Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.11.2019 – 2-03 O 408/18
ECLI:DE:LGFFM:2019:1119.2.03O408.18.00
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen,
zu Zwecken des Wettbewerbs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Mützen mit der Materialangabe „Acryl“ zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, wie in Anlagenkonvolut K 5 geschehen.
II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin 502,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Ausspruchs zu I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR und hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer II. und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche bezüglich der Materialangabe „Acryl“.
Die Klägerin ist auf dem Sektor des Angebots und des Vertriebs von Bekleidung und Accessoires tätig. Sie wurde am 19.05.2017 gegründet. Ihre Produkte werden in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem über die Verkaufsplattform … vertrieben. Am 20.07.2017 eröffnete die Klägerin einen Partnershop bei der Beklagten. Weiterhin betreibt die Klägerin einen eigenen …-shop unter der Bezeichnung „…“. Die Klägerin hat seit dem Oktober 2017 mehrere Marken beim … (…) zur Anmeldung gebracht. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut K 8 (Bl. 424 – 438 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Angebots und Vertriebs von Bekleidungsstücken tätig, vor allem mit solchen, die mit Motiven bedruckt sind, und vertreibt über die Verkaufsplattform … unter anderem Mützen. Sie vertreibt Bekleidungsstücke bundesweit auch über die Internetverkaufsplattform ….
Auf der Internetplattform der Beklagten haben Verbraucher die Möglichkeit, eigene Designs „hochzuladen“ und diese Designs von der Beklagten auf Bekleidungsteile sowie Merchandisingartikel aufdrucken zu lassen. Darüber hinaus bietet die Beklagte ihren Kunden auch die Möglichkeit, innerhalb ihrer Internetplattform einen eigenen „Shop“ zu eröffnen, in denen die jeweiligen „Shoppartner“ ihre Designs bzw. die mit diesen Designs verzierten Produkte bewerben können. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass Kunden ihre Designs der Beklagten überlassen, die diese dann anderen Kunden anbietet. Verkäuferin und Inverkehrbringerin im Sinne der TextilkennzeichnungsVO (EU) … (künftig: TextilkennzVO) der von den Shoppartnern beworbenen Produkte ist die Beklagte.
Spätestens seit November 2017 mahnte die Klägerin vermeintliche Wettbewerber wegen Verstößen gegen die TextilkennzVO ab, Insoweit wird auf den Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung auf den Seiten 7 ff. (Bl. 156 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin mahnte die … mit anwaltlichem Schreiben vom 06.08.2018 gemäß Anlage AS 34 (Bl. 294 - 296 d.A.) ab, weil die Materialangabe „Acryl“ angeblich gegen die TextilkennzVO verstieße. Diese Gesellschaft sprach ihrerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2018 eine Abmahnung gegenüber der Klägerin wegen Verstoßes gegen die TextilkennzVO aus, da bei einzelnen Angeboten ihres … als Materialangabe der Begriff „Acryl“ verwendet worden war. Wegen weiterer Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage AS 8 (Bl. 214 – 219 d.A.) bzw. die Anlage K 1 (Bl. 11 – 22 d.A.) Bezug genommen.
Die Materialangaben auf der Seite … werden nicht von der Klägerin, sondern allein von der Betreiberin der Seite, der Beklagten, zentral durch ein automatisiertes IT-System gesteuert. Es ist unstreitig, dass die einzelnen Inhaber eines …-shops keinen Einfluss auf die Materialangaben haben.
Die Klägerin erwiderte gegenüber der … mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2019 gemäß Anlage AS 35 (Bl. 297 – 299 d.A.) und fügte diesem Schreiben eine unter dem Datum des 24.04.2018 gegenüber der „…“, …, abgegebene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 299 d.A. verwiesen wird.
Auf Grund der an sie gerichteten Abmahnung schrieb die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2018 gemäß Anlage K 2 (Bl. 23 f. d.A) die Beklagte als Betreiberin der Plattform an und forderte sie zu einer umgehenden Korrektur der Materialbezeichnung auf und verlangte eine Freistellung hinsichtlich der aus der Abmahnung des Wettbewerbers entstehenden Schäden.
Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 31.08.2018 gemäß Anlage K 3 (Bl. 25 d.A.) bzw. Anlage AS 10 (Bl. 222 d.A.), widersprach einer Berechtigung der Abmahnung und deaktivierte „rein vorsorglich“ den Shop der Klägerin „im Rahmen der Prüfung bis auf Weiteres“.
Unter dem 28.08.2018 hatte die Beklagte zuvor die Materialangabe „Acryl“ bei den betroffenen „…“ geändert.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2018 gemäß Anlage K 4 (Bl. 26 f. d.A.) bzw. Anlage AS 11 (Bl. 223 f. d.A.) zur unverzüglichen Freischaltung des … der Klägerin auf. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 04.09.2018 gemäß Anlage AS 12 (Bl. 225 d.A.), in welchem sie u.a. darauf hinwies, dass „ein deaktivierter Shop vom jeweiligen Partner mittels eines Klicks im Partnerkonto jederzeit wieder aktiviert werden könne“. Hinsichtlich dieser Möglichkeit wird auf den Screenshot auf Seite 4 der Klageerwiderung vom 19.02.2019 (Bl. 153 d..A.) verwiesen. Die Klägerin reagierte darauf mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2018 gemäß Anlage AS 13 (Bl. 226 d.A.).
Am 09.09.2018 waren auf der Plattform … Angebote mit der Materialbezeichnung „Acryl“ wahrnehmbar. Insoweit wird auf das klägerseits vorgelegte Anlagenkonvolut K 5 (Bl. 28 – 131 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 11.09.2018 gemäß den Anlagen K 6 (Bl. 132 – 135 d.A.) bzw. Anlage AS 14 (Bl. 227 – 230 d.A.) zur Abgabe der streitgegenständlichen Unterlassungserklärung hinsichtlich der Bewerbung, des Angebots und des Vertriebs von Mützen mit der Faserbezeichnung „Acryl“ auf. Die Beklagte verweigerte die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Ferner sprach die Klägerin etliche gleichlautende Abmahnungen gegen diverse Shoppartner gemäß dem Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung auf Seite 13 (Bl. 162) nebst den Anlagen AS 13 – AS 31 (Bl. 231 ff. – 285 d.A.) aus.
Am 07.01.2019 wurde der Partnershop durch die Klägerin aktiviert. Danach wurden über den Partnershop der Klägerin … keine weiteren Verkäufe vermittelt.
Zwischenzeitlich wurden die streitgegenständlichen Angebote der Beklagten gemäß der Anlage K 7 (Bl. 136 f. d.A.) mit der Materialbezeichnung „Polyacryl“ versehen.
Die Beklagte sprach gegenüber der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2019 gemäß Anlage K 19 (Bl. 588 – 593 d.A.) wegen einer angeblich falschen Adresse und mit Schreiben vom 11.06.2019 gemäß Anlage K 16 (Bl. 569 - 580 d.A.) wegen eines Verstoßes gegen § 5 TMG auf der von der Klägerin betriebenen Plattform … Abmahnungen aus.
Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei der von der Beklagten gebrauchten Bezeichnung „Acryl“ um einen Verstoß gegen die TextilkennzVO handele, weil diese VO diese Bezeichnung nicht vorsehe. Gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser VO dürften als Materialangaben nur diejenigen Fasern angegeben werden, die Erwähnung im Anhang I der VO fänden. Der Begriff „Acryl“ wird dort – unstreitig - nicht aufgeführt. Der Umstand, dass die Klägerin nicht eigene Onlineshops betreibe, sondern auf bestehende Strukturen, unter anderem von der Beklagten, zurückgreife, könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Von einem Rechtsmissbrauch der Klägerin, wie beklagtenseits vorgetragen, könne nicht ausgegangen werden. Es sei auch eine Haftung der Shopbetreiber für die Verstöße gegen die TextilkennzVO zu bejahen.
Die Klägerin behauptet, dass sie Waren auf den Plattformen „…“ oder „…“bewerbe bzw. vertreibe. Insoweit wird auf die Anlagenkonvolute K 9 (Bl. 439 – 455 d.A.) bzw. K 17 (Bl. 581 – 583 d.A.) Bezug genommen. Der …-shop der Klägerin, über den sie gemäß Anlagenkonvolut K 12 (Bl. 464 – 527 d.A.) in der Vergangenheit mehrere Hunderte Produkte vertrieben habe, bestehe weiterhin. Derzeit werde keine Vertriebsware über diesen Vertriebskanal angeboten. Die Klägerin habe – unter Bezugnahme auf betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) gemäß den Anlagen K 13 und K 14 (Bl. 528 f. d.A.) – bereits einige Monate nach ihrer Gründung einen Monatsumsatz von fast 40.000 EUR erzielt.
Die Klägerin sei ferner berechtigt, die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zu verlangen. Dabei sei ein – angemessener - Gegenstandswert von 20.000 EUR zugrunde zu legen.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
zu Zwecken des Wettbewerbs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Mützen mit der Materialangabe „Acryl“ zu bewerben, anzubieten und/oder zu vertreiben, wie in Anlagenkonvolut K 5 geschehen;
II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 502,30 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (08.01.2019) zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen;
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keine nennenswerten Investitionen in ihren eigenen Warenbestand investiert, mit dem sie Handel treiben könnte. Dafür spreche auch, dass sie weder ein eigenes Ladenlokal noch einen eigenen Onlineshop betreibe. Sie habe auch keinen eigenen Website-Auftritt oder eigene Domain. In dem Zeitraum, in welchem die Klägerin ihren Partnershop online gehabt habe, hätte sie bis zum 19.02.2019 nur sechs Verkäufe vermittelt und Provisionen von 10,20 EUR erzielt. Es hätte in der Vergangenheit nur marginale Verkäufe auf … gegeben; aktuell sei der Vertrieb von Produkten durch die Klägerin eingestellt. Insoweit wird auf den Vortrag der Beklagten auf Seite 4 der Klageerwiderung (Bl. 155 d.A.) nebst Anlagen verwiesen. Es wird der Vortrag der Klägerseite, dass die Klägerin monatliche Umsätze von 40.000 EUR erziele, mit Nichtwissen bestritten.
Nach der Änderung der Materialangabe bei den Produkten „…“, hätte die Beklagte für die Überprüfung weiterer Produkte einen gewissen Zeitraum benötigt, weshalb die Materialangaben der einzelnen Produkte, sofern notwendig, erst nach und nach hätten ge-„updatet“ werden können. Zu der Eingabe „Acryl“ sei es gekommen, weil die Lieferantin/Herstellerin die hier betroffenen Rohlinge (Mützen) in englischer bzw. französischer Sprache die Materialangabe „acrylic“ bzw. „acrylique“, was den englischen und französischen Sprachvorgaben der TextikennzVO entspreche, öffentlich mitgeteilt habe. Leider passierten derartige Übersetzungen. Würde die Verwendung der Textilkennzeichnung „Acryl“ einen Verstoß gegen die TextilkennzVO in Deutschland darstellen, so hätte dies zur Folge, obwohl es sich um den gleichen Stoff handelte, dass die Verwendung von „Acryl“ zur Textilkennzeichnung in Frankreich, Spanien etc. erlaubt sei, in Deutschland aber nicht. Deshalb wird beklagtenseits angeregt, die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Die einzelnen Shoppartner seien nicht verantwortlich für die Angabe „Acryl“, da diese keine Händler im Sinne der TextilkennzVO seien. Durch die gegenüber der Beklagten, ihren Shoppartnern und Dritten im September 2018 ausgesprochenen 18 Abmahnungen entstünde eine Kostenlast von 13.932,23 EUR brutto. Demgegenüber habe die Klägerin für den vermeintlichen Aufbau eines eigenen Warenbestands 11.469,77 EUR netto aufgewandt. Dieses Missverhältnis sei Beleg dafür, dass die ausufernde Abmahntätigkeit der Klägerin missbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sei. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten zum vermeintlichen Rechtsmissbrauch wird auf die Seiten 16 ff. der Klageerwiderung (Bl. 165 ff. d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte habe nicht gegen die TextilkennzVO verstoßen, da Art. 5 Abs. 1 TexilkennzVO i.V.m. Nr. 26 des Anhangs I dieser VO dahin auszulegen sei, dass „Acryl“ eine zulässige Alternativbezeichnung zu „Polyacryl“ darstelle. Dem entgegenstehenden Urteil des OLG München (GRUR-RR 2017, 11) sei nicht zu folgen. Der Klägerin fehle es an der Aktivlegitimation.
Das Verhalten der Klägerin stelle auch eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Drittunterwerfungserklärung der Klägerin gegenüber der „…“ sei fingiert.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG durch den Kläger gemäß Klageantrag zu Ziffer I. stellt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit als rechtsmissbräuchlich dar, weder nach § 242 BGB noch gemäß der Regelung in § 8 Abs. 4 UWG.
Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Die Annahme eines derartigen Missbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände. Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt. Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, NJW 2019, 2024 Rn. 21; GRUR 2019, 199 Rn. 20 und 21 – Abmahnaktion II; GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).
Danach ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist und sich der Abmahnende bei der Geltendmachung von sachfremden Absichten leiten lässt, die als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2009, 1180 Rn. 20). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Geltendmachung vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ob die Anspruchsverfolgung vorwiegend von sachfremden Erwägungen bestimmt ist, muss im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände beurteilt werden (BGH, GRUR 2001, 354, 355). Anhaltspunkte können Art und Schwere der Zuwiderhandlung, das Verhalten des Gläubigers bei der Rechtsverfolgung auch in früheren Fällen, das Verletzerverhalten nach der Zuwiderhandlung oder das Vorgehen anderer Anspruchsberechtigter sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Abmahnpraxis von Mitbewerbern und die klageweise Anspruchsverfolgung dem Interesse (auch) der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient und deshalb, auch bei umfangreichen Tätigkeiten insoweit, für sich allein einen Missbrauch noch nicht hinreichend belegt (Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 8 Rn. 158 m.w.N.) und der sog. „Unclean hands“-Einwand nicht verfängt (vgl. insoweit Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 11 Rn. 2.38 f.). Es müssen daher über die mit der Rechtsverfolgung einhergehenden Vorteile, die der Gläubiger aus Prozesskostenerstattung, Abmahnpauschalen oder Vertragsstrafen zieht, und die dem Schuldner dadurch entstehenden Nachteile hinaus weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Anspruchs dartun (BGH GRUR 2009, 1180).
Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn sich die Abmahntätigkeit verselbständigt und in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 4.12).
Grundsätzlich trägt die Beklagte die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Voraussetzungen eines Missbrauchs nach § 8 Abs. 4 UWG. Trägt sie ausreichend Indizien vor, die für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sprechen, obliegt es der Klägerin, diese Umstände zu widerlegen (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2015, 657).
In einer Gesamtschau hat die Beklagte keine ausreichenden Indizien vorgetragen, die ausreichten, um der Kammer die Überzeugung zu vermitteln, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Klägerin mehr steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.
Die Klägerin hat zwar kein Ladengeschäft und unterhält auch keinen eigenen Online-Shop, jedoch vertreibt sie Textilien, wenn auch im überschaubaren Umfang und in jüngerer Zeit offenbar nicht mehr über die von der Beklagten betriebene Verkaufsplattform … mit einem eigenen Verkaufsshop. Die Klägerin hat durch die Anlagenkonvolute K 9 (Bl. 439 – 455 d.A.) bzw. K 17 (Bl. 581 – 583 d.A.) nachgewiesen, dass sie auch Waren über die Plattformen „…“ oder“ …“ bewirbt bzw. vertreibt. Die Beklagte hat ihrerseits die Klägerin wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße im Juni 2019 auf der Plattform „…“ gemäß Anlage K 16 (Bl. 569 ff. d.A.) abgemahnt. Dazu dürfte aber wenig Veranlassung bestanden haben, wenn der Vortrag der Beklagten zuträfe, dass die Klägerin überhaupt keine geschäftlichen Tätigkeiten entfaltet hätte.
Der Umstand, dass die Klägerin derzeit über ihren nach wie vor bestehenden …-shop keine Vertriebsware anbietet, steht dem im Rahmen einer Gesamtschau nicht entgegen, zumal eine geringe Zahl von Bewertungen nicht die tatsächlichen Aktivitäten der Klägerin bei … belegen müssen. Ferner hat die Klägerin durch das Anlagenkonvolut K 12 (Bl. 464 – 527 d.A.), das nach ihrem Vortrag nur einen Auszug darstellt, eine hinreichende Verkaufsaktivität nachgewiesen, auch wenn die Verkaufshinweise im Wesentlichen aus dem Jahre 2018 stammen. Auch hat die Klägerin ihre Zurückhaltung bezüglich ihrer Verkaufsaktivitäten über ihren Shop bei der Beklagten auch darauf zurückgeführt, dass im Hinblick auf die hier streitige Frage der Textilkennzeichnung Rechtsunsicherheit herrscht.
Darüber hinaus spricht für eine Geschäftstätigkeit der Klägerin, die über ein Gebührenerzielungsinteresse hinausgeht, der Umstand, dass die Klägerin mehrere, nämlich fünf (Wort-) Marken beim DPMA seit Oktober 2017 hat eintragen lassen.
Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben der … vom 06.08.2018 wegen eines Wettbewerbsverstoßes im Zusammenhang mit der Materialangabe „Acryl“ abgewehrt hatte, erscheint es nachvollziehbar, dass sie ihre Mitbewerber hinsichtlich dieses Verstoßes überprüfte und ihrerseits Abmahnungen wegen dieses Wettbewerbsverstoßes aussprach, zumal die Klägerin die Beklagte bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 24.08.2018 auf die notwendig erscheinende Korrektur der Materialbezeichnung hingewiesen hatte und insoweit, ausweislich des klägerseits vorgelegten Anlagenkonvoluts K 5, von der Beklagten keine Abhilfe geschaffen wurde. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass die Klägerin insoweit auf eine Korrektur der Materialangabe drängte, da sie sich ihrerseits – nach ihrem Vortrag – gegenüber der „…“ gemäß Erklärung vom 24.04.2018 (Bl. 299 d.A.) strafbewehrt unterworfen hatte, u.a. nicht nach der TextilkennzVO zulässige Faserbezeichnungen zu verwenden. Die beklagtenseits insoweit in Betracht gezogenen Indizien, dass es sich bei dieser Drittunterwerfungserklärung nur um eine fingierte Erklärung handele, erscheinen dem Gericht nicht so stichhaltig, dass sie diese Vermutung mit der nötigen Gewissheit als erwiesen betrachten könnte.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin auf Geldzuflüsse angewiesen wäre, lässt dies nicht den Schluss zu, dass ihre Abmahnungen gegenüber der Beklagten bzw. den anderen 15 Shopbetreibern nur zur Generierung von Anwaltsgebühren bzw. Vertragsstrafen erfolgt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch ein wirtschaftlich unbedeutendes Unternehmen Wettbewerber abmahnen darf und ihm ein nachvollziehbares Interesse an der Abmahnung zuzubilligen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2007, 56 juris-Rn. 20 – sprechender Link). Auch im Falle von – hier nicht streitgegenständlichen – ca. 200 Abmahnungen ist von dem OLG Frankfurt am Main in einem Einzelfall noch kein Rechtsmissbrauch bejaht worden (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2007, 56 juris-Rn. 23 ff.).
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin ist als Mitbewerberin klagebefugt gemäß den § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander, da beide vergleichbare Produkte, hier Bekleidungsstücke und hier insbesondere Mützen, vertreiben.
Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, wobei an das Bestehen jenes Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGH, GRUR 2004, 877, 878 – Werbeblocker; BGH, GRUR 2006, 1042, Rn. 16 – Kontaktanzeigen). Entscheidend für die Mitbewerbereigenschaft ist die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung. Im konkreten Fall bieten die Klägerin und die Beklagte gleichartige Waren innerhalb desselben potenziellen Abnehmerkreises auf demselben sachlich, zeitlich und räumlich relevanten Markt an, die aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise austauschbar sind, sodass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen beeinträchtigen oder stören kann (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 2 Rn. 107 ff.). Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die von der Klägerin entfalteten Tätigkeiten als so gering anzusehen wären, dass sie geeignet wären, das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses in Zweifel zu ziehen.
Überdies hat die Beklagte mit der Bewerbung bzw. dem Vertrieb der streitgegenständlichen Mützen gemäß dem Anlagenkonvolut K 5 auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG geschäftlich gehandelt. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren und Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (BGH, GRUR 2012, 74, 76 – Coaching-Newsletter, m.w.N.).
Die Beklagte hat gemäß des klägerseits zur Akte gereichten Anlagekonvoluts K 5 zur Überzeugung der Kammer dargelegt und den Nachweis erbracht, dass zum Zeitpunkt des Abmahnschreibens der Klägerin vom 11.09.2018 die Beklagte im Internet Mützen mit der Bezeichnung „100 % Acryl“ beworben und angeboten hat. Die Beklagte hat dies auch dahingehend eingeräumt, dass sie einen Zeitraum benötigt habe, ihre Materialangaben insoweit zu ändern, wobei es dem Gericht – in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin – nicht nachvollziehbar erscheint, inwieweit die Abänderung der Materialangaben von „Acryl“ auf „Polyacryl“ mit einem zentralen Computersystem mehrere Wochen gedauert haben soll.
Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OLG München, GRUR-RR 2017, 11, dass ein Textilerzeugnis, das als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs gemäß Anhang I Nr. 26 zur TextilKennzVO „Polyacryl“ den Begriff „Acryl“ bzw. „Acrylic“ aufweist, gegen das Kennzeichnungsgebot gemäß den Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO verstößt. Die Verwendung der Bezeichnung „Acryl“ ist im Anhang I nicht vorgesehen, so dass ein Verstoß gegen die genannte Norm zu bejahen ist.
Bestimmungen, die der Kennzeichnung von Textilprodukten dienen, dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen damit Marktverhaltensregelungen dar im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, GRUR 2016, 1068 Rn. 14 – Textilkennzeichnung; OLG München, a.a.O., Rn. 43; LG Düsseldorf, Urt. v. 09.08.2018, Az.: 14c O 41/18 = Anlage AS 6 = Bl. 206 – 212 d.A.; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1.211). Derartige Verpflichtungen treffen nicht nur Hersteller, sondern gemäß Art. 15 Abs. 3 TextilkennzVO auch den Händler (OLG München, a.a.O., Rn. 50, 44).
Dieser Verstoß ist auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG hervorzurufen. In diesem Zusammenhang ist nämlich, worauf das OLG München in seiner Entscheidung, GRUR-RR 2017, 11 Rn. 54, zutreffend hingewiesen hat, zu berücksichtigen, dass der Verbraucher nicht ohne Weiteres Kenntnis darüber hat, was sich hinter dem verwendeten Begriff „Acryl“ verbirgt und dieser Begriff im Textilbereich möglicherweise als Synonym zu „Polyacryl“ benutzt wird. Es ist durchaus denkbar, dass er aufgrund der fehlenden Verwendung des Präfixes „Poly-“ (mit der Bedeutung „viel“, „mehr“ oder „verschieden“) davon ausgeht, dass „Acryl“ eine andere Faserart (mit für den Verbraucher im Einzelfall aus seiner Sicht gegebenenfalls günstigeren oder auch ungünstigeren Eigenschaften) beschreibt als „Polyacryl“. Auch durch die Nennung der Faserbezeichnung „Modacryl“ im Anhang I unter Nr. 29 kann für den Verbraucher die zusätzliche Unsicherheit entstehen, ob der Begriff „Acryl“ nicht auch für „Modacryl“ steht. Der vorliegende Verstoß erscheint geeignet, den durchschnittlichen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a Rn. 1103), da er zum Beispiel aufgrund eines bestimmten (fehlerhaften) Verständnisses der Faserbezeichnung „Acryl“ wegen vermeintlich besserer Fasereigenschaften im Vergleich zu „Polyacryl“ eine positive Kaufentscheidung treffen könnte.
Dass sich ein Verbraucher über den Begriff „Acryl“ gegebenenfalls auch im Wege einer Internetrecherche informieren könnte, ändert nichts an der gerade dargelegten Spürbarkeit des Verstoßes (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 55). Durch die vorgeschriebene einheitliche Kennzeichnung der in den angebotenen Textilien enthaltenen Fasern soll der Verbraucher gerade klar und unproblematisch Informationen über die Faserzusammensetzung bekommen, um eine geschäftliche Entscheidung – häufig vor Ort im Bekleidungsgeschäft – treffen zu können; mit diesem Schutzzweck wäre es aber unvereinbar, den Verbraucher auf (ergänzende oder alternative) Informationseinholung zur Textilfasereigenschaft aus weiteren und im Zweifel nicht unmittelbar verfügbaren sowie möglicherweise unzuverlässigen Quellen zu verweisen.
Die Kennzeichnung der Textilfasern erfolgt gemäß Art. 16 Abs. 3 TextilkennzVO in der Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden. Dementsprechend ist für die vorliegende Beurteilung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die für Deutschland veröffentlichte TextilkennzVO in deutscher Sprache maßgebend, die im Anhang I die Bezeichnung „Acryl“ nicht aufführt. Der Umstand, dass in anderen Mitgliedsstaaten der EU möglicherweise keine Unterscheidung zwischen „Acryl“ und „Polyacryl“ getroffen wird, vermag angesichts der für Deutschland geltenden klaren Regelung keine Wirkung zu entfalten.
An diesem Ergebnis würde auch die Tatsache nichts ändern, wenn bei Textilien statt „Acryl“ die (englische) Bezeichnung „Acrylic“ aufgeführt würde, da insoweit aufgrund der weit überwiegenden Übereinstimmung der beiden Begriffe und des weiterhin bestehenden Unterschieds gegenüber der deutschen Bezeichnung gemäß Anhang I Nr. 26 „Polyacryl“ die obigen Erwägungen ebenfalls gelten. Aufgrund der beiden Buchstaben am Ende „...-ic“ bei dem englischen Begriff wäre es sogar nicht fernliegend, dass der Verbraucher erst recht (wegen der – fälschlichen – Annahme, es handele sich bei dieser Endung um den Hinweis auf eine andere chemische Zusammensetzung) davon ausgehen könnte, dass es sich hierbei um eine andere Kunstfaser als „Polyacryl“ handelt (vgl. OLG München, a.a.O., Rn. 77).
Die von der Beklagten angeregte Vorlage der Fragean den EuGH zwecks Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV, ob die TextilkennzVO dahingehend auszulegen sei, dass die Verwendung des Begriffs „Acryl“ statt „Polyacryl“ – angesichts des Umstands, dass andere Länder der EU die Angabe „Acryl“ als gesetzliche Vorgabe ansähen – keinen Verstoß dieser VO darstelle, folgt das Gericht nicht, da es der Kammer sinnvoll erscheint, dass im Rahmen eines etwaigen Instanzenzuges höhere Instanzen darüber entscheiden sollten, ob sie eine derartige Vorlage für angebracht halten.
Im Übrigen folgt die Kammer den Ausführungen des OLG München in seinem oben erwähnten Urteil, Rn. 63, das folgendes ausgeführt hat:
„Der Senat kann die behauptete Europarechtswidrigkeit der genannten Vorschrift nicht erkennen, da die beanstandete Sprachenvorgabe in Artikel 16 Abs. 3 Unterabs. 1 TextilKennzVO der Sicherstellung von Erwägungsgrund Nummer 3 der TextilKennzVO (Vereinheitlichung der Textilfaserbezeichnungen, um Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen) und Erwägungsgrund Nummer 10 der Textil-KennzVO (Gewährleistung von korrekten und einheitlichen Informationen) dient und damit letztlich aus Erwägungen des Allgemeinwohls zwingend erforderlich ist: Würden andernfalls nämlich Textilfaserbeschreibungen in einer Landessprache der Europäischen Union, die in diesem Land daher rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen im gesamten Unionsgebiet genügen, wäre der Schutzzweck der TextilKennzVO in keiner Weise sichergestellt. Dies lässt sich zwanglos an den Beispielen von bulgarischen Textilfaserbeschreibungen in kyrillischer Schrift, griechischen Beschreibungen in griechischem Alphabet oder aber ungarischen oder finnischen Kennzeichnungen verdeutlichen, die für den größten Teil der Bevölkerung der anderen EU-Mitgliedstaaten komplett unverständlich bleiben. Das Argument …, Art. 16 Abs. 3 der TextilKennzVO ermögliche es den Mitgliedstaaten, eine Textilkennzeichnung in einer ausschließlich fremden Sprache in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen, weshalb zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls, die diese Handelsbeschränkung gleichwohl zulässig machten, nicht ersichtlich seien, verfängt demgegenüber nicht: Die Ausnahme in der genannten Vorschrift („... es sei denn der betreffende Mitgliedstaat schreibt etwas anderes vor“) kann die Mitgliedstaaten nämlich nicht davon entbinden, die Schutzzwecke der Textil-KennzVO sicherzustellen, so dass nur solche Ausnahmeregelungen verordnungskonform wären, die diese Schutzzwecke hinreichend berücksichtigen (z.B. dadurch, dass lediglich solche fremdsprachigen Textilfaserbeschreibungen als zulässig erklärt werden, die für die Bevölkerung des Mitgliedstaats unproblematisch verständlich sind). Keineswegs ist es daher den Mitgliedstaaten möglich, ohne Weiteres eine Textilkennzeichnung in einer ausschließlich fremden Sprache in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen“.
Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wird. Damit zeigt sie, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel). An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte nach dem Erhalt der Abmahnung vom 11.09.2018 die Angabe „Acryl“ in „Polyacryl“ abgeändert hat.
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Der Klägerin stehen gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 502,30 EUR zu (Klageantrag zu Ziffer II.).
Sie kann insoweit die Erstattung in Höhe einer geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 RVG, §§ 13, 14 RVG ausgehend von einem Gegenstandswert von 20.000 EUR in Höhe von 483,30 EUR nebst 20,00 EUR als Auslagenpauschale gemäß VV 7002 RVG verlangen. Der Gegenstandswert folgt der Streitwertangabe in der Klageschrift, welcher indizielle Wirkung zukommt, und liegt auch nicht völlig außerhalb des Rahmens, der bei durchschnittlichen Wettbewerbsstreitigkeiten im vorliegenden Kontext gegenüber einem Plattformbetreiber üblich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.