Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt am Main
Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.11.2019 – 2-03 O 492/19
ECLI:DE:LGFFM:2019:1126.2.03O492.19.00
Anmerkung
Die Entscheidung ist anfechtbar.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung des Komplementärs, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
„X sei später [als Teil des Geschäftsführer-Trios] nominiert worden, um Kritik einer ‚Erbfolge“ des Y-Sohns zu relativieren.“,
wenn dies geschieht wie im Z vom 28.10.2019 und/oder in dem Online-Artikel vom 28.10.2019 unter https://www.... (Anlage AST 2).
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss beruht auf den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.
Die Kammer hat den Antragsteller vor Erlass der einstweiligen Verfügung darauf hingewiesen, dass durch die vorgelegte Anlage ASt3 nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, dass X nicht „später“ als Y nominiert worden sei. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.11.2019 eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt (Anlage ASt7). Der Hinweis der Kammer betraf lediglich die Frage der Glaubhaftmachung einer auch in der Abmahnung enthaltenen und damit der Antragsgegnerin bekannten Darstellung, so dass eine Anhörung der Antragsgegnerin (vgl. insoweit BVerfG NJW 2018, 3631) nicht geboten war.