting sports associations from competition.

- Rules excluding legal challenges of decisions by sports associations before national courts if the denial of access to ordinary courts facilitates anti-competitive agreements or conduct.

- Rules concerning nationality clauses for sport clubs/teams.

- Rules regulating the transfer of athletes between clubs (except transfer windows).

- Rules regulating professions ancillary to sport (e.g. football players’ agents).

Notwithstanding this tentative classification it needs to be recalled that an individual analysis of every challenged organisational sporting rule on a case-by-case basis is indispensable.

The reasoning underlying this categorisation as well as the relevant case law and decision-making practice is specified in the Annex on Sport and EU Competition Rules.“

Eine Vorlage der vorgenannten Rechtsfrage an den EuGH zur Vorabentscheidung hält die Kammer nicht für angezeigt.

g) Die mit den Anträgen zu 1., 2. (teilweise) 4., 6. und 7. angegriffenenWettbewerbsbeschränkungen sind jedoch gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV vom Kartellverbot freigestellt.

Eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV setzt voraus, dass eine Beschränkung

-

zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt (sogenannte Effizienzgewinne)

-

unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn

-

ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind (sogenannte Unerlässlichkeit), und

-

ohne dass den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet wird, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Über den Wortlaut des Art. 101 Abs. 3 AEUV hinaus findet die Vorschrift nicht nur auf Waren Anwendung, sondern analog auch auf Dienstleistungen. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen können ebenso wie solche über die Erzeugung und den Vertrieb von Waren zu Effizienzsteigerungen führen (Immenga/Mestmäcker/Ellger, a.a.O., Art. 101 Abs. 3 AEUV Rn. 130 m.w.N.).

Auch ist zu berücksichtigen, dass es bei der Verbesserung der Warenerzeugung bzw. der Dienstleistung um Rationalisierungseffekte im weitesten Sinne geht, d.h. um quantitative und qualitative Effizienzgewinne, wie z.B. Kosteneinsparungen, die Verbesserung des Waren- bzw. Dienstleistungsangebots und der Produkt- bzw. Dienstleistungsqualität. Die Rechtsprechung und die Kommission haben – wenngleich nur vereinzelt – sogar nicht wirtschaftliche Umstände wie die Erhaltung von Arbeitsplätzen und den Schutz der Umwelt unter dieses Tatbestandsmerkmal subsumiert (zum vorstehenden im Ganzen: Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 279 m.w.N.).

Ferner sind die Begriffe des Verbrauchers und des Gewinns im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV weit auszulegen. Nach dem durch Sinn und Zweck des bei Art. 101 Abs. 3 AEUV gebotenen weiten Verständnis des Verbraucherbegriffs sind Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Endverbraucher, sondern alle, die gegenüber den an der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf der Marktgegenseite mittelbar oder unmittelbar als Abnehmer auftreten. Nicht zu den Verbrauchern zählen die an der betreffenden Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, Art. 101 AEUV Abs. 3 Rn. 231, 232). Als Gewinn im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV ist jeder Vorteil aufzufassen, den die Verbraucher auf Grund einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung erlangen. Der Begriff des Gewinns ist nicht auf Vorteile monetärer Art beschränkt, sondern erfasst alle quantitativen wie qualitativen Vorteile, die den Verbrauchern aus derartigen Abreden zufließen (Immenga/Mestmäcker/Ellger, 6. Aufl. 2019, Art. 101 Abs. 3 AEUV Rn. 235).

Soweit die Freistellung des Kartells nach Art. 101 Abs. 3 AEUV des Weiteren voraussetzt, dass die den beteiligten Unternehmen auferlegten Beschränkungen für die Verwirklichung der vorgenannten Ziele unerlässlich sind, so ist damit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angesprochen, der eine Prüfung der Frage erforderlich macht, ob zur Erreichung der festgestellten Vorteile weniger wettbewerbsbeschränkende Lösungen zur Verfügung stehen als der Abschluss einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung (Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 290 m.w.N.).

Sofern Art. 101 Abs. 3 AEUV darüber hinaus verlangt, dass den Beteiligten keine Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten, so verfolgt die Bestimmung das Ziel, auf jeden Markt der Union einen funktionsfähigen Wettbewerb zu erhalten (Kling/Thomas, a.a.O., § 5 Rn. 294 ff. m.w.N.).

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien gilt im Hinblick auf die Freistellung der streitgegenständlichen Beeinträchtigungen folgendes:

aa) Die Registrierungspflicht (Antrag zu 1.) ist vom Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freizustellen.

Die Registrierung dient der Verbesserung der Dienstleistung. Insoweit trägt die Beklagte unbestritten vor, dass durch die Registrierung „ein transparenter und damit kontrollierbarer Markt der Spielervermittlung verwirklicht“ werden soll, die Marktteilnehmer seien „zu identifizieren, mithin zu registrieren“ um die Einhaltung weitergehender Regeln durchsetzen zu können (vergleiche Klagerwiderung Seite 25, Bl. 281 d.A.). Dies führt im Ergebnis zu einer Verbesserung der Dienstleistung der Spielervermittlung, da diese in der Folge kontrollierbar ist und somit innerhalb gewisser Regelungen durchgeführt werden muss, was letztlich auch qualitative Vorteile für die Dienstleistungsempfänger mit sich bringt. Die Beschränkung der Registrierung ist auch unerlässlich, um eine Transparenz und somit Kontrollierbarkeit auf dem Markt zu erreichen, denn nur so können die dort tätigen Spielervermittler sicher identifiziert und somit auch kontrolliert werden. Dass dem Beklagten dadurch ermöglicht wird, einen funktionsfähigen Wettbewerb auszuschalten, ist nicht ersichtlich, zumal der Abschluss eines Berufsspielvertrages oder der Abschluss einer Transfervereinbarung auch ohne weiteres ohne die Beteiligung eines Spielervermittlers möglich ist.

bb) Hinsichtlich der Pflicht zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung wie in Ziffer 1. 1. Absatz der in Anlage K2 ersichtlichen Vermittlererklärung ersichtlich (Antrag zu 2.), ist eine Freistellung vom Kartellverbot im Hinblick auf die Unterwerfung unter die dort genannten Vorschriften zu bejahen (hierzu nachstehend unter (a)). Dies gilt jedoch nicht, soweit der Vermittler sich darüber hinaus zur Ahndung der in Absatz 1 genannten Verbandsnormen der Verbandsgerichtsbarkeit der ... und des ... unterwerfen muss (vgl. Anlage K2, dort jeweils Nr. 1 der Vermittlererklärungen, Bl. 86 f. d.A.) (hierzu nachstehend unter (b)).

(a) Das Interesse, dass sich Spielervermittler den Bestimmungen der Beklagten und der ... unterwerfen, um die Integrität der Spielervermittler sicherstellen zu können, ist schützenswert. Entgegen der Ansicht der Kläger führt die Unterwerfungserklärung in ihrer derzeitigen Form daher zumindest teilweise auch zur Verbesserung der Dienstleistung Spielervermittlung, da ein verbindlicher Rechtsrahmen festgelegt wird, an den sich die auf dem Markt der Spielervermittler tätigen Personen halten müssen.

Für den Adressaten ist auch erkennbar, welchen Bestimmungen er sich unterwirft. Anders als in dem vom OLG Frankfurt am Main entschiedenen Fall (vgl. OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 20), ist es ihm vorliegend möglich, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Regelungen, deren Einhaltung und den möglichen Sanktionen Kenntnis zu erlangen. Zwar werden in Ziffer 1 der Vermittlererklärungen für natürliche und juristische Personen keine genauen Rechtsvorschriften genannt, jedoch werden die konkreten Regelungen der ... und des ... aufgezählt und hervorgehoben, dass eine Unterwerfung nur bezüglich solcher Regelungen erfolgt, die in einem Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit als Vermittler stehen. Weiter ist die Auffindung der Bestimmungen durch Quellenverweise auf die jeweiligen Webseiten erleichtert, so dass in Bezug auf die gewerblich tätigen Vermittler von einer Auffindbarkeit und Bestimmbarkeit der maßgeblichen Vorschriften auszugehen ist; zumal diese auch übersichtlich gestaltet sind (vgl. z.B. Anlage B13, Bl. 386 d.A.).

Dass die Unterwerfung auch Regelungen der ... mitumfasst, ist nicht zu beanstanden. Hiermit wird das schützenswerte Interesse seitens des Beklagten und der ... verfolgt, den Modalitäten der Spielervermittlung einen weltweit einheitlichen Rahmen zu geben.

Auch im Hinblick auf die dynamische Verweisung bestehen keine Bedenken. Insoweit ist zu beachten, dass es den Spielervermittlern durch den gleichzeitigen Hinweis darauf, dass die Vorschriften auf den namentlich genannten Webseiten der ..., des ... und der ... abrufbar sind, jederzeit und ohne großen Aufwand möglich ist, die aktuellen Vorschriften einzusehen und sich über den Rechtsrahmen ihres gewerblichen Handelns zu informieren, so wie es andere - insbesondere gewerblich tätige Personen - auch tun müssen, wenn sie Geschäfte abschließen.

Die Dienstleistungsempfänger partizipieren aus den durch die Unterwerfungserklärung resultierenden einheitlichen Rahmenbedingungen, welche zu einer Sicherstellung der Integrität der Vermittler und damit (auch) zu einer höheren Qualität der Dienstleistung führen.

Die Beschränkung ist zur Erreichung dieses Ziels auch unerlässlich. Ein milderes Mittel, das gleich effektiv ist, ist nicht ersichtlich. Dass dem Beklagten dadurch ermöglicht wird, einen funktionsfähigen Wettbewerb auszuschalten, ist nicht erkennbar.

(b) Soweit sich Spielervermittler jedoch der Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten und der ... unterwerfen sollen, sind hingegen die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht gegeben. Grundsätzlich können zwar auch Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, dessen Regelungen und Disziplinargewalt durch vertragliche Vereinbarungen unterstellt werden (BGH, NJW 1995, 583 Rn. 10; vgl. auch OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 19). Unabhängig von der Frage, ob dies auch dann gilt, wenn keine Einrichtungen des betreffenden Verbandes in Anspruch genommen werden (BGH, NJW 1995, 583 Rn. 10), wird man die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit jedenfalls nicht als unerlässlich zur Erreichung der hiermit verfolgten Ziele ansehen können. Es ist nicht ersichtlich, wieso sich der Spielervermittler der Verbandsgerichtsbarkeit der Beklagten und der ... unterwerfen muss. Die Durchsetzung der durch die Erklärung eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen des Spielervermittlers kann der Beklagte ebenso gut vor staatlichen Gerichten erreichen. Die damit einhergehende Einschränkung des Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten mag zwar für den Beklagten vorteilhaft sein, schränkt die Kläger jedoch in ihren Rechten ein (so auch LG Frankfurt a.M., CaS 2015, 248 Rn. 61), da dies mit einer Pflicht zur Ausschöpfung eines etwaigen verbandsinternen Rechtswegs verbunden sein kann, bevor die ordentlichen Gerichte angerufen werden können.

Zudem können die Parteien auch in vereinsrechtlichen Angelegenheiten nach § 1029 ZPO vereinbaren, dass Streitigkeiten der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterworfen werden mit der Folge, dass die Klage vor einem staatlichen Gericht gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO auf Rüge einer Partei als unzulässig abzuweisen ist. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts kann vor einem staatlichen Gericht nur mit einem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO vorgegangen werden (vgl. auch Stöber, NZG 2017, 95 m.w.N.). Es ist im Übrigen nicht erkennbar, warum der Beklagte die Durchsetzung der eingegangenen Verpflichtungen durch die Spielervermittler nicht ebenso gut vor den ordentlichen Gerichten erreichen können (so auch LG Frankfurt a.M., CaS 2015, 248 Rn. 61).

cc) Die mit dem Antrag zu 3. angegriffenen Regelungen sind hingegen nicht freistellungsfähig, denn – anders als der Beklagte es zu suggerieren versucht (vgl. Bl. 270 f. d.A.) – wird durch die Vermittlererklärung für juristische Personen (Anhang 2 des RfSV, vgl. Anlage K2, Bl. 87 d.A) nicht nur bzw. eindeutig gefordert, dass der gesetzliche Vertreter die dort genannten Erklärungen abgibt und ein Führungszeugnis vorlegt, ohne dass dieser selbst als Vermittler registriert sein müsste. Nach dem Wortlaut der Vermittlererklärung wird vielmehr gefordert, dass der „Vorname/Nachname des Vermittlers in Druckbuchstaben“ vor dem Satzteil „als rechtmäßiger Vertreter des Unternehmens“ angegeben wird. Ferner heißt es unter Ziffer 4. „ich verpflichte das Unternehmen, das ich vertrete, und mich, für meine Registrierung als Vermittler beim ... eine jährliche Registrierungsgebühr in Höhe von € 500,- zu zahlen, soweit für meine Registrierung für das aktuelle Spieljahr nicht bereits eine solche Gebühr an den ... gezahlt wurde“ (Unterstreichung diesseits). Durch die vorgenannten Formulierungen wird vorausgesetzt, dass derjenige, der als rechtmäßiger Vertreter des Unternehmens die Vermittlererklärung für juristische Personen abgibt, zugleich als Vermittler registriert sein muss. Hierdurch sind die Beschränkungen, die juristischen Personen im Rahmen ihrer Registrierung als Spielervermittler auferlegt werden, höher, als dies erforderlich wäre zur Erreichung des Zwecks, nämlich dass sich ein Vertreter einer juristischen Person durch das Handeln einer juristischen Person nicht den Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Vermittlererklärung entziehen darf. Denn es wird nicht nur verlangt, dass die gesetzlichen Vertreter die dort genannten Erklärungen abgeben, sondern darüber hinaus, dass die gesetzlichen Vertreter auch selbst registrierter Vermittler sind. Die Beschränkung ist demnach nicht unerlässlich und schon aus diesem Grunde nicht freistellungsfähig.

dd) Die mit dem Antrag zu 4. angegriffene Beschränkung ist freistellungsfähig. Die Regelung des § 7 Abs. 3 RfSV untersagt es den Vereinen, einen zukünftigen Transferwert eines Spielers bei der Vergütung des Vermittlers zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass der Vermittler an einem späteren weiteren Transfer des Spielers nicht erneut beteiligt sein soll.

Die Regelung dient der Verbesserung der Dienstleistung der Spielervermittler. Ihr Zweck ist es, einer sachfremden, d.h. nicht an sportlichen Interessen ausgerichteten Einflussnahme der Vermittler auf Spielerwechsel, insbesondere im Bereich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, entgegenzuwirken. Dies dient dem Vorteil der Dienstleistungsempfänger, da diese vor unsachlicher Einflussnahme von Spielervermittlern aus monetären Gründen geschützt werden sollen (so auch LG Frankfurt a.M., CaS 2015, 248 Rn. 70 und OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 37). Ohne eine solche Regelung bestünde ein Anreiz, dass ein Vermittler alleinig vor dem Hintergrund des Erhalts entsprechender Transferzahlungen auf die Aufhebung des Arbeitsvertrages eines Spielers vor Ablauf der Vertragslaufzeit hinwirkt. Dies kann zum einen die sportlich wichtige Vertragsstabilität gefährden und zum anderen das Risiko mit sich bringen, dass ein Sportler nicht optimal in Bezug auf seine sportliche Karriere, sondern vielmehr in Bezug auf die Vergütungen des Spielevermittlers beraten wird.

Mildere Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels sind genauso wenig ersichtlich wie eine Ausschaltung des Wettbewerbs.

ee) Das Verbot der Bezahlung von Spielervermittlern im Falle der Vermittlung von Minderjährigen (Antrag zu 6.) ist freistellungsfähig. Das OLG Frankfurt a.M. hat bereits in einem ähnlich gelagerten einstweiligen Verfügungsverfahren den Minderjährigenschutz als schützenswertes Interesse im Rahmen der kartellrechtlichen Prüfung anerkannt, wenngleich es dieses im Rahmen der Prüfung des Drei-Stufen-Tests feststellte (vgl. OLG Frankfurt, WuW 2016, 190 Rn. 13 ff.). Diese Erwägungen können auf Art. 101 Abs. 3 AEUV übertragen werden. Die von Spielervermittlern erbrachte Dienstleistung erfährt durch das Verbot eine qualitative Verbesserung. So handelt es sich bei der besagten Regelung um eine solche, die die Integrität der Spielerberater sicherstellen will. Minderjährige sollen durch die Zahlung von Honoraren gerade nicht zum Spielball von Vereinen und ihren Beratern gemacht werden. Dies kommt den minderjährigen Spielern längerfristig zugute. Die Regelung ist zur Erreichung des Minderjährigenschutzes auch unerlässlich, insbesondere bieten entgegen den Darstellungen der Kläger die Regelungen zur beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger gemäß den §§ 106 ff. BGB im vorvertraglichen Feld der Anbahnung eines möglichen Vertragsschlusses keinen hinreichenden Schutz und auch die nötige Vertretung Minderjähriger durch ihre Eltern vermag nicht hinreichend vor der (ggf. unsachgemäßen) Einflussnahme von Spielervermittlern zu schützen.

Die Regelung stellt sich diesbezüglich auch als unerlässlich dar, sie geht insbesondere nicht über das erforderliche Maß hinaus und ist auch nicht geeignet den Wettbewerb auszuschalten. Der Beklagte hat zutreffend klargestellt, dass eine entgeltliche reine Beratung von minderjährigen Spielern von dieser Regelung nicht erfasst ist. Dies ergibt sich auch hinreichend deutlich aus dem Gesamtzusammenhang des RfSV und der Vermittlererklärung: Die Vermittlererklärung gemäß § 2 Abs. 2 RfSV ist gemäß § 1 Abs. 1 RfSV zu unterzeichnen, soweit ein Vermittler durch einen Spieler oder Verein im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsspielervertrages oder einer Transfervereinbarung beauftragt wird. Nur auf diese Konstellation findet die in der Vermittlererklärung unter § 7 Abs. 7 RfSV enthaltene Verpflichtung Anwendung, keine Zahlungen anzunehmen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist. Eine außerhalb des Geltungsbereiches von § 1 Abs. 1 RfSV liegende – kostenpflichtige – Beratung Minderjähriger bleibt demnach möglich, was auch zur Folge hat, dass (ggf. unerfahrene) Minderjährige (und ihre Eltern) aufgrund der Regelung des § 7 Abs. 7 RfSV nicht ohne jedwede Beratung den (erfahrenen) Vereinen bei Vertragsverhandlungen gegenüberstehen müssen.

ff) Die Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen über die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Spielervermittlern (Antrag zu 7.) ist ebenfalls gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV freistellungsfähig.

Der Beklagte verfolgt hiermit das grundsätzlich als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel steht der Zweck, die Vermittlung der Sportler primär an sportlichen, nicht jedoch an – gegebenenfalls unverhältnismäßigen – finanziellen Interessen der Vermittler auszurichten. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der mit der Vermittlung von Sportlern verbundenen Vergütungen oder Zahlungen ist notwendig mit der effektiven Erreichung dieses Zwecks verbunden. Die Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen hat eine Verbesserung der Dienstleistung der Spielervermittlung zur Folge, welche auch den Dienstleistungsempfänger zugutekommt, denn die Offenlegung entsprechender Vergütungen oder Zahlungen dient der Kontrolle, ob im Rahmen der Spielervermittlung die diesbezüglichen Vorgaben, wie z.B. die gemäß § 7 Abs. 3 oder Abs. 7 RfSV, eingehalten wurden. Die Pflicht zur Offenlegung ist auch unerlässlich, um eine Transparenz und Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Vorgaben bezüglich der Vergütungen oder Zahlungen auf dem Markt zu erreichen. Eine Einschränkung der Regelung ist, anders als die Kläger meinen, nicht angezeigt, da die von den Klägern mit dieser Klage angegriffenen Regelungen des RfSV, welche die Vergütung betreffend aus vorstehend erläuterten Gründen nicht kartellrechtswidrig sind. Dass der Beklagten durch die Offenlegungsverpflichtung ermöglicht wird, einen funktionsfähigen Wettbewerb auszuschalten, ist nicht ersichtlich.

2. Aus dem aufgrund der hier gegebenen Zwischenstaatlichkeit (s.o.) statt § 19 GWB anzuwendenden Art. 102 AEUV können die Kläger keine weitergehenden Rechte ableiten.

Zwar kann der Beklagte eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt der Spielervermittler innehaben, ohne selbst dessen Dienstleistungen nachzufragen. Dies ist darin begründet, dass der Markt von den im Beklagten zusammengeschlossenen Vereinen beherrscht wird (sog. kollektive marktbeherrschende Stellung; vgl. EuG, Slg 2005, II-209-255 Rn. 113 ff. – Piau; so auch LG Frankfurt a.M., CaS205, 248 Rn. 86). Jedoch liegt ein Missbrauch aus den oben dargelegten Gründen nicht vor.

3. Auch liegt hinsichtlich der Registrierungspflicht (Antrag zu 1.) kein Verstoß gegen das Boykottverbot in § 21 Abs. 1 GWB vor.

Es fehlt entgegen der Ansicht der Kläger jedenfalls an einer Boykotthandlung, da weder eine Liefer- noch eine Bezugssperre seitens des Beklagten ausgesprochen wurden. Eine Liefer- oder Bezugssperre ist jede dauerhafte oder vorübergehende Beendigung bestehender oder die Nichtaufnahme neuer Lieferbeziehungen im Geschäftsverkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch den Lieferanten oder Abnehmer. Eine Sperre wegen ungünstiger Geschäftsbedingungen oder sonstiger Voraussetzungen, an die ein Bezug oder eine Lieferung geknüpft werden, kann nur dann angenommen werden, wenn sich dieses Vorgehen im wirtschaftlichen Ergebnis als Sperre erweist, weil für den Geschäftspartner der Geschäftsverkehr unter diesen Voraussetzungen wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (Immenga/Mestmäcker/Markert, Wettbewerbsrecht, a.a.O., § 21 Rn. 21..

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Den Adressaten des RfSV wird nicht die Inanspruchnahme von Vermittlerleistungen untersagt. Vielmehr dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 RfSV ausdrücklich Vermittlerleistungen in Anspruch nehmen. Spielervermittler sollen sich lediglich registrieren lassen, um in den Markt der Spielervermittlung eintreten zu können, was sich im wirtschaftlichen Ergebnis jedoch nicht als Sperre erweist.

II.

Die Kläger sind auch Betroffene gemäß § 33 Abs. 3 GWB.

Betroffen ist nach § 33 Abs. 3 GWB, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Der Begriff des Betroffenen ist nicht zuletzt aufgrund der Rechtsprechung des EuGH sehr weit auszulegen (MüKoEuWettbR/Lübbig, 2. Aufl. 2015, GWB § 33 Rn. 37, 55). Eine Beeinträchtigung in dem genannten Sinne liegt daher bereits vor, wenn durch den Kartellverstoß in die Rechtsstellung Dritter in einer gegen das Gesetz verstoßenden Weise eingegriffen wird. Dafür genügt jede Verschlechterung ihrer legitimen Chancen am Markt gegenüber der Situation bei Wettbewerb, z. B. durch die Versperrung des Marktzutritts (Immenga/Mestmäcker/Emmerich, Wettbewerbsrecht, a.a.O., § 33 Rn. 15).

Die Klägerin zu 1. ist als Spielervermittlerin jeweils unproblematisch Betroffene i.S.d. § 33 Abs. 1 GWB.

Als in England eingetragener Spielervermittler ist der Kläger zu 3. als zumindest potentieller Marktteilnehmer betroffen, gleiches gilt für die in Österreich als Spielervermittlerin tätige Klägerin zu 2.

III.

Die nach § 33 Abs. 1 GWB erforderliche Wiederholungsgefahr ist jeweils zu bejahen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die ernstliche Möglichkeit einer Wiederholung desselben Kartellrechtsverstoßes besteht, wobei die Wiederholungsgefahr vermutet wird (Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann/Rehbinder, Kartellrecht, 3. Auflage 2016, § 33 GWB Rn. 59; Immenga/Mestmäcker/Emmerich, a.a.O., § 33 Rn. 39). Diese Vermutung wurde vom Beklagten nicht widerlegt.

B.

Weitergehende Ansprüche der Kläger zu 2. und 3. auf Unterlassung gemäß Art. 56 AEUV bzw. §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 56 AEUV scheiden aus.

Art. 56 verbietet in seinem Anwendungsbereich drei Formen der Beeinträchtigung: unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie Beschränkungen, sofern diese jeweils nicht gerechtfertigt werden können (EuArbR/Rebhahn, 2. Aufl. 2018, AEUV Art. 56 Rn. 11). Für die Rechtfertigung einer Beeinträchtigung ist bei Art. 56 AEUV erforderlich, dass die beeinträchtigende Norm zur Verwirklichung eines unionsrechtlich zulässigen Zieles geeignet und erforderlich ist (EuArbR/Rebhahn, 2. Aufl. 2018, AEUV Art. 56 Rn. 14 m.w.N.). Es ist demnach zu prüfen, ob diese Vorschriften aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses oder zur Erreichung eines der in Art. 56 AEUV aufgeführten Ziele erforderlich sind, ob sie hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehen und ob diese Ziele oder zwingenden Gründe nicht durch Maßnahmen hätten erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (EuGH, GRUR Int 1997, 913, beck-online).

Dies ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Beschränkungen, sofern sie nicht schon nach § 33 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV zu unterlassen sind, aus vorgenannten Gründen der Fall.

C.

Dem Kläger zu 3. steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung aufgrund einer Verletzung des Datenschutzrechtes durch die mit dem Antrag zu 7. angegriffene Offenlegungspflicht aus den §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu, da ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO besteht.

Art. 6 DSGVO ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Nach Art. 6 DSGVO ist die Verarbeitung von Daten nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b)

die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)

die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d)

die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e)

die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f)

die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Vorliegend ist im Hinblick auf die Offenlegungspflicht ein berechtigtes Interesse des Beklagten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gegeben. Unter einem berechtigten Interesse ist jedes ideelle oder wirtschaftliche Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten zu verstehen (vergleiche Sydow/Reimer, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 54 m.w.N.).

Der Beklagte verfolgt mit der Offenlegungspflicht das grundsätzlich als legitim anzusehende Ziel der Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen. Hinter diesem Ziel steht der Zweck, die Vermittlung der Sportler primär an sportlichen, nicht jedoch an – gegebenenfalls unverhältnismäßigen – finanziellen Interessen auszurichten und Geldflüsse kontrollieren zu können.

Ein weiteres berechtigtes Interesse an der Offenlegungspflicht besteht im Schutz von minderjährigen Fußballspielern. Sofern minderjährige Spieler die Dienste von Spielervermittlern in Anspruch nehmen, sollen diese durch das in § 7 Abs. 7 RfSV normierte Verbot, als Spielervermittler Zahlungen von minderjährigen Spielern anzunehmen, geschützt werden. Dieses Verbot lässt sich allerdings nur effektiv durchsetzen, wenn Transparenz bezüglich der Zahlungsannahme und damit eine entsprechende Kontrollmöglichkeit besteht.

Auch die erforderliche Abwägung der berechtigten Interessen des Beklagten und der Interessen der durch die Datenverarbeitung betroffenen Spielervermittler ergibt ein Überwiegen der Interessen des Beklagten. Zwar kann die Offenlegung von Vergütungen oder Zahlungen einen Eingriff in das wirtschaftliche Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten bedeuten. Jedoch kommt dem Interesse des Beklagten an der Erreichung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit von Spielervermittlungen sowie dem Schutz minderjähriger und sonstiger Spieler vor sachfremder Einflussnahme durch Spielervermittler ein höheres Gewicht zu (so auch OLG Frankfurt a.M., WuW 2016, 190 Rn. 35 ff.).

D.

Mangels Datenschutzverstoßes des Beklagten scheidet auch ein Anspruch des Klägers zu 3. aus § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB aus.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote trägt dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung.

F.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.