Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.10.2019 – 2-01 S 73/19, 29 C 3259/18 (46)

ECLI:DE:LGFFM:2019:1029.2.01S73.19.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main, 25. April 2019, 29 C 3259/18 (46), Urteil

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.04.2019, Az. 29 C 3259/18 (46), wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 1.590,49 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 ZPO.

Auf den Beschluss der Kammer vom 18.09.2019 wird vollumfänglich Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 07.10.2019 weicht die Kammer nicht von der in dem vorgenannten Beschluss geäußerten Auffassung ab.

Insbesondere enthält der Schriftsatz des Klägers vom 07.10.2019 keine Ausführungen, die bei der Kammer Zweifel daran wecken würden, dass das Amtsgericht zu Recht von der Verjährung einer eventuell bestehenden Forderung ausgegangen ist.

Es ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers eine Annahmeverweigerung bzw. Zustellungsvereitelung seitens des Beklagten nicht ersichtlich.

Entgegen der von dem Kläger in dem Schriftsatz vom 07.10.2019 geäußerten Auffassung hätte das Amtsgericht auch nicht im Hinblick auf § 179 Satz 2 und 3 ZPO von einer Zustellung ausgehen müssen. Voraussetzung ist stets eine Annahmeverweigerung im Sinne des § 179 Satz 1 ZPO, die jedoch nicht ersichtlich ist.

Auch nach den weiteren Ausführungen der Klägers kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Klage „demnächst“ in Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden wäre und so die durch die Zustellung herbeizuführende Rechtswirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei Gericht zurückbezogen werden würde. Bei nicht vom Zustellungsbetreiber verursachten Verzögerungen im Geschäftsbetrieb tendiert die Rechtsprechung zwar zu einer sehr weiten Auslegung von „demnächst“ im vorgenannten Sinne (vgl. etwa BGH NJW 1993, 2811, 2812; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 167 Rn. 12). Ein Zeitraum, wie vorliegend, vom 19.12.2017 bis frühestens Februar 2018 dürfte aber selbst dafür unter Berücksichtigung des Vertrauens des Adressaten in den Bestand seiner erworbenen Rechtsposition zu lang sein. Dies kann vorliegend aber auch dahinstehen. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass es zu nicht von dem Kläger verursachten Verzögerungen im Geschäftsbetrieb gekommen wäre. Dies geht zu Lasten des insoweit beweisbelasteten Klägers.

Auf die Ausführungen des Klägers zu einer behaupteten Vertragsübernahme kommt es aufgrund der Verjährung der Klageforderung nicht an.

Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2-4 ZPO).

Die Berufung wird daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert wurde auf Grundlage des § 47 Abs. 1 GKG festgesetzt.