Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 13.11.2019 – 2-03 O 439/19
ECLI:DE:LGFFM:2019:1113.2.03O439.19.00
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
1.
im geschäftlichen Verkehr das Zeichen „…“ zu benutzen, nämlich:
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unter dem Zeichen Beratungsdienstleistungen für den Vorstand und die verantwortlichen Personen von Wirtschaftsschulen auf dem Gebiet der Kommunikation und der Ausbildung von Führungskräften, dem Management einer Organisation, wie geschäftlich auf den neuen Märkten agiert werden kann, sowie Beratungsdienstleistungen insbesondere in Bezug auf das Krisen- und Eskalationsmanagement im Zeitalter digitalen Umsturzes anzubieten oder zu erbringen und/oder
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das Zeichen in der Werbung für Beratungsdienstleistungen für den Vorstand und die verantwortlichen Personen von Wirtschaftsschulen auf dem Gebiet der Kommunikation und der Ausbildung von Führungskräften, dem Management einer Organisation, wie geschäftlich auf den neuen Märkten agiert werden kann, sowie Beratungsdienstleistungen insbesondere in Bezug auf des Krisen- und Eskalationsmanagement im Zeitalter digitalen Umsturzes zu benutzen.
2.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet zu behaupten, der Antragstellerin werde ein „…“ (deutsch: „…“) verlieren, wenn dies geschieht wie auf folgendem Foto
…
3.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, die Antragstellerin oder ihr Dekan würden im Unterricht propagieren, dass andere Böses tun sollen, wenn dies geschieht wie auf folgendem Foto:
…
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Eilverfahrens haben die Antragstellerin 58 Prozent und der Antragsgegner 42 Prozent zu tragen.
Der Streitwert wird auf 95.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschluss beruht, soweit dem Antrag stattgegeben wurde (Antrag zu 1.a) erster und dritter Spiegelstrich), auf den Art. 9, 130 ff. UMV, §§ 32, 890, 935 ff. ZPO, i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift nebst Anlagen.
II.
Der darüber hinausgehende Antrag ist aus nachstehenden Gründen unbegründet, es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
1.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gemäß dem Antrag zu 1. a), 2. Spiegelstrich.
Ein solcher Anspruch resultiert insbesondere nicht aus Art. 9 UMV, denn der Antrag bezieht sich auf die generelle Nutzung des Zeichens „…“ als Handelsname oder Unternehmensbezeichnung ohne Bezugnahme auf konkrete Waren oder Dienstleistungen die von dem Unternehmen angeboten werden.
Der Anspruch auf Unterlassung resultiert auch nicht aus den §§ 8 Abs. 1 i.V.m. den §§ 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG, denn zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner besteht kein Wettbewerbsverhältnis.
Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht zum einen dann, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 15 - Werbung für Fremdprodukte). Es besteht zum anderen auch dann, wenn die Parteien zwar keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen, das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen aber gleichwohl beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH sind an das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht notwendigerweise eine Behinderung des Absatzes einer bestimmten Ware durch eine andere voraus. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Es genügt daher, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft (BGH, GRUR 2014, 1114, Rn. 32 – nickelfrei; zum Vorstehenden im Ganzen vgl. OLG Frankfurt a.M., WRP 2017, 338 Rn. 15 f.).
Diese Erwägungen sind auch im vorliegenden Fall anwendbar:
Die Parteien bieten keine gleichartigen Leistungen an. Die Antragstellerin ist eine Business School für Studenten mit einem abgeschlossenen Studium, herausragenden Leistungen in der bisherigen akademischen Laufbahn, beruflichen Erfolgen und einer erkennbaren Internationalität im Lebenslauf etc. (vgl. S. 6 der Antragsschrift sowie die Anlagen AST 1 und 2).
Der Antragsgegner will ausweislich der Ausführungen in den E-Mail vom 28.09.2019 gemäß Anlage AST 7 mit seiner in Gründung befindlichen … Beratungsleistungen für den Vorstand und die verantwortlichen Personen von Wirtschaftsschulen auf dem Gebiet der Kommunikation und der Ausbildung von Führungskräften, dem Management eine Organisation, wie geschäftlich auf den neuen Märkten agiert werden kann sowie Beratungsdienstleistungen insbesondere in Bezug auf das Krisen- und Eskalationsmanagement im Zeitalter des digitalen Umsturzes anbieten (vergleiche Bl. 10 und Bl. 64 d.A.).
Mit seinen Äußerungen in den hier streitgegenständlichen E-Mails gemäß der Anlage AST 7 möchte der Antragsgegner die Antragstellerin bei Personen, die über eine „…“ E-Mail-Adresse verfügen und somit in einer (Geschäfts-) Beziehung zu der Antragstellerin stehen, schlecht machen/herabsetzen.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner durch die Äußerung sein in Gründung befindliches Unternehmen fördert und gleichsam den Wettbewerb der Antragstellerin beeinträchtigt, denn die Kunden der Antragstellerin sind ersichtlich nicht seine Kunden. Dies sind nämlich nicht die Studenten, sondern die Führungsebene der Business-Schools selbst. Selbst wenn der Antragsgegner durch die Äußerung seine Absatzchancen steigern könnte, etwa weil auch Führungskräfte Adressaten der Äußerung sind und aufgrund der Äußerungen des Antragsgegners über eine Beratung durch dessen Unternehmen nachdenken, so wäre dies lediglich ein Reflex des Verhaltens des Antragsgegners und reicht für sich gesehen nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen zu können (in diese Richtung weisend: OLG Frankfurt a. M., WRP 2017, 338 Rn. 16).
Auch kann die Antragstellerin die begehrte Unterlassung gemäß dem Antrag zu 1. a), 2. Spiegelstrich nicht gemäß den §§ 1004, 826 BGB von dem Antragsgegner verlangen. Warum in dem beanstandeten Verhalten ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln des Antragsgegners liegen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
2.
Auch kann die Antragstellerin die begehrte Unterlassung gemäß dem Antrag zu 1 b) nicht von dem Antragsgegner verlangen.
Mangels Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses (siehe oben) kann sie einen solchen Anspruch nicht aus UWG herleiten.
Ein Anspruch auf Unterlassung resultiert auch nicht aus den §§ 1004, 823 oder 826 BGB. Denn es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Grenze zur Schmähkritik wird nicht überschritten.
3.
Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Fotos gemäß dem Antrag zu 1. d) steht der Antragstellerin nicht zu.
Eine Abtretung möglicher Ansprüche des Dekans aus den §§ 823, 1004 BGB analog i.V.m. den §§ 22, 23 KUG an die Antragstellerin scheidet aus, da die Rechte aus den §§ 22, 23 KUG höchstpersönlicher Natur sind und somit nicht abtretbar (vergleiche Landgericht Hamburg, BeckRS 1999,158038; Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl. 2018, § 22 KUG Rn. 37).
Auch kann die Antragstellerin die begehrte Unterlassung gemäß dem Antrag zu 1. d), nicht aus den §§ 1004, 826 BGB von dem Antragsgegner verlangen. Warum in dem beanstandeten Verhalten, selbst wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen werden würde, ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln des Antragsgegners liegen soll, ist nicht ersichtlich.
4.
Ein Anspruch auf Unterlassung des mit dem Antrag zu 1 f) beanstandeten Verhaltens steht der Antragstellerin nicht gegen den Antragsgegner zu.
Mangels Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses (siehe oben) kann sie einen solchen Anspruch nicht aus UWG herleiten.
Ein Anspruch auf Unterlassung resultiert auch nicht aus den §§ 1004, 823 oder 826 BGB. Denn es handelt sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Grenze zur Schmähkritik wird nicht überschritten.
5.
Ein Anspruch auf Unterlassung des mit dem Antrag zu 1 g) beanstandeten Verhaltens steht der Antragstellerin nicht gegen den Antragsgegner zu.
Mangels Vorliegens eines Wettbewerbsverhältnisses (siehe oben) kann sie einen solchen Anspruch nicht aus § 7 UWG herleiten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1. S. 2, 53 Abs. 1 GKG, wobei für den Antrag zu 1a) für die primär geltend gemachten Ansprüche aus Markenrecht ein Streitwert von 30.000 EUR (10.000 EUR je Spiegelstrich) anzusetzen war und im Hinblick auf und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus UWG und BGB für den zurückgewiesenen Anspruch zu 1 a), 2. Spiegelstrich, weitere 5.000,00 EUR. Für die übrigen Anträge waren jeweils 10.000,00 EUR anzusetzen.